Zum sasanidischen Recht. IV.
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5. matakwar: eigentlich 'das Wesentliche, Eigent-
liche (matak) eines Begriffs enthaltend, ansmachend’, dann 'wer
bei einer Angelegenheit eigentlich, in erster Linie in Betracht
kommt, hauptbeteiligt ist’. Im vorliegenden Fall ist das derjenige,
der die Schuld kontrahiert hat, der eigentliche Schuldner, nach 5
der Terminologie des BGB. der Hauptschuldner, im Gegensatz zu
dem oder den Bürgen, die ja erst subsidiär beteiligt sind. Weitere
Belege dafür sind unten verzeichnet.
In gleicher Weise wie hier der Hauptschuldner gegenüber dem
oder den Bürgen als matakwar bezeichnet wird, so auch der in 10
einem Prozeß als Kläger oder Beklagter Beteiligte gegenüber dem
mit seiner Vertretung Beauftragten und dazu Bevollmächtigten,
der eigentliche Prozeßführer, der litigator1) gegenüber dem Man-
dat arius, dem yatakgöw ('Fürsprech’, usw., s. unten Anhang 2).
So MhD. 75. 15, 76. 1, 9, 77. 14. 15
An einer dieser Stellen wird der Fall angenommen, daß es
bezüglich des Klägers zunächst nicht offensichtlich sei, ob er vor
Gericht als matakwar oder als yätakgöiv [auftrete]’, d. i. ob in
eigener Sache oder in Vertretung fremder. Der Text lautet:
MhD. 75.8-9: ^>3^) ■ * *20
. . . fratom pesemär rao ne paotäk ku pa datestän matakwar adap
yätakgöiv.
Ferner lesen wir zu
v MhD. 77.12-14:
\\<h J Jj -i) n
■ nyu iS[ IfVSÜJ
IN kapa xxx 1 yatakgöw i 13 pasemar2) graiv i2) ipa nameist
rad patkäret ku ne pesemär xves 14 u matakwar amt räd zamän xvähet 30
patkarisn patirisn u an zamän dahisn. D. i. Wenn in einer Ge-
richtsverhandlung der Vertreter des Beklagten bezüglich eines
bestimmten Pfandgegenstands den Streit ansagt: 'Es ist nicht
des Klägers Eigentum’, und zum Zweck der Beiziehung seines
Mandanten einen [neuen] Termin fordert, so ist die Streitansage 35
anzunehmen und der [geforderte] Termin anzuberaumen.
p Der hamemär im eigentlichen Sinn, s. Bthl. zSR. 2. 49 f.
2) S. unten S. 24, Z. 1 ff.
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5. matakwar: eigentlich 'das Wesentliche, Eigent-
liche (matak) eines Begriffs enthaltend, ansmachend’, dann 'wer
bei einer Angelegenheit eigentlich, in erster Linie in Betracht
kommt, hauptbeteiligt ist’. Im vorliegenden Fall ist das derjenige,
der die Schuld kontrahiert hat, der eigentliche Schuldner, nach 5
der Terminologie des BGB. der Hauptschuldner, im Gegensatz zu
dem oder den Bürgen, die ja erst subsidiär beteiligt sind. Weitere
Belege dafür sind unten verzeichnet.
In gleicher Weise wie hier der Hauptschuldner gegenüber dem
oder den Bürgen als matakwar bezeichnet wird, so auch der in 10
einem Prozeß als Kläger oder Beklagter Beteiligte gegenüber dem
mit seiner Vertretung Beauftragten und dazu Bevollmächtigten,
der eigentliche Prozeßführer, der litigator1) gegenüber dem Man-
dat arius, dem yatakgöw ('Fürsprech’, usw., s. unten Anhang 2).
So MhD. 75. 15, 76. 1, 9, 77. 14. 15
An einer dieser Stellen wird der Fall angenommen, daß es
bezüglich des Klägers zunächst nicht offensichtlich sei, ob er vor
Gericht als matakwar oder als yätakgöiv [auftrete]’, d. i. ob in
eigener Sache oder in Vertretung fremder. Der Text lautet:
MhD. 75.8-9: ^>3^) ■ * *20
. . . fratom pesemär rao ne paotäk ku pa datestän matakwar adap
yätakgöiv.
Ferner lesen wir zu
v MhD. 77.12-14:
\\<h J Jj -i) n
■ nyu iS[ IfVSÜJ
IN kapa xxx 1 yatakgöw i 13 pasemar2) graiv i2) ipa nameist
rad patkäret ku ne pesemär xves 14 u matakwar amt räd zamän xvähet 30
patkarisn patirisn u an zamän dahisn. D. i. Wenn in einer Ge-
richtsverhandlung der Vertreter des Beklagten bezüglich eines
bestimmten Pfandgegenstands den Streit ansagt: 'Es ist nicht
des Klägers Eigentum’, und zum Zweck der Beiziehung seines
Mandanten einen [neuen] Termin fordert, so ist die Streitansage 35
anzunehmen und der [geforderte] Termin anzuberaumen.
p Der hamemär im eigentlichen Sinn, s. Bthl. zSR. 2. 49 f.
2) S. unten S. 24, Z. 1 ff.