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Christian Bartholomae.
io
in weiterem Sinn gebraucht, auch zur Bezeichnung unverwandter
Personen verwendet werden; man denke an unser Bruder, Vetter,
Onkel, Schwager, an franz. cousin, usw. Nun ist der Mer ah, der
'Zwischenehemann’ nach dem, was ich a. O. über die Zwischen-
ehe ausgeführt habe, in vielen Stücken der Vertreter, der
Einstandsmann des Hauptehemanns, von dem er einen wesent-
lichen Teil der Rechte und Pflichten übernimmt. Bei dieser
Sachlage scheint es mir gar wohl möglich, daß sich zwei Männer,
die enge gesellschaftliche und geschäftliche Beziehungen zuein-
ander pflegten, so daß einer von dem anderen erwarten durfte, er
werde unter Umständen für ihn einstehen, gegenseitig mit Merah
benannten. Zunächst geschah das selbstverständlich nur im
vertraulichen Verkehr. Aber die Bezeichnung konnte sich leicht
verbreiten, und es konnte im Lauf der Zeit geschehen, daß
merah zum geläufigen, auch in der Gerichtssprache angewendeten
Ausdruck für unser 'Geschäftsfreund’ wurde, d. i. nach Heyne
'der mit einem andern in dauernder Geschäftsverbindung steht’.
Zu S. 8. 2o d\| HUJi dast0war — t ^ $■!yätahgow —
«w teJ*<U pat0xsäy: im Sinn von 'Vertreter, Anwalt, usw.'
20 Ich habe schon früher, zSR. 1. 26, 2. 43 ff., darauf hingewiesen,
daß das Wort äast0war mehrere Bedeutungen besitzt, und daß es da-
bei sowohl 1) einen Betätiger als auch 2) eine Betätigung bezeichnen
kann. Ich möchte jetzt annehmen, daß das Wort in seiner
ersteren Verwendung, eigentlich 'mit dem Verfügungsrecht be-
25 gabt’, in der Rechtssprache drei verschiedene Werte hatte, es be-
zeichnete 1. den Inhaber einer.Sache, insofern als ihm das Ver-
fügungsrecht über die Sache zusteht; vgl. zSR. 2. 42 f.; 2. den
Vertreter einer Prozeßpartei, der beklagten ebenso wie der
klagenden, insofern er im Namen der Partei und auf Grund ihrer Ver-
30 fügung und ihres Auftrags bestimmte Handlungen und Leistungen
im geschäftlichen Verkehr sowohl, als auch vor Gericht vollzieht,
also ihr Mandatar, Stellvertreter, Anwalt, usw.; 3. den Richter,
insofern er im Namen des Königs und auf Grund seiner Verfügung
und seines Auftrags und.als sein Stellvertreter Recht spricht.
35 Was die letzte Bedeutung (3) angeht, so ist sie im MhD. be-
schränkt auf die Verbindung mit zaman 'Termin’: 1. , J
zamän i o äastgwar1) findet sich MhD. 5: 4f., 11, 12 f.,
x) Einigemale fehlt i, das ich oben ergänzt habe.
Christian Bartholomae.
io
in weiterem Sinn gebraucht, auch zur Bezeichnung unverwandter
Personen verwendet werden; man denke an unser Bruder, Vetter,
Onkel, Schwager, an franz. cousin, usw. Nun ist der Mer ah, der
'Zwischenehemann’ nach dem, was ich a. O. über die Zwischen-
ehe ausgeführt habe, in vielen Stücken der Vertreter, der
Einstandsmann des Hauptehemanns, von dem er einen wesent-
lichen Teil der Rechte und Pflichten übernimmt. Bei dieser
Sachlage scheint es mir gar wohl möglich, daß sich zwei Männer,
die enge gesellschaftliche und geschäftliche Beziehungen zuein-
ander pflegten, so daß einer von dem anderen erwarten durfte, er
werde unter Umständen für ihn einstehen, gegenseitig mit Merah
benannten. Zunächst geschah das selbstverständlich nur im
vertraulichen Verkehr. Aber die Bezeichnung konnte sich leicht
verbreiten, und es konnte im Lauf der Zeit geschehen, daß
merah zum geläufigen, auch in der Gerichtssprache angewendeten
Ausdruck für unser 'Geschäftsfreund’ wurde, d. i. nach Heyne
'der mit einem andern in dauernder Geschäftsverbindung steht’.
Zu S. 8. 2o d\| HUJi dast0war — t ^ $■!yätahgow —
«w teJ*<U pat0xsäy: im Sinn von 'Vertreter, Anwalt, usw.'
20 Ich habe schon früher, zSR. 1. 26, 2. 43 ff., darauf hingewiesen,
daß das Wort äast0war mehrere Bedeutungen besitzt, und daß es da-
bei sowohl 1) einen Betätiger als auch 2) eine Betätigung bezeichnen
kann. Ich möchte jetzt annehmen, daß das Wort in seiner
ersteren Verwendung, eigentlich 'mit dem Verfügungsrecht be-
25 gabt’, in der Rechtssprache drei verschiedene Werte hatte, es be-
zeichnete 1. den Inhaber einer.Sache, insofern als ihm das Ver-
fügungsrecht über die Sache zusteht; vgl. zSR. 2. 42 f.; 2. den
Vertreter einer Prozeßpartei, der beklagten ebenso wie der
klagenden, insofern er im Namen der Partei und auf Grund ihrer Ver-
30 fügung und ihres Auftrags bestimmte Handlungen und Leistungen
im geschäftlichen Verkehr sowohl, als auch vor Gericht vollzieht,
also ihr Mandatar, Stellvertreter, Anwalt, usw.; 3. den Richter,
insofern er im Namen des Königs und auf Grund seiner Verfügung
und seines Auftrags und.als sein Stellvertreter Recht spricht.
35 Was die letzte Bedeutung (3) angeht, so ist sie im MhD. be-
schränkt auf die Verbindung mit zaman 'Termin’: 1. , J
zamän i o äastgwar1) findet sich MhD. 5: 4f., 11, 12 f.,
x) Einigemale fehlt i, das ich oben ergänzt habe.