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Frh. v. Künssberg:
wird es sich zunächst in erster Linie darum handeln, Rechtswort-
karten herzustellen.
Die Rechtswortkarten können sich auf die Gegenwart beziehen
wie die Sprachatlaskarten, oder sie können geschichtliche Karten
sein oder aber drittens sie können beide Gesichtspunkte mit-
einandervereinigen. Infolge der zunehmenden Rechtseinheit werden
Karten der heutigen Rechtssprache immer weniger Buntheit bieten.
Rechtssprachkarten mit geschichtlichen Belegen aber können im
höchsten Maße lehrreich sein. Freilich werden sie sich in manchen
Punkten erheblich von den Karten des Marburger Sprachatlasses
unterscheiden. In erster Linie dürfte wohl kaum jemand in die
Lage kommen, für ein Rechtswort eine solche Fülle von Belegen
zur Verfügung zu haben, wie sie die 43000 Fragebogen dem Sprach-
atlas zugebracht haben. Dazu sind die Belege, wie man aus
geschichtlichen Quellen zusammenbringt, natürlich nur zum gering-
sten Teil mundartlich; und überdies nicht so gleichmäßig über das
ganze Gebiet zerstreut wie im Sprachatlas. Aus manchen Orten
werden viele Belege da sein, aus ganzen Landstrichen hingegen
wieder nichts, obwohl damit noch nicht die Gewißheit gegeben ist,
daß das Wort jener Gegend auch tatsächlich fehlt, bzw. gefehlt hat.
Es darf ferner nicht außer acht gelassen werden, daß die Belege,
die auf einer historischen Karte vereinigt sind, ganz verschiedenen
Zeiten angehören. Gegen die Gefahr der Fehlschlüsse auf Grund
dieses Umstandes kann man sich ein wenig, aber nicht restlos,
dadurch schützen, daß man die einzelnen Jahrhunderte mit unter-
schiedlichen Farben oder Zeichen kenntlich macht. Ich habe des-
halb auf den meisten Karten Zeitzeichen verwendet.
§ 4.
Charakteristik der Rechtssprache.
Von vornherein ist zu erwarten, daß die Rechtssprachkarten
innerhalb der Sprachkarten ein eigenes Gepräge aufweisen wegen
der Eigenart der Rechtssprache und der Rechtswörter. Vor allem
sind Rechtssprache und Rechtswort in besonderem Maße an Grenzen
gebunden. Weil innerhalb eines bestimmten Gebietes eine bestimmte
Rechtsordnung gilt, die bestimmte Rechtseinrichtungen vorsieht
und diese mit bestimmten Fachwörtern bezeichnet, darum können
die Rechtssprachgrenzen häufig haarscharf sein25, was bekanntlich
bei den gewöhnlichen Sprachgrenzen höchst selten ist.
25 Weil sie eben tatsächlichen, ausgesteinten Grenzen entsprechen.
Frh. v. Künssberg:
wird es sich zunächst in erster Linie darum handeln, Rechtswort-
karten herzustellen.
Die Rechtswortkarten können sich auf die Gegenwart beziehen
wie die Sprachatlaskarten, oder sie können geschichtliche Karten
sein oder aber drittens sie können beide Gesichtspunkte mit-
einandervereinigen. Infolge der zunehmenden Rechtseinheit werden
Karten der heutigen Rechtssprache immer weniger Buntheit bieten.
Rechtssprachkarten mit geschichtlichen Belegen aber können im
höchsten Maße lehrreich sein. Freilich werden sie sich in manchen
Punkten erheblich von den Karten des Marburger Sprachatlasses
unterscheiden. In erster Linie dürfte wohl kaum jemand in die
Lage kommen, für ein Rechtswort eine solche Fülle von Belegen
zur Verfügung zu haben, wie sie die 43000 Fragebogen dem Sprach-
atlas zugebracht haben. Dazu sind die Belege, wie man aus
geschichtlichen Quellen zusammenbringt, natürlich nur zum gering-
sten Teil mundartlich; und überdies nicht so gleichmäßig über das
ganze Gebiet zerstreut wie im Sprachatlas. Aus manchen Orten
werden viele Belege da sein, aus ganzen Landstrichen hingegen
wieder nichts, obwohl damit noch nicht die Gewißheit gegeben ist,
daß das Wort jener Gegend auch tatsächlich fehlt, bzw. gefehlt hat.
Es darf ferner nicht außer acht gelassen werden, daß die Belege,
die auf einer historischen Karte vereinigt sind, ganz verschiedenen
Zeiten angehören. Gegen die Gefahr der Fehlschlüsse auf Grund
dieses Umstandes kann man sich ein wenig, aber nicht restlos,
dadurch schützen, daß man die einzelnen Jahrhunderte mit unter-
schiedlichen Farben oder Zeichen kenntlich macht. Ich habe des-
halb auf den meisten Karten Zeitzeichen verwendet.
§ 4.
Charakteristik der Rechtssprache.
Von vornherein ist zu erwarten, daß die Rechtssprachkarten
innerhalb der Sprachkarten ein eigenes Gepräge aufweisen wegen
der Eigenart der Rechtssprache und der Rechtswörter. Vor allem
sind Rechtssprache und Rechtswort in besonderem Maße an Grenzen
gebunden. Weil innerhalb eines bestimmten Gebietes eine bestimmte
Rechtsordnung gilt, die bestimmte Rechtseinrichtungen vorsieht
und diese mit bestimmten Fachwörtern bezeichnet, darum können
die Rechtssprachgrenzen häufig haarscharf sein25, was bekanntlich
bei den gewöhnlichen Sprachgrenzen höchst selten ist.
25 Weil sie eben tatsächlichen, ausgesteinten Grenzen entsprechen.