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Künßberg, Eberhard; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Editor]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1926/27, 1. Abhandlung): Rechtssprachgeographie — Heidelberg, 1926

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https://doi.org/10.11588/diglit.38921#0051
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Rechtssprachgeographie.

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und bagstein im Südosten. Die drei Gebiete berühren sich im all-
gemeinen nicht. Nur in München, wo im 14. Jahrhundert pachstein
gebraucht wurde, wird im 18. Jahrhundert lasterstein gesagt. Die
meisten Nachrichten stammen aus dem Bagsteingebiet. Die Zahl
der Belege und die bunte Mannigfaltigkeit der Wortformen in
Niederösterreich machte eine Darstellung in dem kleinen Maßstab
unmöglich. Ich habe mir daher erst eine größere 'Bagstein’-Karte
von Niederösterreich gemacht und bringe auf unserer kleinen Karte
nur einen erheblich vereinfachten Auszug aus jener.
Bisweilen führt der Pranger die gleiche Bezeichnung wie der
Stein zum Tragen. Im Lastersteingebiet ist dies der Fall in Speyer
und Bergheim; im Schandsteingebiet in Lübeck. Wegen der Auf-
bewahrung am Pranger heißt der Stein in Schlanders (Tirol) und
Wang (Niederösterreich) prangerstein, in Apenrade kaksteen.
Y. Reehtsbrauchkarte.
Hühnerrecht. (Deckblatt 16.)
Diese Karte ist keine Wortkarte mehr, sondern in ihr werden
die Rechtssätze, die ich in meiner früheren Arbeit ,,Hühnerrecht
und Hühnerzauber“122 untersucht habe, veranschaulicht. Es handelt
sich um das Hühnerrecht oder die Hühnerfreiheit, d. h. um die
Entfernung, bis zu welcher Hühner sich vom Hause weg ihr Futter
suchen dürfen, ohne als schadhaft zu gelten. Als Maß gilt die
Wurfweite. Der Wurfgegenstand ist verschieden. Sehr deutlich
tritt die Inselbildung auf der Karte hervor. In ähnlicher Weise
werden einmal alle rechtlichen Wurfhandlungen untersucht werden
müssen zur weiteren Aufhellung dieser einst allgemein verbreiteten
Sitte. Die meisten Wurfgegenstände des Hühnerrechts kommen
auch bei anderen Wurfriten vor.
YI. Rechtsquellenkarten.
Stadtrechtskarten. (Deckblatt 17—20.)
Unter einer Stadtrechtskarte kann man zweierlei verstehen.
Erstens eine geographische Darstellung einer Stadtrechtsfamilie,
d. h. der miteinander verwandten, von einander abhängigen Stadt-
rechte. Zweitens eine geographische Darstellung eines Oberhof-
122 Jahrb. f. histor. Volkskunde 1 (1925), 126ff.
 
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