Metadaten

Täubler, Eugen; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Editor]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1929/30, 4. Abhandlung): Die Umbrisch-sabellischen und die roemischen Tribus — Heidelberg, 1930

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.39957#0007
License: Free access  - all rights reserved
Overview
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
Die umbrisch-sabellischen und die römischen Tribus.

7

führen den Beinamen Vestina, woraus Mommsen den wichtigen
Schluß zog (C.I.L. IX p. 317): hoc additamentum non differentiae
•causa a cognominibus oppidis adsumptum esse, sed magis eo per-
tinere, quod aliquando universus Vestinorum populus unam rem
publicam effecit; was dadurch bestätigt wird, daß die Vestiner
auch noch nach 302 eine gemeinsame Münze hatten* 1. Der Vertrag
ist 302 darum wohl nicht mit den einzelnen Gemeinden, sondern
mit dem ganzen Stamm geschlossen worden, dessen Rechtsvertreter
sich aus den einzelnen Gemeinden zusammensetzten2. Im Sozial-
krieg blieb Pinna den Römern treu, während die übrigen Glieder
des Stammes sich den Aufständischen anschlossen3. Pinna wurde
von den Aufständischen erobert. Die Erhebung endete mit der
Dedition4, d. h. die Vestiner verloren ihre Freiheit5, erhielten sie
aber als Geschenk in der Form zurück, daß sie cives sine suffragio
und ihre Städte municipia wurden6. Erst jetzt ist der Stamm
politisch aufgelöst.
Die Inschriften stammen aus der Zeit nach dem Sozialkrieg.
Aber in den offiziellen Bezeichnungen haben sich Überreste aus
der Zeit der vestinischen Selbständigkeit erhalten. Rosenberg hat
gezeigt7, daß die in den Munizipien übliche Magistratur der quat-
tuorviri8 entstanden ist aus den octoviri, die sich in mehreren
Städten der Sabiner und der ihnen benachbarten Praetuttier noch
(X 3,1): cum Vestinis petentibus amicitiam ictum est foedus. Nach Mommsen,
Rom. Münzwesen, S. 329, ein foedus aequum, aber sicher ein foedus iniquum,
nach dem Typus des Klientelvertrags, der formelhaft mit der Anerkennung
der römischen Hoheit begann, wie er z. B. mit den Aitolern 189 geschlossen
wurde (Täubler, Imper. Roman. I, S. 62f.).
1 Liste der Prägungen mit der Aufschrift VES bei Mommsen, Röm.
Münzwesen, S. 246 und Edward A. Sydenham, Aes grave (London 1926),
S. 115, mit der konjizierten Zeitangabe c. 289—275.
2 Die richtige Voraussetzung falsch begründet bei Beloch, Ital. Bund,
S. 166: „weil innerhalb der Volksverbände damals noch keine Stadt gemeinden
bestanden, mit denen ein gesondertes foedus hätte geschlossen werden können.“
3 Liv. per. 72; Oros. V 18, 8; Appian b. c. I 175; Auct. ad Herenn.
II 28, 45; Diodor XXXVII 20 (Exc. de virt. I p. 319, Büttner-Wobst).
Eine Geschichte von Pinna gab Giovanni Colasanti (Rom 1907).
4 Liv. per. 75. 76.
5 Täubler, Imper. Rom. I S. 22ff.
6 Belege C. IX 3384 (S. 8) und in den Amtstiteln, die oben folgen.
7 Der Staat der alten Italiker, S. 40ff., bes. S. 45f. Vgl. auch die Zu-
sammenstellung im C.I.L. IX p. 317 und 790 unter octoviri.
8 Liebenam, Städteverwaltung im röm. Kaiserreich, S. 255 und in der
RE unter duoviri.
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften