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Jayme, Erik; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1994, 1. Abhandlung): "Entartete Kunst" und internationales Privatrecht: vorgetragen am 6. November 1993 — Heidelberg: Winter, 1994

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https://doi.org/10.11588/diglit.48170#0031
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Entartete Kunst

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hältnisse mit aller Schärfe ohne Rücksicht auf das Wiedergut-
machungsrecht.

IV Internationales Sachenrecht

1. „Lex rei sitae“ oder Recht des Eigentümers
Zurück zu Klees „Sumpflegende“ und zum Internationalen Sachen-
recht. Hierzu seien einige Vorbemerkungen zum Internationalen
Privatrecht vorangestellt, das die Frage zu beantworten hat, welcher
Rechtsordnung die Eigentumsverhältnisse unterstehen, wenn ein
Auslandsbezug gegeben ist, sei es daß beteiligte Personen Auslän-
der sind oder im Ausland leben, sei es daß die Kunstwerke von
einem Land in ein anderes gebracht werden.
Der klassische Grundsatz lautet: Maßgebend ist die „lex rei
sitae“.68 Es entscheidet das Recht des Landes, in dem sich die Sache
bei dem in Frage stehenden Vorgang befindet. Diese Regel ist nicht
so selbstverständlich, wie es heute scheinen mag, und zwar sowohl
allgemein, als auch im besonderen Fall von Kunstwerken.
Die Gegenauffassung sprach sich für das Recht am Wohnsitz aus
und berief sich auf die lateinische Formel „mobilia ossibus inhae-
rent“.69 Aber selbst ein erster Kenner des römischen Rechts wie
Savigny wußte
“den Ursprung jener Formel nicht anzugeben“70
68 Vgl. Kropholler, Internationales Privatrecht, 1989, S. 447ff.; Christian von Bar,
Internationales Privatrecht, Bd. 2: Besonderer Teil, 1991, S.545.
Lüderitz, Internationales Privatrecht, 2. Auf). 1992, S.145, weist daraufhin, daß
die Regel „lex rei sitae“ ermöglicht, daß Diebesgut, insbesondere Kunstgegen-
stände, erfolgreich in Staaten umgeschlagen wird, die den gutgläubigen Erwerb
auch von gestohlenen Sachen oder Ersitzung nach kurzer Frist gestatten. Vgl.
auch Mansel, DeWeerth v. Baidinger - Kollisionsrechtliches zum Erwerb
gestohlener Kunstwerke, IPRax 1988, 268ff.
69 Foelix, Traite du Droit International Prive ou du Conflit des Lois de differentes
Nations, Paris 1843, S. 62.: „mobilia sequnturpersonam: mobilia ossibus inhae-
rent,“ der für diese Auffassung 25 Autoren zitiert (S. 63-64).
70 Friedrich Carl von Savigny, System des heutigen Römischen Rechts Band VIII
(1849), Neuausgabe Darmstadt 1956, S. Ulf. Fußn.e.
 
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