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deutsche nation inn christlicher religion (1545)
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schafft der Christen solle geduldet werden, der mit einigem offentlichen ¹ laster
– als ² simoni ³ ,hurei, fullerei vnd dergleichen – behafftet ist; Jtem, das aller
kirchen dienst mit aller andacht vnd zu besserlichem verstandt des volcks
vnd vmb Göttes willen, nit vmb geldt oder einiges zeitlichen geniesses ⁴ willen
solle verrichtet werden; Jtem, das in verleihung der pfrunden nichts dann besserung
der kirchen, kein fleischliche anmütigkeit ⁵ , gunst, dienst, nütz oder
was zeittlichs ist, sonder allein das solle angesehen werden, das den kirchen
durch Christliche lehr vnd leben mit dem besten gedienet vnnd genützet
werde, nit das die leut mit den kirchen nutzungen versehen vnd begabet werden.
Nun disen canonibus nach hett Gropper sich selb, die seinen vnd noch vil
andere lengist wol mögen re- | 112/Oiiijb | formieren, hat aber das nit gethon
vnd thut es noch nit. Er ist ein Scholasticus ⁶ zu Sanct Gereon ⁷ , daher er gar
ein grosse nutzung ettlicher vnd nit wenig hundert gulden niessen solle, was
schul hat er da noch angericht ⁸ , wieuil lectionen hat er inn Göttlicher schrifft
seinen brüdern vnd andern gelesen?
Er ist vber das ein priester – Canonic im Thum ⁹ –, dauon er auch ettlich
hundert gulden hat, das die Canones schon als ein sacrilegium verdammen ¹⁰ .
Aber man dispensiere gleich in dem mit jm, wa hat er sich noch einer predigen,
einer außspendung der Sacramenten vnd vberiger seelsorge vnderstanden,
Welches doch das einig ¹¹ vnd eigentlich priester ampt vnd werck ist, vermo
ᵉ ge aller Canonum mit dem Gottes wort, Darumb er sich auch der so vilen
vnd wol gewinlichen ¹² weltlichen hendlen vnnd geschefften solte lengist
gentzlich entschlagen vnd dem geistlichen allein obgelegen sein. Vber das hat
er noch in der Stat Cöllen, zu Bonn vnd anderßwa mehr Canonicaten ¹³ vnd
prelaturen ¹⁴ ;dasDecanatzuXanten ¹⁵ hatererst ¹⁶ vberdisalles ¹⁷ angenommen,
1. offenkundigen.
2. wie.
3. (unsauberer) Handel mit geistlichen Sachen, Kauf und Verkauf geistlicher Ämter und
Pfründen.
4. zeitlichen geniesses: irdischen Nutzens.
5. nichts, was dem Fleische lieb ist.
6. Vorsteher einer Dom- oder Klosterschule.
7. s. oben S.254, Anm.7.
8. gegründet, eingerichtet.
9. Dom.
10. Decretum Gratiani II, c. 12, q. 1, c. 5 (Friedberg I, Sp. 677f.). Vgl. dazu Dierk, Das
Kanonische Recht in reformatorischen Flugschriften, S.87–89.
11. einzige.
12. ganz gewinnbringenden, einträglichen.
13. Ämter eines Kanonikers im Dom- oder Stiftskapitel.
14. Ämter eines höheren geistlichen Würdenträgers.
15. Johannes Gropper wurde 1532 Kanoniker in Xanten.
16. vor kurzem.
17. darüber hinaus.
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deutsche nation inn christlicher religion (1545)
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schafft der Christen solle geduldet werden, der mit einigem offentlichen ¹ laster
– als ² simoni ³ ,hurei, fullerei vnd dergleichen – behafftet ist; Jtem, das aller
kirchen dienst mit aller andacht vnd zu besserlichem verstandt des volcks
vnd vmb Göttes willen, nit vmb geldt oder einiges zeitlichen geniesses ⁴ willen
solle verrichtet werden; Jtem, das in verleihung der pfrunden nichts dann besserung
der kirchen, kein fleischliche anmütigkeit ⁵ , gunst, dienst, nütz oder
was zeittlichs ist, sonder allein das solle angesehen werden, das den kirchen
durch Christliche lehr vnd leben mit dem besten gedienet vnnd genützet
werde, nit das die leut mit den kirchen nutzungen versehen vnd begabet werden.
Nun disen canonibus nach hett Gropper sich selb, die seinen vnd noch vil
andere lengist wol mögen re- | 112/Oiiijb | formieren, hat aber das nit gethon
vnd thut es noch nit. Er ist ein Scholasticus ⁶ zu Sanct Gereon ⁷ , daher er gar
ein grosse nutzung ettlicher vnd nit wenig hundert gulden niessen solle, was
schul hat er da noch angericht ⁸ , wieuil lectionen hat er inn Göttlicher schrifft
seinen brüdern vnd andern gelesen?
Er ist vber das ein priester – Canonic im Thum ⁹ –, dauon er auch ettlich
hundert gulden hat, das die Canones schon als ein sacrilegium verdammen ¹⁰ .
Aber man dispensiere gleich in dem mit jm, wa hat er sich noch einer predigen,
einer außspendung der Sacramenten vnd vberiger seelsorge vnderstanden,
Welches doch das einig ¹¹ vnd eigentlich priester ampt vnd werck ist, vermo
ᵉ ge aller Canonum mit dem Gottes wort, Darumb er sich auch der so vilen
vnd wol gewinlichen ¹² weltlichen hendlen vnnd geschefften solte lengist
gentzlich entschlagen vnd dem geistlichen allein obgelegen sein. Vber das hat
er noch in der Stat Cöllen, zu Bonn vnd anderßwa mehr Canonicaten ¹³ vnd
prelaturen ¹⁴ ;dasDecanatzuXanten ¹⁵ hatererst ¹⁶ vberdisalles ¹⁷ angenommen,
1. offenkundigen.
2. wie.
3. (unsauberer) Handel mit geistlichen Sachen, Kauf und Verkauf geistlicher Ämter und
Pfründen.
4. zeitlichen geniesses: irdischen Nutzens.
5. nichts, was dem Fleische lieb ist.
6. Vorsteher einer Dom- oder Klosterschule.
7. s. oben S.254, Anm.7.
8. gegründet, eingerichtet.
9. Dom.
10. Decretum Gratiani II, c. 12, q. 1, c. 5 (Friedberg I, Sp. 677f.). Vgl. dazu Dierk, Das
Kanonische Recht in reformatorischen Flugschriften, S.87–89.
11. einzige.
12. ganz gewinnbringenden, einträglichen.
13. Ämter eines Kanonikers im Dom- oder Stiftskapitel.
14. Ämter eines höheren geistlichen Würdenträgers.
15. Johannes Gropper wurde 1532 Kanoniker in Xanten.
16. vor kurzem.
17. darüber hinaus.