CONCORDIA. VEREINIGUNGSARTICUL DER STADT FRANCKFURTH AM MAYN 39
entweder mit Bußpredigen die Leute auffzumuntern oder aber die Gnade
Christi zu preissen andere vbertrifft, Soll solches keinem Vbel gedeutet vnd
auffgenommen werden. Sondern es soll ein jeder mit seinen verliehenen Ga-
ben deß andern Gaben dienstlich vnd behulfflich seyn, damit das gemeine Mi-
nisterium oder Dienst deß Euangelij auffs volligste vnd beste dem Volck Got-
tes geleistet werde. Es sey nun, in welchem Stuck zu predigen einer am
meisten vermag, so soll ein jeder mit allen trewen lehren2 beydes, daß Verge-
bung der Sunden allen Bußfertigen, so an Christum glauben, in Christo,
vnserm Heyland, ei-werben vnd angebotten werde, vnd daß Vergebung der
Sunden allein denen, die sich warhafftiglich im Glauben auff jhn verlassen,
versprochen vnd zu erwartten oder zu hoffen sey.
XX.
Es soll auch ein jeder mit besonderma Fleiß der andern Ampt vnd Gaben of-
fentlich vnd in Geheim dem Volck Gottes preyssen vnd ruhmen vnd allent-
halben I Eiiija I zum fleissigsten alles das verhuten, welchs zu eines andern
Predigers Verkleinerung gereichen oder die geringste Vermutung einiges Wi-
derwillens vnd Vneinigkeit zwischen jhnen gebaren konnte.
XXI.
So aber einer vnter jhnen (wie wir dann alle Menschen sind) etwan anstossen
vnd fallen würde, entweder in der Lehr oder im Leben, denselben sollen die
andern mit sanfftmütigem Geist widervmb zu recht zu bringen sich befleissi-
gen, entweder mit Ermahnung in Geheim oder aber in jhrem geheimen Con-
uent vnd Zusammenkunfft, also daß in offentlichen Predigten allerdings nichts
davon gemeldet vnd keiner, auch nit mit verdeckter Beschuldigung, angeta-
stet werde.
XXII.
Vmb welcher Vrsach willen sie auch jhr Conuent fleissig besuchen sollen vnd
mit wahrer Christlicher Lieb vnd Sanfftmut in denselben fürbringen vnd ho-
ren, was zu deß gemeinen Ministerij oder Predigampts Aufferbawung vndb
Besserung gereichenc mag.
XXIII.
Also, ob schon alle Stande wie dann auch die Obrigkeit jres Ampts fleissig
müssen erjnnert, hergegen aber die Laster angezeigt vnnd gestrafft werden,
soll man doch hierinnen eine solche Massigkeit gebrauchen, damit nicht das
z) Drf. Lehren.
a) Drf. besorderm: A.
b) Drf. vud: A.
c) reichen: B, C und D.
entweder mit Bußpredigen die Leute auffzumuntern oder aber die Gnade
Christi zu preissen andere vbertrifft, Soll solches keinem Vbel gedeutet vnd
auffgenommen werden. Sondern es soll ein jeder mit seinen verliehenen Ga-
ben deß andern Gaben dienstlich vnd behulfflich seyn, damit das gemeine Mi-
nisterium oder Dienst deß Euangelij auffs volligste vnd beste dem Volck Got-
tes geleistet werde. Es sey nun, in welchem Stuck zu predigen einer am
meisten vermag, so soll ein jeder mit allen trewen lehren2 beydes, daß Verge-
bung der Sunden allen Bußfertigen, so an Christum glauben, in Christo,
vnserm Heyland, ei-werben vnd angebotten werde, vnd daß Vergebung der
Sunden allein denen, die sich warhafftiglich im Glauben auff jhn verlassen,
versprochen vnd zu erwartten oder zu hoffen sey.
XX.
Es soll auch ein jeder mit besonderma Fleiß der andern Ampt vnd Gaben of-
fentlich vnd in Geheim dem Volck Gottes preyssen vnd ruhmen vnd allent-
halben I Eiiija I zum fleissigsten alles das verhuten, welchs zu eines andern
Predigers Verkleinerung gereichen oder die geringste Vermutung einiges Wi-
derwillens vnd Vneinigkeit zwischen jhnen gebaren konnte.
XXI.
So aber einer vnter jhnen (wie wir dann alle Menschen sind) etwan anstossen
vnd fallen würde, entweder in der Lehr oder im Leben, denselben sollen die
andern mit sanfftmütigem Geist widervmb zu recht zu bringen sich befleissi-
gen, entweder mit Ermahnung in Geheim oder aber in jhrem geheimen Con-
uent vnd Zusammenkunfft, also daß in offentlichen Predigten allerdings nichts
davon gemeldet vnd keiner, auch nit mit verdeckter Beschuldigung, angeta-
stet werde.
XXII.
Vmb welcher Vrsach willen sie auch jhr Conuent fleissig besuchen sollen vnd
mit wahrer Christlicher Lieb vnd Sanfftmut in denselben fürbringen vnd ho-
ren, was zu deß gemeinen Ministerij oder Predigampts Aufferbawung vndb
Besserung gereichenc mag.
XXIII.
Also, ob schon alle Stande wie dann auch die Obrigkeit jres Ampts fleissig
müssen erjnnert, hergegen aber die Laster angezeigt vnnd gestrafft werden,
soll man doch hierinnen eine solche Massigkeit gebrauchen, damit nicht das
z) Drf. Lehren.
a) Drf. besorderm: A.
b) Drf. vud: A.
c) reichen: B, C und D.