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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]; Wilhelmi, Thomas <PD Dr.> [Bearb.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 13): Unionsschriften 1542 - 1545 — Gütersloh, 2011

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https://doi.org/10.11588/diglit.30650#0081
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3- Reformationsgutachten
November 1544

Einleitung
1. Entstehung und Inhalt
Das vorliegende Straßburger Reformationsgutachten entstand im Hinblick auf den
Reichstag in Worms.1 Den Anstoß dazu hatte der Kaiser gegeben, indem er im
Frühsommer 1544 auf dem Reichstag von Speyer die Reichsstände dazu aufforderte,
»auch mittlerweil durch gelehrte, guter Gewissen, schiedlich, Ehr- und Friedlie-
bende Personen, eine Christliche Reformation verfassen zu lassen«.2
Bucer verfaßte das Gutachten im November 1544 wohl rasch und unter Zeit-
druck; zu derselben Zeit arbeitete er nämlich an seiner sehr umfangreichen »Besten-
digen Verantwortung«3. Er ließ sein Gutachten von Kaspar Hedio, Paul Fagius und
Matthias Zell mitunterzeichnen und übermittelte es am 30. November 1544 mit ei-
nem Begleitbrief Landgraf Philipp von Hessen.4 Es ist davon auszugehen, daß in
Straßburg etwa zu derselben Zeit weitere Mehrfachfertigungen hergestellt und an
einige in Glaubensfragen ähnlich positionierte Stände verschickt worden sind.
Philipp von Hessen erhielt das Gutachten am 16. Dezember 1544. Zu diesem
Zeitpunkt lagen ihm auch in Hessen entstandene Gutachten vor. Bucers wortrei-
cher, wenig konziser Text gefiel ihm nicht, und er las ihn nicht einmal bis zum
Ende durch.5 In einem Brief vom 16. Januar 1545 an Gregor Brück bemerkte er
dazu: »... daß es gantz weitläuffig sey und darum unnoth geacht, alles zu durchle-
sen«. Bereits am 20. Dezember 1544 teilte der Landgraf aber Bucer mit, er werde das
Gutachten seinen Räten in Worms senden. In demselben Brief bringt er Kritik an
zwei Punkten des Gutachtens vor: »... darin haben wir nemlich im ersten dieses be-
denken: wo die bischove, sonderlich aber die bosen, unreformierten solten solchen
gewalt und bevelh haben uber die synodos, visitation, einsetzung der kirchendiener,
auch in gerichten der kirchen, als in ehe- oder dergleichen sachen, das es mit der zeit
in einen misprauch gerathen und die wolf in irer art nit ablassen wurden. Derglei-

1. Zu diesem Reichstag von Worms vgl. Wolgast, Art. Reichstage der Reformationszeit 3, S. 46 5;
Kannengießer., Der Reichstag zu Worms vom Jahre 1545; Luttenberger, Glaubenseinheit und
Reichsfriede, S. 291—305; Deutsche Reichstagsakten unter Kaiser Karl V. Der Reichstag zu Worms
1545, Bd. 1, S.60-86.
2. Reichsabschied von Speyer, 10. Juni 1544. Neue und vollständigere Sammlung der Reichs-
Abschiede II, S. 510 (§ 80).
3. Dieses Werk erschien tm Januar 1545; Edition tn BDS 11,3.
4. Lenz II, S. 270-272 (Nr. 196).
5. Nettdecker, Merkwürdige Aktenstücke I, S. 395. Vgl. dazu auch Stnpperich, Die Reformation
und das Tndentinum, S. 37.
 
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