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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]; Wilhelmi, Thomas <PD Dr.> [Bearb.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 13): Unionsschriften 1542 - 1545 — Gütersloh, 2011

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https://doi.org/10.11588/diglit.30650#0015
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Zur Edition

Im Februar 2005 beschloß die Kommission zur Herausgabe der Deutschen Schrif-
ten Martin Bucers, die Editionsrichtlinien unserer Ausgabe an einigen Punkten zu
ändern, um die Fertigstellung des Vorhabens zu beschleunigen. Diese Veränderun-
gen seien im folgenden kurz zusammengefaßt: Die den Bänden früher vorangestellte
Chronologia Bucerana entfällt, da die Einleitungen zu den einzelnen Schriften aus-
reichend auf den historischen Hintergrund verweisen. Ebenfalls entfällt das Sachre-
gister. Es wurde beschlossen, das Zitatenregister rigoros auszudünnen: Nur solche
Zitate, die nicht über die Register zu Personen und Orten zu erschließen sind, wer-
den von nun an in das Zitatenregister aufgenommen, so daß dieses sich im wesent-
lichen auf die Rechtscorpora des Corpus Iuris Civilis und des Corpus Iuris Cano-
nici sowie auf Konzilsbeschlüsse beschränkt.
Als Folge dieser Beschlüsse wird seit 2005 ebenfalls auf das ausführliche Inhalts-
referat in Gestalt eines längeren Essays verzichtet. Dafür werden die wichtigsten in
der jeweiligen Schrift enthaltenen Aussagen und Argumente Bucers in Form einer
Gliederung von Stichworten oder knappen Sätzen zusammengefaßt. Inhaltsreferat
und Wirkungsgeschichte bestehen nicht mehr als eigene Punkte, sondern gehen in
die Gesamteinleitung einer Schrift ein.
Ferner wird nicht mehr die gesamte handschriftliche Uberlieferung eines Stückes
vollständig kollationiert, wenn eine oder einzelne der vorhandenen Überlieferun-
gen als die besten und zu edierenden feststehen. Dies kann zu einer erheblichen
Straffung des textkritischen Apparats führen, da hier nur eine oder wenige maßge-
bende Handschriften - und nicht die zahlreichen von ihnen abhängigen Abschrif-
ten - kollationiert werden. Im vorliegenden Band trifft dies allerdings beim Refor-
mationsgutachten vom November 1544 nicht zu, da sich die vorliegenden, in
Mehrfachanfertigung entstandenen Handschriften qualitativ nur unwesentlich von-
einander unterscheiden.
Darüber hinaus werden bei der Bearbeitung des vorliegenden Bandes folgende
Richtlinien angewandt:
Die zu edierenden Stücke werden chronologisch angeordnet, numeriert und mit
Überschriften in heutigem Deutsch versehen.
Absätze werden entsprechend den Sinneinheiten des Textes eingefügt. Demge-
mäß erfolgt keine Übernahme von Absätzen aus den Vorlagen, die sich als nicht
sinnentsprechend erweisen. Lange und unübersichtliche Textabschnitte werden
durch Absätze strukturiert. Vor Beginn größerer Textabschnitte (Kapitel etc.) wer-
den Leerzeilen eingefügt.
Doppelte Anführungszeichen kennzeichnen die direkte Rede oder ein wörtliches
Zitat, gleichgültig ob die Vorlage solche Kennzeichnungen enthält oder nicht.
Zusätze des Bearbeiters werden in eckigen Klammern wiedergegeben.
Kürzel und Ligaturen in deutschen und lateinischen Texten werden stillschwei-
gend aufgelöst. Dabei folgt die Auflösung der Form, die in der betreffenden Über-
lieferung die übliche ist (z.B. bei der Umsetzung von Nasalstrichen). In einigen
Fällen werden Auflösungen von Abkürzungen an entsprechender Stelle in eckigen
Klammern oder in Anmerkungen ergänzt.
 
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