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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]; Wilhelmi, Thomas <PD Dr.> [Bearb.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 13): Unionsschriften 1542 - 1545 — Gütersloh, 2011

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https://doi.org/10.11588/diglit.30650#0232
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228

5. EIN CHRISTLICHE ERINNERUNG

gern 20 exemplaren zugesandt; so hat der trucker allhie keine meer; on das hatt er nit
fil hie gelassen, sonder fast alle gohn Franckfurt gefuret<h
Bucer vertritt in seiner Schrift >Ein Christliche Erinnerung<1 2 die Auffassung, daß
die Einberufung von Konzilien von den >Obristen Heuptern< im Reich vorgenom-
men werde müsse und an den Konzilien auch Laien teilnehmen müßten. An dem
dringend notwendigen deutschen Nationalkonzil, das der Kaiser, die Kurfürsten,
Fürsten und Reichsstände einzuberufen hätten, müsse >durch leut, die der liebe Gott
darzü verstendig, willig vnnd eyferig gemacht<3, die Einigung und Besserung der
Kirchen in die Wege geleitet werden.
In der Vorrede ruft Bucer dem Kaiser, den Königen, Kurfürsten, Fürsten, Her-
ren und Ständen des Reiches ihre entsprechende Verantwortung in Erinnerung und
faßt die seiner Schrift zugrundeliegenden Intentionen kurz zusammen4 (Bl. A ija-
B iiijb).
Im Abschnitt mit der Überschrift >Das Reformation der Kirchen dem Papst nit zü
vertrawen< hält er fest, daß der Papst und die Kurie die Kirche weder reformieren
können noch wollen, wie sich dies auch schon an manchen Konzilien gezeigt habe.
Aus diesem Grund komme dem Papst und der Kurie kein Recht zur Durchführung
eines Konzils zu. Zudem sei Papst Paul III. dazu ganz und gar ungeeignet, da er sich
in seiner Jugend, aber auch als Papst manch schwerwiegende Verfehlung habe zu-
schulden kommen lassen (S.j-lvij).
Im Abschnitt mit der Überschrift >Das kirchen Reformieren Gemeinen Obren
eigne< legt er dar, weshalb der Kaiser und die Reichsstände zur Einigung und Durch-
führung der Reformation befugt und auch imstande seien. Er veiweist dabei auf
zahlreiche frühere von Kaisern und Königen einberufene und abgehaltene Konzi-
lien. Der Kaiser und die Reichstände seien deshalb verpflichtet, jetzt ein nationales
Konzil einzuberufen und abzuhalten (S. lviij-cvj).
Im Abschnitt mit der Überschrift >Ablehnung des Papstlichen trawens< erörtert
er die Gründe, die für die Ignorierung der päpstlichen Drohungen und Einflußnah-
men sprechen (S. cvj-cxvij).
Im Abschnitt >Vrsachen, mittel vnnd folgen Papstlicher erhohung< führt er zahl-
reiche Beispiele für negative Folgen einer päpstlichen Einmischung in die Angele-
genheiten des Reichs an (S. cxvij-cxlv).
Im Abschnitt mit der Überschrift >Das das Keyserthumb nit vom Papst komme<
legt er dar, daß die Kaiserwürde nie vom Papst verliehen worden sei. Er weist auf die
Translatio imperii und das Kaisertum der ersten Jahrhunderte hin (S. cxlv-clv).

1. Lenz II, S. 333.
2. Eine Zusammenfassung des Inhalts bietet Seckendorff.\ Commentanus historicus et apologeti-
cus de Lutheramsmo III, S. 557 (Additio 1); davon etwas veränderte Fassungen tn deutscher Sprache
bei Seckendorff Ausführhche Histone des Lutherthums, Sp. 2486; Seckendorff Reformations-Ge-
schichte II, S. 750.
3. S. unten S. 332,18.
4. S. unten S. 234,15—235,6. Bucer spncht hier etwas trreführend von Teilen des Werks, das aber
diese Teile so nicht aufweist.
 
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