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ABUSUUM INDICATIO (1541)
dessen deutscher Fassung, und einem Reformvorschlag aus Melanchthons Feder
von den protestierenden Ständen eingereicht1.
Offenbar wurde die >Abusuum ... indicatio< sofort auch nach Straßburg gesandt.
Dort wurde die Schrift noch im Juni aufgelegt (Druck A i). Der Drucker leistete
eine ungepflegte und fehlerhafte Arbeit. Der Satz wurde aufbewahrt und im August
erschien ein völlig mit Ai identischer Druck; nur erwähnt die Aufschrift als Er-
scheinungsdatum den August 1541 (Druck A 2). Im September erschien ein zweiter
Druck (Druck B). Dieser weist einige wenige Verbesserungen auf, hat aber auch
neue Fehler.
In der zweiten Auflage der >Acta colloquii.. .< vom Februar 1542 nahm Bucer die
>Abusuum ... indicatio< auf (Druck C)2. Er benutzte dafür ein Exemplar von Druck
A und arbeitete den Text an fast zweihundert Stellen gründlich um. Inhaltlich än-
derte er, abgesehen von der Beseitigung einiger Fehler, kaum etwas. Sprachlich gab
er sich jedoch viel Mühe, eine neue Fassung in fließendem Latein zu bieten. Nicht
immer ist ihm das gelungen. An mehreren Stellen sind A und B besser als C. Man
kann jedoch sagen, daß Bucer auf diese kleine Schrift viel Mühe verwendete, und
daß er sie ebenso genau umformulierte wie die anderen von ihm in den >Acta collo-
quii.. .< edierten Schriften.
Die Anzahl von Drucken zeigt, daß die Schrift eine gewisse Beachtung gefunden
hat. Betreffs ihrer Nachwirkung ist mir nur bekannt, daß das Kölner Domkapitel
die Schrift im Februar 1543, zusammen mit dem >Responsum ... de reformandis ab-
usibus< in seiner Klageschrift wider Bucer3 benutzte.
Miles Coverdale hat 1542 am Ende seiner Übersetzung von Bucers >Acta collo-
quii<, eine englische Übersetzung herausgegeben4. Seine Vorlage dazu war Druck A
oder B.
Es gibt folgende Drucke.
Ai. Straßburg, [Wendelin Rihel], Juni 1541.
ABVSWM EC=II CLESIASTICORVM, ETII RATIONIS, QVA CORRIGI EOS
ABV=II sus oporteat, indicatio Imperatoriae Maie=ll stati, in comitijs Reguespurgi,
postu=ll lanti, exhibita.il
Per Martinum Bucerum.W.
ARGENTORATI ANNO M.D.II XLI. Mense Iumo.
40; 12 Bll.; a4-c4; Antiqua.
Exemplar: Straßburg BMun.
Pils, Bucer Bibliographie, 110; dort weitere Daten.
1. S. für diese Schriften unten, S. 31-99. Eine Datierung auf den 12. Juli ist ebenfalls möglich; s.
MBW Reg. 3, Nr. 2752.
2. S. 214-236.
3. S. BDS 11,1, S.440,12-441,13; 443,18-444,9.
4. >The actes of the disputacion<, Bl. 21 b~4ob; s. für diese Schrift unten, S. 117-118,121.
ABUSUUM INDICATIO (1541)
dessen deutscher Fassung, und einem Reformvorschlag aus Melanchthons Feder
von den protestierenden Ständen eingereicht1.
Offenbar wurde die >Abusuum ... indicatio< sofort auch nach Straßburg gesandt.
Dort wurde die Schrift noch im Juni aufgelegt (Druck A i). Der Drucker leistete
eine ungepflegte und fehlerhafte Arbeit. Der Satz wurde aufbewahrt und im August
erschien ein völlig mit Ai identischer Druck; nur erwähnt die Aufschrift als Er-
scheinungsdatum den August 1541 (Druck A 2). Im September erschien ein zweiter
Druck (Druck B). Dieser weist einige wenige Verbesserungen auf, hat aber auch
neue Fehler.
In der zweiten Auflage der >Acta colloquii.. .< vom Februar 1542 nahm Bucer die
>Abusuum ... indicatio< auf (Druck C)2. Er benutzte dafür ein Exemplar von Druck
A und arbeitete den Text an fast zweihundert Stellen gründlich um. Inhaltlich än-
derte er, abgesehen von der Beseitigung einiger Fehler, kaum etwas. Sprachlich gab
er sich jedoch viel Mühe, eine neue Fassung in fließendem Latein zu bieten. Nicht
immer ist ihm das gelungen. An mehreren Stellen sind A und B besser als C. Man
kann jedoch sagen, daß Bucer auf diese kleine Schrift viel Mühe verwendete, und
daß er sie ebenso genau umformulierte wie die anderen von ihm in den >Acta collo-
quii.. .< edierten Schriften.
Die Anzahl von Drucken zeigt, daß die Schrift eine gewisse Beachtung gefunden
hat. Betreffs ihrer Nachwirkung ist mir nur bekannt, daß das Kölner Domkapitel
die Schrift im Februar 1543, zusammen mit dem >Responsum ... de reformandis ab-
usibus< in seiner Klageschrift wider Bucer3 benutzte.
Miles Coverdale hat 1542 am Ende seiner Übersetzung von Bucers >Acta collo-
quii<, eine englische Übersetzung herausgegeben4. Seine Vorlage dazu war Druck A
oder B.
Es gibt folgende Drucke.
Ai. Straßburg, [Wendelin Rihel], Juni 1541.
ABVSWM EC=II CLESIASTICORVM, ETII RATIONIS, QVA CORRIGI EOS
ABV=II sus oporteat, indicatio Imperatoriae Maie=ll stati, in comitijs Reguespurgi,
postu=ll lanti, exhibita.il
Per Martinum Bucerum.W.
ARGENTORATI ANNO M.D.II XLI. Mense Iumo.
40; 12 Bll.; a4-c4; Antiqua.
Exemplar: Straßburg BMun.
Pils, Bucer Bibliographie, 110; dort weitere Daten.
1. S. für diese Schriften unten, S. 31-99. Eine Datierung auf den 12. Juli ist ebenfalls möglich; s.
MBW Reg. 3, Nr. 2752.
2. S. 214-236.
3. S. BDS 11,1, S.440,12-441,13; 443,18-444,9.
4. >The actes of the disputacion<, Bl. 21 b~4ob; s. für diese Schrift unten, S. 117-118,121.