Responsum ... de reformandis abusibus, Juli 1541
Einleitung
Neben der >Abusuum ... indicaticx1 fertigte Bucer auch ein >Responsum ... de refor-
mandis abusibus< an, das ebenfalls am 14. Juli eingereicht wurde. Es besteht große
Ähnlichkeit zwischen diesem und der >Abusuum ... indicatioc Die gleichen Miß-
stände werden erörtert, die gleichen Lösungen werden vorgeschlagen.
Es gibt auch einen erheblichen Unterschied: Die >Abusuum ... indicatio< nennt,
oft wortwörtlich, die Bestimmungen der altkirchlichen Synoden und der kaiserli-
chen Gesetzgebung sowie Kirchenväterzitate, das >Responsum ... de reformandis
abusibus< zitiert nicht, sondern umschreibt und legt dar. Zudem ist die Schrift an
Ubergangslösungen interessiert: Wie kann man von der heutigen Situation zu einer
Neuordnung der kirchlichen Organisation in Deutschland geraten?
Weiterhin gibt es einen ähnlichen Unterschied zwischen der lateinischen und der
deutschen Version des >Responsum ... de reformandis abusibus<: Letztere ist einfa-
cher, weniger konkret, und sie erwähnt und behandelt einige Male typisch deutsche
Verhältnisse. Das ist besonders der Fall, wenn die Position der deutschen Bischöfe
als Träger der kirchlichen Gewalt und zugleich Reichsfürsten erörtert wird. Auch
kürzte Bucer zwei Abschnitte, nämlich über den Unterricht der Jugend und über die
Frage, ob man überhaupt in Deutschland Änderungen vornehmen könnte, wenn
das in anderen Ländern nicht geschah2. Zuletzt wurde ein Vorschlag ganz gestri-
chen, daß man jetzt in Deutschland den Priestern die Heirat genehmigen sollte3.
Wahrscheinlich können wir uns Bucers Arbeitsweise so vorstellen, daß er zuerst
die exakte, sachliche >Abusuum ... indicatio< verfertigte, darauf diese vereinfachte
und umarbeitete zum lateinischen >Responsum ... de reformandis abusibus< und zu-
letzt dessen deutsche Version herstellte. Letztere war am besten geeignet für die
Stände und wurde auch offiziell eingereicht.
Das Dokument wurde nicht separat herausgegeben. Bucer nahm die lateinische
Fassung auf in die beiden Editionen der >Acta colloquih und die deutsche in >Alle
Handlungen und Schrifftem4.
1. S. dafür oben, S. 31 — 56; für die Datierung S. 31,32 Anm. 1.
2. S. unten, S. 84,1-14; 92,1-96,14 und vgl. S.85,5-25; 93,1-97,18.
3. S. unten, S.91,16-26.
4. >Acta colloquii<, erste Aufl., Bl. 48b—59a; zweite Aufl., S.93-115; >Alle Handlungen und
Schrifften<, Bl. io8a-n8b.
Einleitung
Neben der >Abusuum ... indicaticx1 fertigte Bucer auch ein >Responsum ... de refor-
mandis abusibus< an, das ebenfalls am 14. Juli eingereicht wurde. Es besteht große
Ähnlichkeit zwischen diesem und der >Abusuum ... indicatioc Die gleichen Miß-
stände werden erörtert, die gleichen Lösungen werden vorgeschlagen.
Es gibt auch einen erheblichen Unterschied: Die >Abusuum ... indicatio< nennt,
oft wortwörtlich, die Bestimmungen der altkirchlichen Synoden und der kaiserli-
chen Gesetzgebung sowie Kirchenväterzitate, das >Responsum ... de reformandis
abusibus< zitiert nicht, sondern umschreibt und legt dar. Zudem ist die Schrift an
Ubergangslösungen interessiert: Wie kann man von der heutigen Situation zu einer
Neuordnung der kirchlichen Organisation in Deutschland geraten?
Weiterhin gibt es einen ähnlichen Unterschied zwischen der lateinischen und der
deutschen Version des >Responsum ... de reformandis abusibus<: Letztere ist einfa-
cher, weniger konkret, und sie erwähnt und behandelt einige Male typisch deutsche
Verhältnisse. Das ist besonders der Fall, wenn die Position der deutschen Bischöfe
als Träger der kirchlichen Gewalt und zugleich Reichsfürsten erörtert wird. Auch
kürzte Bucer zwei Abschnitte, nämlich über den Unterricht der Jugend und über die
Frage, ob man überhaupt in Deutschland Änderungen vornehmen könnte, wenn
das in anderen Ländern nicht geschah2. Zuletzt wurde ein Vorschlag ganz gestri-
chen, daß man jetzt in Deutschland den Priestern die Heirat genehmigen sollte3.
Wahrscheinlich können wir uns Bucers Arbeitsweise so vorstellen, daß er zuerst
die exakte, sachliche >Abusuum ... indicatio< verfertigte, darauf diese vereinfachte
und umarbeitete zum lateinischen >Responsum ... de reformandis abusibus< und zu-
letzt dessen deutsche Version herstellte. Letztere war am besten geeignet für die
Stände und wurde auch offiziell eingereicht.
Das Dokument wurde nicht separat herausgegeben. Bucer nahm die lateinische
Fassung auf in die beiden Editionen der >Acta colloquih und die deutsche in >Alle
Handlungen und Schrifftem4.
1. S. dafür oben, S. 31 — 56; für die Datierung S. 31,32 Anm. 1.
2. S. unten, S. 84,1-14; 92,1-96,14 und vgl. S.85,5-25; 93,1-97,18.
3. S. unten, S.91,16-26.
4. >Acta colloquii<, erste Aufl., Bl. 48b—59a; zweite Aufl., S.93-115; >Alle Handlungen und
Schrifften<, Bl. io8a-n8b.