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ADMONITIO AD LEGATUM PONTIFICIUM, DEUTSCH (1541)
Es gepürt sich ja, das von allen beschlossen vnd gesetzet werd, das alle angaht; noch
so andere nit wollen, mag darumb niemand gepüren, das auch er seinen schuldigen
dienst, zu dem er gott seinem heyland vnd den kirchen verpflicht ist, I 244 a I vnder-
lasse vnd darumb versaume, das der Herr wie allen, also auch eynem jeden befolhen
vnd auffgelegt hat, vnd one das die gnad Gottes nicht mag behalten werden. Dann
überal keyn solche geselschafft vnd verwandtnüs vnder den menschen sein mag, das
eynigem menschen, ich geschweig eyner kirchen oder nation, mochte mit recht zu
gemüt werden, das er vmb solcher seiner gesellen vnd verwandten willen solte gott
erzürnen vnd das ewig leben hinwerffen. Das aber wir gewißlich theten, wa wir in
den bekandten mißbreuchen vnd gebrechen der kirchen vnd Religion darumb ver-
harren wolten, das andere nationen der selbigen mißbreuchen vnnd gebrechen bes-
serung verhinderet durch jr selb oder anderer vnwissen oder bose begirden vnnd ge-
süch noch lenger verziehen wolten.
Derhalben haben von rechts wegen macht, vnd sind jrer pflicht halben schuldig
die Deutschen vnd jede andere volcker, das sie, so bald sie erkennenn etwas bei jnen
in der Religion verletzt vnd mangelhafftig sein, als bald auch hochsten fleiß vnd
ernst ankeren, das solchs, es seie durch Prouincial oder National Synoden oder auff
was wege vnd mittel sie das füglich erlangen mogen, gebessert vnd in den kirchen
alle ding angerichtet werden, Damit was zü der Religion gehoret, gantz vnd recht
seie vnd also erhalten werde. Diß ist inn den waren Canonibus also geordnet vnd ge-
botten, vnd von den alten heyligen Vattern mit hochstem gottseligem fleiß dermas-
sen alwegen gehalten worden.
So dann nun du diß alles wol weyst, Contarene, bekümmert vns billich, das du dir
züschreiben zügegeben hast, das nichtig, vergeben vnd eitel sein würd alles, das wir
in I 244 b I vnserem national Concilio vergleichen vnd beschliessen mochten. Wie?
solte dann vergeben vnnd nichtig sein, wo von vns etwas recht vnd gotseligklich ver-
glichen vnd entschlossen würde? Dann du schreibst: »alles«. Welche ding wider
Christum auch in eynem aller gemeynsten Concilio beschlossen werden, die selbi-
gen ding werden nichtig, vergeben vnd eitel sein. Aber das auch eyn besonder
mensch, nit alleyn eyn Prouincial oder Na-tional Concili nach dem wort des Herrn
erkennen, schliessen oder setzen wiirt, das selbig würt so gar nit nichtig, nit verge-
bens noch eitel jmer mehr sein werden, das auch himel vnd erden ehr verenderet vnd
vergohn müssen dann solchs geendert werden oder verfallen moge. ]Es seind souiel
Nationalia Concilien vorzeiten in Aegypten, Syria, Grecia, Affrica, Jtalia, Gallia,
Hispania wider die vnsinnigkeyt Arrij, der Manicheer, Donatisten, Pelagianer vnd
anderer ketzer gehalten, vnd in den selbigen gantz heylige erkantnüssen vnd decre-
ten von Christlicher lere vnnd haußhaltung der kirchen heylsamlich erkennet, ge-
. Jn National Concilien ist allweg viel guts außgericht worden. [Marg.].
ADMONITIO AD LEGATUM PONTIFICIUM, DEUTSCH (1541)
Es gepürt sich ja, das von allen beschlossen vnd gesetzet werd, das alle angaht; noch
so andere nit wollen, mag darumb niemand gepüren, das auch er seinen schuldigen
dienst, zu dem er gott seinem heyland vnd den kirchen verpflicht ist, I 244 a I vnder-
lasse vnd darumb versaume, das der Herr wie allen, also auch eynem jeden befolhen
vnd auffgelegt hat, vnd one das die gnad Gottes nicht mag behalten werden. Dann
überal keyn solche geselschafft vnd verwandtnüs vnder den menschen sein mag, das
eynigem menschen, ich geschweig eyner kirchen oder nation, mochte mit recht zu
gemüt werden, das er vmb solcher seiner gesellen vnd verwandten willen solte gott
erzürnen vnd das ewig leben hinwerffen. Das aber wir gewißlich theten, wa wir in
den bekandten mißbreuchen vnd gebrechen der kirchen vnd Religion darumb ver-
harren wolten, das andere nationen der selbigen mißbreuchen vnnd gebrechen bes-
serung verhinderet durch jr selb oder anderer vnwissen oder bose begirden vnnd ge-
süch noch lenger verziehen wolten.
Derhalben haben von rechts wegen macht, vnd sind jrer pflicht halben schuldig
die Deutschen vnd jede andere volcker, das sie, so bald sie erkennenn etwas bei jnen
in der Religion verletzt vnd mangelhafftig sein, als bald auch hochsten fleiß vnd
ernst ankeren, das solchs, es seie durch Prouincial oder National Synoden oder auff
was wege vnd mittel sie das füglich erlangen mogen, gebessert vnd in den kirchen
alle ding angerichtet werden, Damit was zü der Religion gehoret, gantz vnd recht
seie vnd also erhalten werde. Diß ist inn den waren Canonibus also geordnet vnd ge-
botten, vnd von den alten heyligen Vattern mit hochstem gottseligem fleiß dermas-
sen alwegen gehalten worden.
So dann nun du diß alles wol weyst, Contarene, bekümmert vns billich, das du dir
züschreiben zügegeben hast, das nichtig, vergeben vnd eitel sein würd alles, das wir
in I 244 b I vnserem national Concilio vergleichen vnd beschliessen mochten. Wie?
solte dann vergeben vnnd nichtig sein, wo von vns etwas recht vnd gotseligklich ver-
glichen vnd entschlossen würde? Dann du schreibst: »alles«. Welche ding wider
Christum auch in eynem aller gemeynsten Concilio beschlossen werden, die selbi-
gen ding werden nichtig, vergeben vnd eitel sein. Aber das auch eyn besonder
mensch, nit alleyn eyn Prouincial oder Na-tional Concili nach dem wort des Herrn
erkennen, schliessen oder setzen wiirt, das selbig würt so gar nit nichtig, nit verge-
bens noch eitel jmer mehr sein werden, das auch himel vnd erden ehr verenderet vnd
vergohn müssen dann solchs geendert werden oder verfallen moge. ]Es seind souiel
Nationalia Concilien vorzeiten in Aegypten, Syria, Grecia, Affrica, Jtalia, Gallia,
Hispania wider die vnsinnigkeyt Arrij, der Manicheer, Donatisten, Pelagianer vnd
anderer ketzer gehalten, vnd in den selbigen gantz heylige erkantnüssen vnd decre-
ten von Christlicher lere vnnd haußhaltung der kirchen heylsamlich erkennet, ge-
. Jn National Concilien ist allweg viel guts außgericht worden. [Marg.].