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ALLE HANDLUNGEN UND SCHRIFFTEN (1541)

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was der grosser hauff vnder jnen von kirchen niessen, durch offendich sacrilegium
inn haben vnd niessen (Dann die Canones das eyn sa- I 252a I crilegium erkennen,
wo jemand das wenigst von kirchen gutt innhat vnd neüsset vber das im zu Christli-
cher auffenthalt seins leibs, den kirchen jren ordenlichen dienst vermoge der h. ge-
schrifft vnd Canonum zuuerrichten, von noten ist1 2), So ist eyn artickel im abscheid
gesetzt worden, das man die geystlichen jrer gülten, zinß vnd anderer guter nit ent-
setzen solle.
2Welches die Pabstlichen geystlichen bißhar haben allein auff sich verstohn wol-
len. Vnnd seind viel der waren kirchen diener, stifft vnd kloster personen, von we-
gen das sie sich zü Christlicher lere vnd reformation begeben, jrer noturfftigen leibs
narung, auch die kirchen jrer recht eygen güter vnd folgend aller vnderhaltung - nit
allein der armen vnd dürfftigen, auff welche doch vermoge aller Canonum vnd Le-
gum alles kirchen güt, so nicht auff erhaltung des kirchen diensts gaht, gewendet
werden solle, sonder auch der notwendigsten kirchen diensten in versehung der
pfarren vnd schülen - jemerlich beraubt vnd spoliert, Vnnd solch güt der kirchen
jren offentlichen feinden vnd verfolgern, damit sie die armen kirchen, dafür das sie
jnen getrewlich dienen vnd vmb jres diensts vnd heyls willen jr blüt vergiessen sol-
ten, desto strengklicher verfolgen mochten, alles gelassen vnd geschützt worden.
Also diser so offenbaren not vnser kirchen zü steuren, haben vnsere obren von
Keyserlicher Mai. gebetten vnd erlangt die zwo declarationen, Die eyn das dises, so
gesetzt ist, man solle die geystlichen jrer gült, zinß etc. nit entsetzen, auch auff die,
so vnser Religion sind, das ist: Christlich reformation angenomen haben, verstanden
werden solle, Damit nit, wie das Cammergericht hieuor gethon, vnser kirchen güter
alleyn jren zerstorern vnd verfol- 1252b! gern oder die züm wenigsten wider die Ca-
nones deren güter geniessen, zügestellet, vnd die, so vnseren kirchen vermoge gott-
lichs worts vnd Canonum dienen oder zum wenigsten sich zü Christlicher besse-
rung gerichtet, jrer notdürfftigen vnderhaltung entsetzet vnd spoliert, Vnd also auch
die kirchen jres notwendigen diensts beraubet vnnd die schwachen von Christlicher
Reformation abgeschrecket werden3 4.
4Also seind nun auch die Pfarren vnnd schülen fast allenthalben durch die Jncor-
porationen5 aller jrer gefellen6 vnnd versehung jemerlich beraubet, So doch die alten
die Pfarren den Clostern vnd Stifften nit zü berauben, sonder Christlich zü bestellen
vnd züuersehen, vnd vom vberigen den armen jr notdurfft zum besten zü reychen,
auch gemeyne Christliche schülen zü halten vnd zü aller gemeynen notdurfft desto

1. S. >Abusuum ... indicaticx, oben, S. 39,3-13.
2. Wie die kirchen desjren beraubet werden. [Marg.].
3. Der Abschied des Augsburger Reichstags 1530 war der entscheidende Wendepunkt. Darin
wurde »die Entfremdung aller Bistümer, Stifter, Klöster und ihrer Güter untersagt, die Restitution
der bereits entfremdeten und die Erhaltung des altkirchlichen Kultus überall angeordnet«; s.
Smend, Reichskammergericht, S. 138.
4. Die Pfarren vnd Schulen durch die Incorporationen beraubet. [Marg.].
5. Durch die Inkorporation wurde eine Pfarrei einer juristischen Person, einem Kloster oder
Stift, eingegliedert.
6. Einkünfte.
 
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