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ALLE HANDLUNGEN UND SCHRIFFTEN (i 541)
reichere steur1 zu thun, befolhen haben; Wie dann in den Collegijs vnd Clostern da-
mals die gelertisten, gottseligsten, eiferichsten männer waren, das man die Pfarren
vnd schulen sampt jren gefellen niemand besser vertrawen mochte. Welchs sich aber
nun lengist gar wust geendret hatt, Das nemlich die Pfarren vnd schulen durch die
Stifft vnd Closter, denen sie recht zu bestellen vnd zu versehen befolhen, wider alle
Canones, ja auch das natürlich recht, aller notwendigen versehung gäntzlich entset-
zet vnd beraubt sind.
Daher dann komen, wo der Protestierenden Pfarren vnd Schulen Stifften vnd
Clostern eincorporiert sind, die vnder andern Oberkeyten gelegen, das die selbigen
Stifft vnd Closter der Protestierenden Pfarren vnnd schulen auch das geringste, das
sie jnen doch hieuor gegeben vnd gelassen, nit haben geben noch lassen wollen, Vnd
1253 a! den vnserna frei gesagt, Wollen sie prediger vnd schulen jrs gefallens haben
vnd viel newes anfahen, das sie den selbigen auch von dem jren versehung thun sol-
len. Als ob nit alle zehend vnd andere gefelle, wie die jeder kirchen erstlich gegeben
vnd alleyn durch incorporation solcher kirchen zu den stifften vnd clostern kom-
men seind, alleyn deren kirchen, denen sie erstlich zükomen sind, eygen weren, vnd
keyner andern kirchen oder closter, nemlich zü nachteyl der ersten vnd pfarr kir-
chen, mit recht zü geeygnet werden mochten.
Damit dann nun solchem berauben vnd verderben der armen kirchen doch etwas
gesteuret2 würde, haben die Protestierenden von der K. M. notwendig3 begert vnd
billich erlangt, biß Gott weiter Reformation in dem verleihet, das in diser declara-
tion im 4. § auch erklert vnd erkent ist, Das in alweg4 die notdurfftigen ministerien
vnd schülen von jeden stifft vnd klostern, von denen sie vormals versehen worden,
gebürlichen versehen vnd bestelt werden sollen. Es ist je eyn züuiel grober raub vnd
sacrilegium, das die von den pfarren - vndb das wider alle recht vnd strengist verbott
der Canonum - so groß güt inhaben vnd niessen, dar zü erst den selbigen kirchen
auch das entziehen wolten bei Christlicher Reformation, das sie jnen bei allen miß-
breuchen gelassen haben vnd noch gern liessen.
Nü aber in disem handel des rechten anlegens5 vnd ausspendens der kirchen güter
werden auch etliche Protestierenden schwerlich anklagt, die ich auch weiter nit dann
sie vnschuldig seind, zü entschuldigen begere. Von jedem baum zeugen seine
frücht6; an namen vnd titulen ist wenig gelegen. Es seind ja Protestierende vnnd an-
dere Fürsten vnd obren, die m dem das gottlich recht vnd war Chnsthch I 253 b I
ordnung übel bedencken. Ziehen wol ein, das die genanten geistlichen bißhar wider
die Canones inn gehabt vnd verschwendet, brauchens aber auch der gestalt, das sein
a) Drf. vnfern.
b) Drf. on.
1. Unterstützung.
2. Einhalt geboten.
3. notgedrungen.
4. unbedingt.
5. Anwendung.
6. Vgl. Mt 12,33p.
ALLE HANDLUNGEN UND SCHRIFFTEN (i 541)
reichere steur1 zu thun, befolhen haben; Wie dann in den Collegijs vnd Clostern da-
mals die gelertisten, gottseligsten, eiferichsten männer waren, das man die Pfarren
vnd schulen sampt jren gefellen niemand besser vertrawen mochte. Welchs sich aber
nun lengist gar wust geendret hatt, Das nemlich die Pfarren vnd schulen durch die
Stifft vnd Closter, denen sie recht zu bestellen vnd zu versehen befolhen, wider alle
Canones, ja auch das natürlich recht, aller notwendigen versehung gäntzlich entset-
zet vnd beraubt sind.
Daher dann komen, wo der Protestierenden Pfarren vnd Schulen Stifften vnd
Clostern eincorporiert sind, die vnder andern Oberkeyten gelegen, das die selbigen
Stifft vnd Closter der Protestierenden Pfarren vnnd schulen auch das geringste, das
sie jnen doch hieuor gegeben vnd gelassen, nit haben geben noch lassen wollen, Vnd
1253 a! den vnserna frei gesagt, Wollen sie prediger vnd schulen jrs gefallens haben
vnd viel newes anfahen, das sie den selbigen auch von dem jren versehung thun sol-
len. Als ob nit alle zehend vnd andere gefelle, wie die jeder kirchen erstlich gegeben
vnd alleyn durch incorporation solcher kirchen zu den stifften vnd clostern kom-
men seind, alleyn deren kirchen, denen sie erstlich zükomen sind, eygen weren, vnd
keyner andern kirchen oder closter, nemlich zü nachteyl der ersten vnd pfarr kir-
chen, mit recht zü geeygnet werden mochten.
Damit dann nun solchem berauben vnd verderben der armen kirchen doch etwas
gesteuret2 würde, haben die Protestierenden von der K. M. notwendig3 begert vnd
billich erlangt, biß Gott weiter Reformation in dem verleihet, das in diser declara-
tion im 4. § auch erklert vnd erkent ist, Das in alweg4 die notdurfftigen ministerien
vnd schülen von jeden stifft vnd klostern, von denen sie vormals versehen worden,
gebürlichen versehen vnd bestelt werden sollen. Es ist je eyn züuiel grober raub vnd
sacrilegium, das die von den pfarren - vndb das wider alle recht vnd strengist verbott
der Canonum - so groß güt inhaben vnd niessen, dar zü erst den selbigen kirchen
auch das entziehen wolten bei Christlicher Reformation, das sie jnen bei allen miß-
breuchen gelassen haben vnd noch gern liessen.
Nü aber in disem handel des rechten anlegens5 vnd ausspendens der kirchen güter
werden auch etliche Protestierenden schwerlich anklagt, die ich auch weiter nit dann
sie vnschuldig seind, zü entschuldigen begere. Von jedem baum zeugen seine
frücht6; an namen vnd titulen ist wenig gelegen. Es seind ja Protestierende vnnd an-
dere Fürsten vnd obren, die m dem das gottlich recht vnd war Chnsthch I 253 b I
ordnung übel bedencken. Ziehen wol ein, das die genanten geistlichen bißhar wider
die Canones inn gehabt vnd verschwendet, brauchens aber auch der gestalt, das sein
a) Drf. vnfern.
b) Drf. on.
1. Unterstützung.
2. Einhalt geboten.
3. notgedrungen.
4. unbedingt.
5. Anwendung.
6. Vgl. Mt 12,33p.