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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0015
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Vorwort.

XI

Schon 1752 erschien eine neue „Bibliothek“ — wie der im 18. Jahrhundert beliebte
Ausdruck war. Jacob Wilhelm Feuerlin gab 1752 eine „Bibliotheca Symbolica evangelica
Lutherana“ zu Göttingen heraus. Sie enthält vorwiegend symbolische und liturgische Schriften
und nur solche der lutherischen Confession; ein Anhang bringt Ordinationes et Agenda, ein
zweiter die Catechismi nostratium. Nach Feuerlin’s Tode besorgte Riederer eine neue Auf-
lage (Nürnberg 1768). Von S. 259—352 werden hier unter 352 Nummern vorwiegend Kirchen-
Ordnungen (bis in das 18. Jahrhundert), aber auch Gesangbücher, theologische Schriften u. s. w.
aufgezählt. Die Sammlung bietet eine nicht unwichtige Ergänzung zu König.
Masch (in Beiträgen zur Geschichte merkwürdiger Bücher, Bützow und Wismar 1769,
8, zweites Stück, S. 96 ff.) bespricht nur wenige Ordnungen, insbesondere mecklenburgische.
Der Plan einer umfassenden „Bibliothek“ protestantischer Kirchen-Ordnungen wird behandelt
vom Hofprediger Cramer in Henke’s Magazin für Religionsphilosophie, Exegese und Kirchen-
geschichte 7, 427 ff. (1798). Cramer wollte neben litterar-geschichtlichen Notizen jeder Kirchen-
Ordnung eine ausführliche Inhaltsangabe hinzufügen. Hierdurch unterscheidet sich sein Plan
von den Arbeiten seiner Vorgänger. Es ist zu bedauern, dass es bei diesem Plane und einer
einzigen Probe geblieben ist.
Damit ist, soviel ich weiss, die Reihe der gedruckten Zusammenstellungen erschöpft.
Es sind Kataloge. Sie geben den Titel der Kirchen-Ordnung, Druckort, Druckjahr; seltener
enthalten sie Notizen über Verfasser, Publikation, neue Ausgaben u. s. w., noch seltener geben
sie eine kurze Inhaltsübersicht, nie dagegen den eigentlichen Text. Die erste Sammlung
von Textabdrücken datirt aus dem Jahre 1565. In diesem Jahre erschienen in Frank-
furt a. M. vier besonders verbreitete Ordnungen zusammengestellt im Druck. Der erste, welcher
eine ausführlichere Sammlung auch von Texten veranstaltete, war der fleissige Sammler
J. J. Moser: Corpus iuris Evangelicorum ecclesiastici, Züllichau 1737/38, 2 Bde. Aber seine
Sammlung enthält nur wenig Kirchen-Ordnungen des 16. Jahrhunderts, kommt also hier nicht
in Frage, wie seiner auch — auffallender Weise — weder bei Feuerlin (1752 bezw. 1768),
noch Böhmer (1756), noch Masch (1769), noch Cramer (1798) Erwähnung gethan wird.
Es ist nicht uninteressant, den Zielen nachzugehen, welche die Sammler verfolgten,
und welche die Zeitgenossen, insonderheit die Editoren der Kataloge, durch derartige Samm-
lungen ermöglicht oder gefördert sehen wollten. Bokelmann wollte eine „Historia Agendo-
rum“ sammt der „Harmonia et disharmonia rituum“ ermöglichen. Schmidius a. a. O.
S. 31 betrachtete dieses „von so vielen Gebildeten gewünschte“ Ziel als die erstrebenswerthe
Frucht der Sammlung. Er selbst hatte schon 1710 eine Geschichte der braunschweigischen
Kirchen-Ordnungen herausgegeben („Recensio ordinationum Ecclesiasticarum Brunsvico-Guelpher-
bytanarum“). Ähnliches erwarteten von einer solchen Sammlung Schützius, „Comm.de vita
Dav. Cytraei 2, 110; Unschuldige Nachrichten, 1719, S. 581; Fortgesetzte Sammlung, 1723,
S. 371; 1724, S. 342 ff.; auch König a. a. O., Vorrede S. 2: „So haben einige gelehrte Männer
sich daher eine grosse Anmuth versprochen, wenn Jemand die Ordnungen sonderlich unser evan-
gelischen Kirche vor sich nehmen, deren Unterschied und Übereinstimmung sammt derselben
Historie merken und der gelehrten Welt eine Historiam agendorum, mit der Harmonia et dis-
harmonia rituum et jurium Ecclesiae Evangelicae mittheilen würde.“ Ähnlich Masch,
a. a. O. S. 96.
Auch Böhmer a. a. O.1, 2, S. 158 ff. bezeichnete als den Hauptzweck einer umfassenden
Sammlung die Möglichkeit, eine „harmonia iurium ecclesiasticorum in foris protestantium usi-
tatorum, ex tot ordinationibus ecclesiasticis“ herzustellen „ut uno quasi intuitu con- et discon-
venientia horum iurium haberi posset“, ähnlich wie es für die bürgerlichen Rechte Henrikus
Giesebertus in seinem „Justinianus Harmonicus“ versucht habe. In gleicher Weise würden
/ TT *
 
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