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Ernestinisches Sachsen. Cap. II. 1532—1547.
Cap. II. 1532—1547.
Noch unter Johann dem Beständigen fallen die Vorbereitungen zu weiteren Visitationen.
Der Kurfürst war durch die Berichte, welche ihm die Visitatoren über die zu Tage getretenen
Gebrechen, insbesondere über die materielle Nothlage der Geistlichkeit, erstattet hatten, zu der
Überzeugung von der Nothwendigkeit einer weiteren Visitation gekommen. Brück wurde mit
den Vorbereitungen beauftragt. (Vgl. Schreiben des Kurfürsten an Brück, Torgau, Montags
nach Innocentum [30./12] 1532. Weimar Ji. Nr. 560:) — Aber am 16. August 1532 starb der
Kurfürst.
Er hinterliess zwei Söhne: Johann Friedrich und Johann Ernst. Johann Friedrich
regierte zunächst zugleich für seinen unmündigen Bruder Johann Ernst. Als dieser mündig ge-
worden, wurde am 1. Februar 1542 eine Erbtheilung vorgenommen. Die Pflege Coburg erhielt
Johann Ernst. Als dieser 1553 kinderlos starb, fielen seine Besitzungen an Johann Friedrich
zurück.
I. Visitation 1533 ff.
Der Gedanke einer neuen Visitation wurde von Johann Friedrich aufgenommen. Die
alte Visitationsinstruktion wurde der neuen Instruktion zu Grunde gelegt. Die Umarbeitung
vollzogen Brück, Bayer, Spalatin und die Visitatoren des Kurkreises. Von Spalatin rührt ein
auf die Instruktion bezügliches Bedenken in 21 Punkten her, welches sich in Weimar Ji.
Nr. 559 befindet. Bei der endgültigen Feststellung der Instruktion sind aber nicht alle diese
Punkte berücksichtigt worden. Die Hauptarbeit verrichtete Brück. In Weimar Ji. Nr. 555
liegen zwei, von der Hand Brück’s durchkorrigirte Exemplare der Instruktion von 1527.
Diese Brück’sche Überarbeitung geht in der neuen Instruktion von 1532 bis zu dem Passus,
in welchem den Visitatoren befohlen wird „alle ire handlungen aufs kurze in verzeichniss zu
bringen“. Damit hätte die Instruktion schliessen können, und die Wortfassung zeigt, dass die
Verfasser dies ursprünglich auch beabsichtigt hatten.
Auf Veranlassung des in Weimar versammelten Ausschusses des Landtages (der Land-
tag war ein eifriger Anhänger des Visitations-Gedankens) wurde aber noch ein grösserer Zusatz
hinzugefügt. Die Landstände hatten mehrere Wünsche in Capiteln zusammengefasst und dem
Kurfürsten übergeben (vgl. Weimar Ji. Nr. 555 Bl. 43 ff.). Dieser nahm sie in die Instruktion
auf. Nur sind in dieser definitiven Fassung der Instruktion die Überschriften der Capitel und
die letzten Capitel „Ordnung der ehesachen. Wie die visitatoren superattendenten und die
exekutoren irer zerung halben zu fursetzen und zu underhalten“ fortgefallen.
Hier erfolgt der Abdruck nach dem besiegelten Exemplare in Weimar Ji. Nr. 554.
(Ein weiteres besiegeltes, für den Coburgischen Theil bestimmtes, Weimar Donnerstags nach
Luciae 1532, d. i. den 9. Dez. 1532 datirtes Exemplar in Coburg, St.A. Loc. B. tit. 2. 20 Nr. 6.)
Die wörtlich mit der Instruktion von 1527 bezw. 1528 übereinstimmenden Sätze werden durch
Verweise kenntlich gemacht. (Nr. 7.) Eine Beurtheilung der Instruktion bei Burkhardt
S. 120 ff.; bei Richter fehlt sie.
Die Schlussredaktion wurde den inzwischen ernannten Visitatoren am 19. Dezember 1532
zugestellt. Die Vertheilung der Visitationskreise auf die einzelnen Visitatoren siehe bei Burk-
hardt S. 125.
1. Der Kurkreis.
Visitatoren: Jonas, Bugenhagen, Bernhard von Hirsfeld, Sebastian von Kötteritzsch,
Dr. Kilian Goldstein. Exekutoren: Hans Metzsch, Christoph Gross. Man vergleiche: Burk-
hardt S. 145 ff.; Winter, Die Protokolle über die Kirchenvisitationen von 1528 und 1533 im
Wittenberger Kreise. N. Mitthl. des thüring.-sächs. Vereins f. A., Bd. 9, Heft 3 u. 4, S. 76 ff.;
Winter’s Publikation beruht auf einer Handschrift im Universitäts-Archiv in Halle. Ein
Ernestinisches Sachsen. Cap. II. 1532—1547.
Cap. II. 1532—1547.
Noch unter Johann dem Beständigen fallen die Vorbereitungen zu weiteren Visitationen.
Der Kurfürst war durch die Berichte, welche ihm die Visitatoren über die zu Tage getretenen
Gebrechen, insbesondere über die materielle Nothlage der Geistlichkeit, erstattet hatten, zu der
Überzeugung von der Nothwendigkeit einer weiteren Visitation gekommen. Brück wurde mit
den Vorbereitungen beauftragt. (Vgl. Schreiben des Kurfürsten an Brück, Torgau, Montags
nach Innocentum [30./12] 1532. Weimar Ji. Nr. 560:) — Aber am 16. August 1532 starb der
Kurfürst.
Er hinterliess zwei Söhne: Johann Friedrich und Johann Ernst. Johann Friedrich
regierte zunächst zugleich für seinen unmündigen Bruder Johann Ernst. Als dieser mündig ge-
worden, wurde am 1. Februar 1542 eine Erbtheilung vorgenommen. Die Pflege Coburg erhielt
Johann Ernst. Als dieser 1553 kinderlos starb, fielen seine Besitzungen an Johann Friedrich
zurück.
I. Visitation 1533 ff.
Der Gedanke einer neuen Visitation wurde von Johann Friedrich aufgenommen. Die
alte Visitationsinstruktion wurde der neuen Instruktion zu Grunde gelegt. Die Umarbeitung
vollzogen Brück, Bayer, Spalatin und die Visitatoren des Kurkreises. Von Spalatin rührt ein
auf die Instruktion bezügliches Bedenken in 21 Punkten her, welches sich in Weimar Ji.
Nr. 559 befindet. Bei der endgültigen Feststellung der Instruktion sind aber nicht alle diese
Punkte berücksichtigt worden. Die Hauptarbeit verrichtete Brück. In Weimar Ji. Nr. 555
liegen zwei, von der Hand Brück’s durchkorrigirte Exemplare der Instruktion von 1527.
Diese Brück’sche Überarbeitung geht in der neuen Instruktion von 1532 bis zu dem Passus,
in welchem den Visitatoren befohlen wird „alle ire handlungen aufs kurze in verzeichniss zu
bringen“. Damit hätte die Instruktion schliessen können, und die Wortfassung zeigt, dass die
Verfasser dies ursprünglich auch beabsichtigt hatten.
Auf Veranlassung des in Weimar versammelten Ausschusses des Landtages (der Land-
tag war ein eifriger Anhänger des Visitations-Gedankens) wurde aber noch ein grösserer Zusatz
hinzugefügt. Die Landstände hatten mehrere Wünsche in Capiteln zusammengefasst und dem
Kurfürsten übergeben (vgl. Weimar Ji. Nr. 555 Bl. 43 ff.). Dieser nahm sie in die Instruktion
auf. Nur sind in dieser definitiven Fassung der Instruktion die Überschriften der Capitel und
die letzten Capitel „Ordnung der ehesachen. Wie die visitatoren superattendenten und die
exekutoren irer zerung halben zu fursetzen und zu underhalten“ fortgefallen.
Hier erfolgt der Abdruck nach dem besiegelten Exemplare in Weimar Ji. Nr. 554.
(Ein weiteres besiegeltes, für den Coburgischen Theil bestimmtes, Weimar Donnerstags nach
Luciae 1532, d. i. den 9. Dez. 1532 datirtes Exemplar in Coburg, St.A. Loc. B. tit. 2. 20 Nr. 6.)
Die wörtlich mit der Instruktion von 1527 bezw. 1528 übereinstimmenden Sätze werden durch
Verweise kenntlich gemacht. (Nr. 7.) Eine Beurtheilung der Instruktion bei Burkhardt
S. 120 ff.; bei Richter fehlt sie.
Die Schlussredaktion wurde den inzwischen ernannten Visitatoren am 19. Dezember 1532
zugestellt. Die Vertheilung der Visitationskreise auf die einzelnen Visitatoren siehe bei Burk-
hardt S. 125.
1. Der Kurkreis.
Visitatoren: Jonas, Bugenhagen, Bernhard von Hirsfeld, Sebastian von Kötteritzsch,
Dr. Kilian Goldstein. Exekutoren: Hans Metzsch, Christoph Gross. Man vergleiche: Burk-
hardt S. 145 ff.; Winter, Die Protokolle über die Kirchenvisitationen von 1528 und 1533 im
Wittenberger Kreise. N. Mitthl. des thüring.-sächs. Vereins f. A., Bd. 9, Heft 3 u. 4, S. 76 ff.;
Winter’s Publikation beruht auf einer Handschrift im Universitäts-Archiv in Halle. Ein