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Ernestinisches Sachsen. Cap. II. 1532—1547.
unwahrscheinlich, dass ein früherer Druck von 1542, wie ihn Burkhardt erwähnt, existirt.
Ich habe einen solchen auch nirgends gefunden.)
Im Jahre 1566 erschien eine zweite Auflage in Jena unter dem veränderten Titel
„Bedenken der Constitution und Artikel des Geistlichen Consistorii zu Wittenberg, aus befehlich
weiland des durchlauchtigsten. herrn Johanns Friedrichen, Herzogen zu Sachsen.
seliger gedechtnus durch Dr. Martin Lutherum, und andere seiner churfürstlichen gnaden für-
nehmste Rethe und theologen gestellet und zusammengezogen.“ (Exemplare sind in Jena, Univ.-
Bibl. Thl. XXXVII. q, 72 und Bud. Var. 635, sowie in Kgl. Bibl. Dresden.)
Eine Abschrift dieses Druckes ist das in Dresden, H.St.A. unter Loc. 7429 aufbewahrte
Exemplar (vgl. die Aufschrift). Irreführend ist daher die Bemerkung bei Blanckmeister,
Die sächs. Consistorien. (Separat und in „Aus dem kirchl. Leben des Sachsenlandes“.) Leipzig
1893. S. 7.
Richter druckt die Ausgabe von 1563 ab [mit einem Druckfehler: In der „Nota“
muss es statt „ein heimlich verständtniss“ heissen „ein heimlich verbündnus“]. Die zweite Auf-
lage 1566 stimmt wörtlich mit der ersten überein.
Hauptsächlichste Litteratur zu dieser Consistorial-O.: Burkhardt, a. a. O. S. 200 ff.;
Mejer in Zeitschr. für Kirchenrecht 13, 28 ff. und in „Zum Kirchenrecht des Reformations-
jahrhunderts.“ S. 1 ff. (Überarbeitung des Aufsatzes in der Z. f. Kirchenr.)
Wenn schon oben hervorgehoben worden ist, dass die Constitution niemals formell Gesetz
geworden ist, so muss zum Schlusse betont werden, dass auch nicht alle Theile derselben that-
sächlich in’s Leben getreten sind. So sind z. B. die im Entwurfe vorgesehenen weiteren Con-
sistorien zu Zeitz und Zwickau nicht organisirt worden. Trotzdem verdient die O. einen voll-
ständigen Abdruck. Zu bemerken ist, dass, als im Albertinischen Sachsen über die zu errichtenden
Consistorien Lätare 1544 zu Leipzig berathen wurde, die Conferenz in ihre Beschlüsse ver-
schiedene Stücke aus der Wittenberger Consistorial-O. wörtlich aufnahm. Vgl. Sehling, Die
Kirchengesetzgebung unter Moritz von Sachsen (1544—1549). Leipzig 1899. S. 9 ff.
III. Weitere Ordnungen, Wittenberger Reformation 1545.
Eine Untersuchung darüber, welches der rechtliche Charakter dieses Consistoriums ge-
wesen sei, gehört eigentlich nicht in den Rahmen dieser historischen Einleitung. Es sei jedoch
folgende kurze Bemerkung gestattet. Gegen die eigenartigen Ausführungen von Sohm, Kirchen-
recht, S. 617, der von diesem Consistorium das landesherrliche Kirchenregiment und das Ein-
dringen des „dem Begriffe der Kirche widersprechenden Kirchenrechts“ datirt, hat schon
Rieker, a. a. O. S. 173 ff. gründlich polemisirt. Rieker lehrt S. 166 ff. ganz mit Recht,
dass im Sinne der Zeitgenossen die Consistorien, weil sie an die Stelle des bischöflichen Amtes
treten sollten, als kirchliche Behörden aufzufassen sind, aber er betont m. A. dabei nicht genügend,
dass sie dies thatsächlich doch nicht waren. In Wahrheit waren sie Behörden des Landesherrn.
Von ihm erhielten sie ihre Vollmachten; sein Wille rief sie in’s Leben und gab ihnen Lebens-
kraft, wie dies auch schon das Bedenken des Justus Jonas von 1538 unverhüllt zum Ausdrucke
gebracht hatte.
In der Theorie existirte noch kein landesherrliches Kirchenregiment — thatsächlich war
es längst gegeben. Vgl. auch oben S. 56, und Sehling, „Kirchengesetzgebung unter Moritz
von Sachsen“, S. 10 ff., 84.
Der Landesherr waltete seines Amtes noch durch Erlass einer Reihe von weiteren Ver-
ordnungen. Rühmend sei der Fürsorge Johann Friedrichs für die Heranbildung geistlicher
Kräfte gedacht. Erwähnt sei die Stipendien-Ordnung d. d. Torgau am Tage Bartholomäi
(24. August) 1545. (Burkhardt, a. a. O. S. 207.)
Eine wichtige Urkunde aus der Regierungszeit Johann Friedrich’s ist noch zu nennen:
Die Wittenberger Reformation von 1545.
Ernestinisches Sachsen. Cap. II. 1532—1547.
unwahrscheinlich, dass ein früherer Druck von 1542, wie ihn Burkhardt erwähnt, existirt.
Ich habe einen solchen auch nirgends gefunden.)
Im Jahre 1566 erschien eine zweite Auflage in Jena unter dem veränderten Titel
„Bedenken der Constitution und Artikel des Geistlichen Consistorii zu Wittenberg, aus befehlich
weiland des durchlauchtigsten. herrn Johanns Friedrichen, Herzogen zu Sachsen.
seliger gedechtnus durch Dr. Martin Lutherum, und andere seiner churfürstlichen gnaden für-
nehmste Rethe und theologen gestellet und zusammengezogen.“ (Exemplare sind in Jena, Univ.-
Bibl. Thl. XXXVII. q, 72 und Bud. Var. 635, sowie in Kgl. Bibl. Dresden.)
Eine Abschrift dieses Druckes ist das in Dresden, H.St.A. unter Loc. 7429 aufbewahrte
Exemplar (vgl. die Aufschrift). Irreführend ist daher die Bemerkung bei Blanckmeister,
Die sächs. Consistorien. (Separat und in „Aus dem kirchl. Leben des Sachsenlandes“.) Leipzig
1893. S. 7.
Richter druckt die Ausgabe von 1563 ab [mit einem Druckfehler: In der „Nota“
muss es statt „ein heimlich verständtniss“ heissen „ein heimlich verbündnus“]. Die zweite Auf-
lage 1566 stimmt wörtlich mit der ersten überein.
Hauptsächlichste Litteratur zu dieser Consistorial-O.: Burkhardt, a. a. O. S. 200 ff.;
Mejer in Zeitschr. für Kirchenrecht 13, 28 ff. und in „Zum Kirchenrecht des Reformations-
jahrhunderts.“ S. 1 ff. (Überarbeitung des Aufsatzes in der Z. f. Kirchenr.)
Wenn schon oben hervorgehoben worden ist, dass die Constitution niemals formell Gesetz
geworden ist, so muss zum Schlusse betont werden, dass auch nicht alle Theile derselben that-
sächlich in’s Leben getreten sind. So sind z. B. die im Entwurfe vorgesehenen weiteren Con-
sistorien zu Zeitz und Zwickau nicht organisirt worden. Trotzdem verdient die O. einen voll-
ständigen Abdruck. Zu bemerken ist, dass, als im Albertinischen Sachsen über die zu errichtenden
Consistorien Lätare 1544 zu Leipzig berathen wurde, die Conferenz in ihre Beschlüsse ver-
schiedene Stücke aus der Wittenberger Consistorial-O. wörtlich aufnahm. Vgl. Sehling, Die
Kirchengesetzgebung unter Moritz von Sachsen (1544—1549). Leipzig 1899. S. 9 ff.
III. Weitere Ordnungen, Wittenberger Reformation 1545.
Eine Untersuchung darüber, welches der rechtliche Charakter dieses Consistoriums ge-
wesen sei, gehört eigentlich nicht in den Rahmen dieser historischen Einleitung. Es sei jedoch
folgende kurze Bemerkung gestattet. Gegen die eigenartigen Ausführungen von Sohm, Kirchen-
recht, S. 617, der von diesem Consistorium das landesherrliche Kirchenregiment und das Ein-
dringen des „dem Begriffe der Kirche widersprechenden Kirchenrechts“ datirt, hat schon
Rieker, a. a. O. S. 173 ff. gründlich polemisirt. Rieker lehrt S. 166 ff. ganz mit Recht,
dass im Sinne der Zeitgenossen die Consistorien, weil sie an die Stelle des bischöflichen Amtes
treten sollten, als kirchliche Behörden aufzufassen sind, aber er betont m. A. dabei nicht genügend,
dass sie dies thatsächlich doch nicht waren. In Wahrheit waren sie Behörden des Landesherrn.
Von ihm erhielten sie ihre Vollmachten; sein Wille rief sie in’s Leben und gab ihnen Lebens-
kraft, wie dies auch schon das Bedenken des Justus Jonas von 1538 unverhüllt zum Ausdrucke
gebracht hatte.
In der Theorie existirte noch kein landesherrliches Kirchenregiment — thatsächlich war
es längst gegeben. Vgl. auch oben S. 56, und Sehling, „Kirchengesetzgebung unter Moritz
von Sachsen“, S. 10 ff., 84.
Der Landesherr waltete seines Amtes noch durch Erlass einer Reihe von weiteren Ver-
ordnungen. Rühmend sei der Fürsorge Johann Friedrichs für die Heranbildung geistlicher
Kräfte gedacht. Erwähnt sei die Stipendien-Ordnung d. d. Torgau am Tage Bartholomäi
(24. August) 1545. (Burkhardt, a. a. O. S. 207.)
Eine wichtige Urkunde aus der Regierungszeit Johann Friedrich’s ist noch zu nennen:
Die Wittenberger Reformation von 1545.