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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0115
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Erste Visitation 1539.

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1883, S. 187 ff. 190 ff.), und für Pirna (vgl. Hofmann, in Beitr. zur Sächs. Kirchengesch.
8, 63 ff.).
Da die Abweichungen dieser Verordnungen untereinander im Wesentlichen in dem Absatze
„Christliche Messe“ vorkommen, dieser offenbar nicht zu den vier Artikeln für die Dorfpfarrer
gehört, sondern einen Anhang bildet, die besondere Eigenschaft der vier Artikel aber durch die
beiden eigenhändigen Überschriften Spalatin’s (in Weimar und im Archiv zu Gnandstein) bezeugt
ist, so nehme ich Folgendes an: Die vier Artikel sind in erster Linie für die Dorfpfarreien als
eine einstweilige Richtschnur bestimmt gewesen; sie sind aber auch gleichzeitig von den Visi-
tatoren als Visitationsartikel für städtische Pfarreien verwendet worden, dann aber zumeist durch
einen liturgischen Zusatz über die Messe, der im Einzelnen Verschiedenheiten aufweist, und
sonstige Zusätze vermehrt worden.
Hierfür spricht auch der oben abgedruckte Doppeltitel in Gnandstein. (Die für Gnand-
stein gegebene O. schliesst die vier Artikel in sich.) Dass an dem Weimarer Exemplar etwas
fehlt, ist nicht anzunehmen. Es werden ja auch ausdrücklich nur vier Artikel genannt.
Dass die vier Artikel auch zugleich als Richtschnur für die Städte und nicht bloss für
die Dörfer bestimmt waren, erhellt aus dem Rathsarchiv zu Leipzig Consist. VII. B. 2 Bl. 80.
„Was nach gemeinem fürhalten gehandelt ist worden. Nach gemeinem fürhalten wie der in-
struktion inhalt sind aus befehl unseres G. H. Herzogen Heinrichs zu Sachsen allen pfarrern
und priestern in stedten, dörffern, allen klosterpersonen es sei münch oder klosterjungfrauen
belangend ihrer hauptartikel furzuhalten. Erstlich dass... unseres G. H. ernster
starker bevel ist“, dass sie alle .... winkel messen fallen lassen, zum anderen dass das abend-
mahl nur noch in beiderlei gestalt zu geniessen sei, dass von Klostergelübden das richtige zu
lehren sei, und viertens das richtige vom Ehestand, „und in Summa überall so zu handeln wie
es in der Confession und Apologie, und mit den Ceremonien nach dem Unterricht der Visitatoren
gedruckt.“ Darüber sollen die Superintendenten und vornehmsten Pfarrer wachen und dem
Fürsten berichten.
Bei der ersten Visitation in Chemnitz am 30. Juli 1539 hatten die Visitatoren die Ma-
gistrate von Chemnitz, Zschopau, Öderan, Schellenberg, die Klostervorstände und die Geistlichen
vorgeladen und hielten allen Geistlichen die vier Artikel (ohne Zusätze) vor. (S. unter Chemnitz.)
Die vier Artikel sind auch in die Artikel für den Abt des Thomasklosters aufgenommen. Vgl.
Seiffert, a. a. O. S. 188—191.
Man sieht, die vier Artikel galten als Hauptartikel für alle Städte, Dörfer und Klöster.
Wenn sich nun in dem Leipziger Exemplare der Passus über die christliche Messe nicht un-
mittelbar an die vier Artikel anschliesst, sondern erst auf Bl. 84 folgt, während Bl. 83b ganz
leer ist, so bestätigt das meine vorhin ausgesprochene Ansicht.
Ich bringe hier zum Abdrucke:
1. „Die vier artikel, den dorfpfarrern furgehalten“, nach dem Weimarer Exemplar.
Übrigens enthält der Abdruck bei Kapp und darnach Richter 1, 306 offenbare Druckfehler;
so „von ötten“ statt „von nöten“; „erheben“ statt „erholen“. Ich habe den Kapp ’ schen Druck
nach einer von Herrn Dr. Krebs in Eutritzsch im Gnandstein’schen Archiv gefertigten Ab-
schrift verbessert. (Nr. 23.)
2. Die Artikel für Gnandstein, Oschatz und Leipzig. Diese werden unserem Plane
gemäss unter den betr. Orten zum Abdruck gelangen.
Für die Frauen-Klöster erging eine generelle Ordnung. „Ordnung und visitations-
artikel für die jungfrauen-klöster und klosterjungfrauen von 1539“, so ist das in Weimar Ji.
Nr. 1282 befindliche, von Spalatin’s Hand durchkorrigirte Exemplar betitelt. Nach einer
Anmerkung am Rande sind sieben Abschriften davon angefertigt worden. Mit den Worten
„Volgende ordnung hat man in dieser eilenden visitation mit den jungfrauenklöstern gemacht“
 
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