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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0235
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13. Constitution und artikel des geistlichen consistorii zu Wittemberg. 1542.

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schaffen haben, nemlich, so jemand ist, der sich
lest einen bruder nennen, und ist ein hurer, oder
geiziger, oder ein abgöttischer, oder ein lesterer,
oder ein trunkenbold, oder ein reuber, mit dem-
selben solt ihr auch nicht essen.
Also sollen die nach dem sprichwort Christi
Matth. am 18. vermanet und uberwunden sein,
verbannet werden, wie Augustinus auch sagt,
a sacramentis visibilibus, von der eucharistia, von
der taufe, vom gottsacker, und soll wie ein beide
und wie ein publican gehalten werden. Dieser
bann soll geschehen für der gemeine, denn
S. Paulus sagt, congregatis omnibus vobis, wenn
ihr bei einander seid, wie die forma mitbringet,
11. q. 3. c. canonica, debent. Ists ein prediger,
oder pfarherr, der hiemit uberweiset wird, so soll
er vom ampt entsetzet werden, ist er ein leie, ein
burgermeister, so soll im in den ratsstuel zu gehen
verboten werden, bis er sich erkennet und büsset
darüber.
Ists ein handwerksmann, so soll im sein hand-
werk gelegt werden, und alle burgerliche gemein-
schaft, zu hochzeiten und geselschaften verboten
werden, denn der text 1. Corinth. 5 sagt durch-
aus, si is, qui frater nominatur inter vos, forni-
cator est, aut avarus, aut idolatra, aut maledicus,
aut ebriosus, aut rapax, cum huiusmodi ne cibum
sumite, auferte malum ex vobis ipsis, etc.
Von der reconciliation oder absolution.
Hie mus man etwas nemen ex c. cum aliquis,
11. q. 3. als das der verbante gnade bitte uber
seine verwirkung, und thu cautionem, sage zu,
sich mit gottes hülf fortbin für solchem und anderm
fall zu hüten, werde also von der gemein ab-
solvirt, die für ihnen bitten sollen, und sich seines
widerkerens herzlich freuen, quia maius est gau-
dium super uno peccatore, Lucae 15.
Umb was sachen oder felle willen man
excommunicirn soll.
Erstlich, sollen diejenigen excommunicirt
werden, welche rottische, vorfürische dogmata,
und lehr füren, und davon sich nicht wollen ab-
weisen lassen.
Doch soll keiner ,verbannet werden ohne
vorgehende erkentnus uber die lehre, wo er dar-
über trötzlich verharret, soll die strafe stad haben
alle zeit, mit vorbehaltung der appellation an den
landsfürsten, und seiner churf. gnaden verordente.
Zum andern, sollen excommunicirt werden,
diejenigen, so nach geschehener vermanung, im
ehebruch, hurerei, wucher etc. verharren, und sich
nicht bessern.
Vor das dritte, diejenigen sollen auch mit
dem bann gestraft werden, welche ihr vater und
mutter schlahen, und mit der that beschedigen.

Item die jenige, so an ire priester, pfarherr und
prediger, seelsorger, diacon, kirchendiener, mit
reufen, schlahen, gewaltig hand anlegen, wie vor
an die visitatores derhalb viel klag gelanget ist.
Doch sollen solche erst verklagt, und der begangen
that uberwonnen, auch durch sentenz condemnirt
werden.
Für das vierte, alle gottslesterer. Item die-
jenigen, welche uberwunden werden, das sie von
der christlichen lere höhnisch, verechtlich, oder
spöttisch, unnütz gered haben, sollen mit der
excommunication gestraft werden.
Zum fünften, die jenigen, welche etwan unter
der heiligen communion, unter der predigt, oder
zu zeiten der psalmodei in der kirchen, aus mut-
willen, trotz, leichtfertigkeit getrieben, den prediger
geschmehet. Item, die etzlich wochen, monat oder
jar, aus verachtung, in kein kirch, oder predig
haus, auch fürder nicht gehen wollen. Item die
schandlieder, von den predigern erticht, singen.
Zum sechsten, welche mit zeuberei, ver-
dechtigen segen umbgehen, meineidig, und ires eides
pflicht verechter befunden, so sie des uberweiset
sein, zuverbannen.
Nota.
Wolte aber unserm gnedigsten herrn dem
churfürsten zu Sachsen, aus bedenklichen ursachen,
nicht gefallen, des banns auf berurte weise und
form zugebrauchen, sondern das der allein ein
bürgerlich straf sein solt so möchten seine ch. f. g.
dis capitel vom bann, auf dieselbe strafe, einziehen
lassen, wie solchs bei seiner ch. f. g. im rat be-
funden, und etwa wider diejenigen, so in an-
gezeigten fellen die bürgerlich straf verachten,
und in irem ergerlichen, unchristlichen leben ver-
harreten, der lands verweisung oder anderer straf,
den rechten gemes, auf der commissarien anzeigen,
vor sich, ir amptleute zu gebrauchen, befehlen,
und durch ein ausschreiben verordenen, das alle
weltliche gerichtshelder, auf anrufen der com-
missarien, wie zuvor geschehen, da man brachium
seculare implorirt, die mutwilligen zu strafen, bei
verlust der gericht und empter, sich unwegerlich,
auch unseumlich, erzeigen müsten. Da auch die
commissarien die weltlichen gerichte umb ire ge-
fengnus ersuchen würden, die mutwilligen darin
kurz oder lang zuverharren, bis das sie besserung
verheischen, die auch versicherten, und nach er-
kentnus, da die delicta also gelegen, geldbus, zu
erhaltung der consistorien, oder nach bedenken,
ohn milde sachen, zu wenden, auf sich nemen,
und mügen mitler zeit, in kerkern, auf ihren
kosten, so sie es vermöchten, bleiben. Die andern,
so sie es am vermugen nicht hetten, bei denen
auch keine besserung zu gewarten, mit oder ohne
leibes strafe, verwiesen werden solten. Solchs mus,
 
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