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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0285
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22. Instruktion für die erste Visitation Herzog Heinrichs. 1539.

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allwege erfordern wolte, inmassen in vorgehenden
synodo man auch dahin geschlossen, dass aus den
vier capellanen und kirchendienern alhier einer
hienaus gesezet und verordnet wurde, welcher in
furfallenden notfellen den einwohnern den enden
bei tag und nacht hehülflich erscheinen mögte,
doch solte es nicht dahin gemeinet sein, sondern
bei seinen diaconat ambt einen weg als den
andern bleiben, und nur wie obberurt draussen
in notfellen, und auf das niemands verkürzet,
gebraucht werden solte, darumb wurde er d. Maxi-
miliani sich ferner dessen mit fugen nicht zu be-
schweren haben.
Darauf er kürzlich sich auf seine hievorige

angebrachte meinung referiret, und gezogen, und
dieselbe weitleufig verzehlet.
Ob nun wohl von ihme darbeneben, so wohl
auch von verordneten des synodi gegen einander
pro et contra allerlei furgewendet, er doctor
Maximilian auch seine hievorige motiven und
uhrsachen schriftlich ubergeben, wie hierbei zu-
befinden , so ist es doch lezlichen dahin gerichtet
und geschlossen worden, das nunmehr in erwegung
derer vorgelaufenen umbstende, einer aus den
capellanen hieaus verordnet werden soll, wie dann
hierzu Hugo Morlein vorgeschlagen, er auch er-
fordert, und ihme diese versorgung mit seiner
bewilligung aufgetragen worden.

Zweiter Theil.
Albertinisches Sachsen.

22. Instruktion für die erste Visitation Herzog Heinrichs. Vom 10. Juli 1539.
[Nach dem besiegelten Exemplar in Weimar Ji. No. 1277. Vgl. oben S. 85 ff.]

Unser von gottes gnaden Heinrichs herzog
zu Sachsen, landgraf in Thüringen und markgraf
in Meissen, lieben andächtigen räthe und getreuen,
nehmlich, Justus Jonas, der h. s. doctor und
propst zu Wittenberg, magister Georg Spalatin,
Melchior von Kreuzen, der rechte doctor, amt-
mann zu Colditz, Caspar von Schönberg und
Rudolph von Rechenberg, sämmtlich und sonder-
lich, welche wir verordnet haben der pfarren,
pfarrer, prediger, caplan, schulen, schulmeistern
und etlichen andern sachen halben in unsern
fürstenthumben und landen zu visitiren und ein-
sehung zu thun, sollen auf nachfolgende artikel,
auch auserhalben derselbigen nach gelegenheit
und ihrer selbst bedenken, darinnen zu handeln,
schaffen, zu verordnen und ane hintergang zu
schliessen, gewalt und befehl haben, als wir
ihnen auch solchen befehl hiermit thun, geben
zustellen, gethan, gegeben und zugestellt wollen
haben.
Und sollen genannte unsere verordnete visi-
tatores diesmal alleine unsere städte visitiren,
und unseres landes zu Meissen, die so hernach
namhaft benennet sein. Doch sollen von ihnen
die priester von den dörfern gleichwohl nach
Sehling, Kirchenordnungen.

gelegenheit der städte in jeglichen kreis auch
erfordert, beschieden und ihnen, wie die visi-
tatoren wohl zu thun werden wissen, angezeigt
werden, was sie sich, wie andere, mit abstellung
dess, so verführerisch und ungöttlich ist, und
fürder mit förderung der rechten lehr und pflegung
des gottesdienstes, reichung der sakramente und
anderer göttlichen worte gemäs, alles laut unserer
visitationsordnung, ihrem von uns habenden be-
fehl, und einen sonderlichen ausschreiben nach,
so wir an sie ausgehen zu lassen bedacht, halten
und erzeigen sollen, mit dieser weitern anzeige,
dass sie, die visitatores, befehl hätten, erstlich die
fürnehmsten städte und orten unsers fürstenthums
zu visitiren, und dass wir bedacht wären, alsdann
sie alle und einen jeden sonderlichen auch er-
fordern und bei ihnen visitiren zu lassen, mit
der verwarnung, da wir zu der zeit bericht
würden, dass sich einer oder mehre der gestalt
des göttlichen wortes nicht gemäs gehalten und
erzeigt hätten, sundern auf bis doher abgöttischen
und verführerischen irrthum beharren würde, dass
wir gegen deme oder denselbigen gebührliche
strafe vorzunehmen nicht unterlassen würden noch
wollten. Und in jeder der ernannten städte sollen
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