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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0356
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328

Die Kirchenordnungen. Albertinisches Sachsen.

das inen solches nachmals gutwillig gegeben werde
so vielmehr, weil es frei und auf keine gewisse
anzal gerichtet, oder jemandes doran gebunden.
Was an den pfarherrn, diaconis und
glöcknern umb Vorrichtung willen ires
amptes in etzlichen fellen sol'gegeben
und nachgelassen werden.
Es sol niemands von reichung des heiligen
sacraments der taufe und des nachtmals des herren
den kirchen-dienern etwas zu geben pflichtig sein.
Do inen aber jemands etwas freiwillig ungefordert
zu geben geneigt, das sol ihnen zu nehmen un-
vorboten sein.
Vom opfer.
Als auch viel klagen fürfallen, das die pfar-
herrn und schreiber ihr gebürlich decem und
opfer von den pfarkindern mit schwerlicher mühe
und grossem vorseumnis ermanen, zu zeiten auch
gar nichts bekommen mögen, und der kirchen-
diener besoldung hiedurch ganz unbillich ge-
schwecht, und aber ein jeder arbeiter seines lohns
wirdig, auch die, so den kirchen dienen, von der
kirchen erhalten werden sollen, so soll hinfüro
ein jedes mensch, das zwelf jar erreicht, es habe
communicirt oder nicht, seinem pfarherrn alle
quartal einen, und also das jar vier pfennige
opfer-gelt unwegerlich zu geben pflichtig sein. Da-
mit sie auch hiermit nicht mutwillig vorzogen,
oder in andere wege vorvorteilet, so sollen ihnen
die richter eines jeden eingepfarten dorfs sollich
opfer under irer gemeine und bei ihren nachharn
freundlich, und im fall der wegerunge ernstlich
einzumanen, und dem pfarherr beneben glaub-
wirdigen gnugsamen bericht zu uberantworten
schuldig sein. So oft aber die richter hierinnen
oder in andern, so inen die eingepfarten zu reichen
pflichtig, zu vorhelfen seumig oder parteiisch er-
- funden, sollen sie zehen groschen zur straf erlegen.
Wo aber disfalls ein mehrers zu geben herbracht,
sol es nachmals dabei bleiben, und hierüber diese
vier pfennige nicht gereicht werden.
Getreidich-zins.
Was man den pfarherrn und schreibern auf
den dörfern von korn und habern zinset, sol alles
in des pfarherrs und custodis haus auf einen tag
gebracht, und alda in beisein des richters oder
heimbürgen gemessen werden, damit man sehe,
das ein jeder tüglich getreulich, und so gut es
inen gewachsen, unausgesondert und an rechter
mass erlegen.
Trau- und aufbot-geld.
Von dreien auf boten sollen dem pfarherrn ein
groschen, vom copuliren zwene groschen, und dem

kirchner ein groschen, und also von einer hoch-
zeit vier groschen gegeben werden.
Zehend und ander der pfarherrn ein-
kommen.
Als auch hin und wider aufm lande in den
dörfern gerten aus den hufen verkauft, und nach-
mals kleine heuslein darauf gebauet und gesatzt,
sonsten auch andere bei den hüfenern oder den-
selbigen einmieten, und aber den pfarherrn und
glöcknern nichts, dann den gewönlichen und ge-
meinen opfer - pfennig geben wollen, demnach
beide pfarherrn und glöcknern in der seelsorge,
als taufen, kranken zu besuchen, beicht hören und
sacrament reichen, mit inen nichts weniger müh,
dann auch mit den hüfnern haben und tragen
müssen, so sollen dieselben an stat des decems,
zinse und brots, so die hüfner zu geben pflegen,
von inen selbst, iren weibern, gesinde und kindern,
und also von einer feuerstat uber den gewönlichen
opfer-pfennig dem pfarherr achtzehen pfennig,
und dem glöckner sechs pfennige, jerlich zu geben,
und ihnen der richter jedes orts solch einkommen
beneben dem opfer fleissig einmahnen, und treu-
lich zu uberantworten schuldig sein.
An welchen orten aber uber das opfer - geld
disfals andere anlage albereit gemacht, dabei sol
es nachmals bleiben.
Da auch hiifner oder andere bauern die acker-
bau, und bisanhero den pfarherrn keinen decem
oder zinse, sondern allein brot und den gewön-
lichen opfer-pfennig, und sonsten hierüber nichts
gegeben hetten, dieselben hinfüro dem pfarherr
uber den opfer-pfennig von jeder hufen einen
groschen zu geben schuldig, und do etwan sich
deren einer auf beschehene underhandlung der
visitatorn auf sonderliche zulage an getreidich
oder geld vormügen lassen, und darein gewilliget,
sol es darbei bleiben, und der dasselbe gleich
andern hüfnern und mit den oberwenten groschen
zu geben vorpflicht sein.
Desgleichen sol es auch mit den zehend-
garben allerlei art getreides im fehle gehalten
werden. Dann weil hierinnen den pfarherrn allerlei
Vorteils und undankbarlichen betrugs, dardurch sie
an irem vordienst und schuldigen einkommen
merklich vorkürzt, vielmals begegnet, so sol zu
vorkommung desselben keiner, der dem pfarherr
oder kirchner zehend zu geben schuldig, etwas
vom zehend-acker heimführen, er habe dann dem
pfarherrn zuvor vormeldet, und ihm den zehenden
nach rechter anzal des gewechses überliefert und
zugestelt auch gleich gebinde, und da eiserne
reifen, oder sonderlich mass hierzu gemacht, dem-
selbigen nach one einigen vortheil binden, und
inen uberreichen und folgen lassen, also, das der
pfarherr zu frieden, und deshalb sich bei der obrig-
 
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