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Die Kirchenordnungen. Albertinisches Sachsen.
sein 1), die mit der zeit an höhere stelle und
bessere conditiones zu gebrauchen sein, desgleichen
welche mittelmessig gelehrt oder ganz ungelehret
sein und nicht studirt haben und solch ihr iu-
dicium und vorzeichnus mit ubersenden, damit
man sich desselben im künftigem synodo zu ge-
brauchen habe.
Gleichergestalt 2) sol er auch jederzeit ein
vorzeichnus halten der vornembsten ausbundigen
ingenien under den armen knaben, so billich in
fursten schulen oder sonsten gefordert werden,
damit man jederzeit wissen möge, wie viel expec-
tanten sein, und welcher aus denselbten seines
ingenii und fleisses billich genissen und andern
vorgezogen werden solle.
Demnach, so befhelen wir hiemit allen und
jeden unseren 3) prälaten, grafen, herren, denen
von der ritterschaft, überhaupt und amptleuten,
vorwaltern, schössern, vorstehern, burgemeistern,
richtern und rhäten der stedte, schultheissen und
in gemein allen und jeden unseren underthanen
und vorwanten, geistlichs und weltliches standes,
auch denen so sich unsers schutz gebrauchen, so
oft sie mit dieser unsere instruction und offenem
patent, die wir mit unserem secret bedrucket und
unserer hand underschrieben haben, von jedes
orts superintendenten oder adiuncto ersticht werden,
das sie bei vormeidung unserer ernsten strafe und
ungnad in getreuem gehorsam unseren visitatoribus
in allen zu ihrer vocation und ampt notwendigen
sachen die hulfliche hand bieten und sich gegen
*) Randvermerk bei E: Gelerte pfarrhern auf-
zeichnen.
2) Randvermerk bei E: Gute ingenia sollen auf
und angezeichnet werden.
3) Hier hat E den Zusatz: und unserer jungen
vettern der herzogen zu Sachsen u. s. w.
86. Instruktion für di
[Im Auszuge mitgetheilt aus Zerbst, Superii
[Die Instruktion enthält zunächst den Befehl an
die Consistorien, dass sie alle Superintendenten, welche
in Torgau an der Fassung und Approbation der Artikel
nicht theilgenommen, zur Unterschrift veranlassen sollen.]
„Fürs ander wan durch die cousistoria der
superattendenten wegen richtigkeit gemacht, sollte
allen und jeden superintendenten die lokal-Visi-
tation zuvertrauen, und dieselbe uf folgende articul
zu bestellen sein.“
I.
[Der Kurfürst verlangt einhellige Lehre in allen
Artikeln, wie sie enthalten sei in der A. C., der Re-
petitio von 1551, in den Büchern Lutheri und im Corpus
doctrinae.]
II.
[Weil in der Abendmahlslehre Streit herrsche, so
habe der Kurfürst aus den Schriften Luthers und dem
ihnen also forderlich erzeigen, damit wir zu spüren
haben, das sie selbst uber der rechten waren
religion und glauben, mit christlichem ernst und
eifer zu halten gemeinet seint.
Weil wir auch wissen, wie hoch und viel an
der superintendenten adiuncten und der consisto-
rialen ampt gelegen, was nutz sie schaffen können,
do sie dessen im rechten christlichem ernst und
eifer abwarten, hinwieder, was unvorwindlichen
schadens mehr den von vielen anderen geschehen
kan, do einiger derselbten uf einen irweg in seiner
lehr oder leben gerathen und seines amptes sich
missbrauchen solte, so befhelen wir ihnen allen
ernstlichen, bei vormeidunge unserer straf und
ungnad, das sie dasselbten ihres hochvorantwort-
lichen obliegenden berufes sich jederzeit in gottes-
furcht erinnern und solches christlich zur ehre
gottes und seiner kirchen, ohne einigen affect,
eignes nutzes oder ehre fuhren und alleine in dem
ziel bleiben, das ihnen disfals durch unseren er-
löser selbst und seine apostel gesetzt und vor-
geschrieben ist.
Das auch ihrer person und ampts halben an
unserer christlichen vorsorge kein mangel sei, so
wollen wir geburliche Vorsehung thun, das gleicher-
gestalt auch ihrer lehre, glaubens, lebens, ampts
und wandels halben, järlichen fleissige visitation,
wie mit iren zugeordneten pastorn und kirchen-
dienern geschehe, dadurch sie in schuldigem
christlichem gehorsam jederzeit erhalten werden.
An deme volnbringt ein jeder, was zur ehre
gottes, uns zu gnedigstem gefallen und ihnen
Selbsten zur wolfart gereicht. Gegeben zu Anna-
burg den vier und zwanzigsten monatstag junii
nach Christi unsers seligmachenden erlosers geburt
im tausent funf hundert und sieben und sieben-
zigsten jhare.
Visitation 1574, 1575.
ndentur-Archiv Nr. XV. Vgl. oben S. 121.]
Corpus doctrinae zusammenstellen lassen, was hierüber
in seinen Landen nun über 40 und 50 Jahre als Wahr-
heit gelehrt worden sei.]
„Dieselben artikel haben erstlich s. kurfürst-
liche gn. zusampt derselben räthen, durch die
gegen Torgau erforderten landstende, und etzliche
vorneme darzu deputirte theologen ernstlich und
christlich bewegen und berathschlagen lassen.“
[Diese Artikel seien zunächst den verdächtigen
Personen an Universitäten und Kirchen, sodann allen
Superintendenten zur Erklärung „ohne einige weitläufige
Disputation“ vorgehalten worden. Jetzt sollen sich alle
Pfarrer und Diacone und Schuldiener „mit Ja oder Nein“
auf die Artikel erklären.]
III.
[Wer gegen dieselbe lehrt oder Zweifel hat, solle
dem Kurfürsten gemeldet, und, wenn er nach Belehrung
Die Kirchenordnungen. Albertinisches Sachsen.
sein 1), die mit der zeit an höhere stelle und
bessere conditiones zu gebrauchen sein, desgleichen
welche mittelmessig gelehrt oder ganz ungelehret
sein und nicht studirt haben und solch ihr iu-
dicium und vorzeichnus mit ubersenden, damit
man sich desselben im künftigem synodo zu ge-
brauchen habe.
Gleichergestalt 2) sol er auch jederzeit ein
vorzeichnus halten der vornembsten ausbundigen
ingenien under den armen knaben, so billich in
fursten schulen oder sonsten gefordert werden,
damit man jederzeit wissen möge, wie viel expec-
tanten sein, und welcher aus denselbten seines
ingenii und fleisses billich genissen und andern
vorgezogen werden solle.
Demnach, so befhelen wir hiemit allen und
jeden unseren 3) prälaten, grafen, herren, denen
von der ritterschaft, überhaupt und amptleuten,
vorwaltern, schössern, vorstehern, burgemeistern,
richtern und rhäten der stedte, schultheissen und
in gemein allen und jeden unseren underthanen
und vorwanten, geistlichs und weltliches standes,
auch denen so sich unsers schutz gebrauchen, so
oft sie mit dieser unsere instruction und offenem
patent, die wir mit unserem secret bedrucket und
unserer hand underschrieben haben, von jedes
orts superintendenten oder adiuncto ersticht werden,
das sie bei vormeidung unserer ernsten strafe und
ungnad in getreuem gehorsam unseren visitatoribus
in allen zu ihrer vocation und ampt notwendigen
sachen die hulfliche hand bieten und sich gegen
*) Randvermerk bei E: Gelerte pfarrhern auf-
zeichnen.
2) Randvermerk bei E: Gute ingenia sollen auf
und angezeichnet werden.
3) Hier hat E den Zusatz: und unserer jungen
vettern der herzogen zu Sachsen u. s. w.
86. Instruktion für di
[Im Auszuge mitgetheilt aus Zerbst, Superii
[Die Instruktion enthält zunächst den Befehl an
die Consistorien, dass sie alle Superintendenten, welche
in Torgau an der Fassung und Approbation der Artikel
nicht theilgenommen, zur Unterschrift veranlassen sollen.]
„Fürs ander wan durch die cousistoria der
superattendenten wegen richtigkeit gemacht, sollte
allen und jeden superintendenten die lokal-Visi-
tation zuvertrauen, und dieselbe uf folgende articul
zu bestellen sein.“
I.
[Der Kurfürst verlangt einhellige Lehre in allen
Artikeln, wie sie enthalten sei in der A. C., der Re-
petitio von 1551, in den Büchern Lutheri und im Corpus
doctrinae.]
II.
[Weil in der Abendmahlslehre Streit herrsche, so
habe der Kurfürst aus den Schriften Luthers und dem
ihnen also forderlich erzeigen, damit wir zu spüren
haben, das sie selbst uber der rechten waren
religion und glauben, mit christlichem ernst und
eifer zu halten gemeinet seint.
Weil wir auch wissen, wie hoch und viel an
der superintendenten adiuncten und der consisto-
rialen ampt gelegen, was nutz sie schaffen können,
do sie dessen im rechten christlichem ernst und
eifer abwarten, hinwieder, was unvorwindlichen
schadens mehr den von vielen anderen geschehen
kan, do einiger derselbten uf einen irweg in seiner
lehr oder leben gerathen und seines amptes sich
missbrauchen solte, so befhelen wir ihnen allen
ernstlichen, bei vormeidunge unserer straf und
ungnad, das sie dasselbten ihres hochvorantwort-
lichen obliegenden berufes sich jederzeit in gottes-
furcht erinnern und solches christlich zur ehre
gottes und seiner kirchen, ohne einigen affect,
eignes nutzes oder ehre fuhren und alleine in dem
ziel bleiben, das ihnen disfals durch unseren er-
löser selbst und seine apostel gesetzt und vor-
geschrieben ist.
Das auch ihrer person und ampts halben an
unserer christlichen vorsorge kein mangel sei, so
wollen wir geburliche Vorsehung thun, das gleicher-
gestalt auch ihrer lehre, glaubens, lebens, ampts
und wandels halben, järlichen fleissige visitation,
wie mit iren zugeordneten pastorn und kirchen-
dienern geschehe, dadurch sie in schuldigem
christlichem gehorsam jederzeit erhalten werden.
An deme volnbringt ein jeder, was zur ehre
gottes, uns zu gnedigstem gefallen und ihnen
Selbsten zur wolfart gereicht. Gegeben zu Anna-
burg den vier und zwanzigsten monatstag junii
nach Christi unsers seligmachenden erlosers geburt
im tausent funf hundert und sieben und sieben-
zigsten jhare.
Visitation 1574, 1575.
ndentur-Archiv Nr. XV. Vgl. oben S. 121.]
Corpus doctrinae zusammenstellen lassen, was hierüber
in seinen Landen nun über 40 und 50 Jahre als Wahr-
heit gelehrt worden sei.]
„Dieselben artikel haben erstlich s. kurfürst-
liche gn. zusampt derselben räthen, durch die
gegen Torgau erforderten landstende, und etzliche
vorneme darzu deputirte theologen ernstlich und
christlich bewegen und berathschlagen lassen.“
[Diese Artikel seien zunächst den verdächtigen
Personen an Universitäten und Kirchen, sodann allen
Superintendenten zur Erklärung „ohne einige weitläufige
Disputation“ vorgehalten worden. Jetzt sollen sich alle
Pfarrer und Diacone und Schuldiener „mit Ja oder Nein“
auf die Artikel erklären.]
III.
[Wer gegen dieselbe lehrt oder Zweifel hat, solle
dem Kurfürsten gemeldet, und, wenn er nach Belehrung