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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0383
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37. Verordnung der Visitatoren im
1. Alle die, welche am sontage und geord-
neten festen die frue oder nachmittages predigt
ohne sonderlich ihres pfarherrn und richters oder
anderer oberkeit erleubnus verseumen, sollen um
X gr. halb der kirchen und halb der gemeine in
stedten aber dem almosen zu gut gestrafet werden,
auch jedes orts richter und schoppen uf die seinen
vleissiges aufmerken zu haben bei straf eines
neuen schocks verpflichtet sein.
2. Die wochen predigt soll aus jederem
hause der wirt oder wirtin auch personlich be-
suchen, und sonderlich die kinder und gesinde zu
anhorung derselben anhalten und treiben. Aus
welchem haus aber solches nicht geschehe soll der
wirt der kirchen und gemein so oft es verbleibet
funf groschen verfallen, auch bei obgehorter pön
richter und schoppen achtung darauf zu geben,
verpflichtet sein.
3. Alle arbeit an sontagen und geordeneten
festen, do sie nicht mit erleubnus pfarhers und
richters oder auch in stedten des burgermeisters
(die doch nichts den in hochwichtigen unvermeid-
lichen notsachen erleuben sollen) mit den pferden
geschicht, soll umb XX gr., mit der hand aber umb
X gr. der kirchen und gemein oder dem almosen
zu gut gestrafet werden, auch richter, schoppen
und oberkeit bei ernster straf solches zuvorkommen
und aufsehens zu haben verpflichtet sein. Diese
obgemelte strafen alle sollen der weltlichen ober-
keit straf ohne schaden und abbruch, und der-
selben ihre straf vorbehalten sein.
4. Den pfarherrn und andern dienern des
worts soll ihr zins und decem uf einen tag,
welchen der pfarherr ihnen benennen wirdet, in
der pfarr, auch uf den filialen beim richter, so
gut sie es uf ihren selbst acker sehen, eingeschüttet
und erlegt werden; richter und schoppen sollen
darbei sein, aufsehens haben, das den pfarherrn
an getreide und mas gleich geschehe. Wurde aber
einer ungehorsam aussenbleiben, oder auch an
getreide und mas vorthel gebrauchen, der soll der
oberkeit angesagt und umb ein neu schock, richter
und schoppen aber, die in ihrem ampt unfleissig
befunden, um zwei neue schock gestrafet werden.
5. Der kirchendiener gebür an getreide und
geld soll auch uf einen tag wie oben gemeldet
bei straf XXX gr. denen der vorthel und falsch
gebrauchet oder aber gar aussenbleibet, uber-
antwortet werden.
6. Nachdem auch vielfeltige klage einkommen,
das eingebaute heusler und hausgenossen, auch
andere, die zuvorn dem pfarherrn nichts den das
opfer gegeben, die zwehen groschen, die in vorigen
general artikeln pfarherrn und kirchendiener an

Meissnischen Kreise. 1574. 1575. 355
stadt des decems verordnet, gar nicht oder doch
mit grossem unwillen geben und aber die pfar-
herrn und kirchendiener gewoniglich mit den-
selben mehr mühe, gefahr und arbeit den mit
andern haben müssen, als ist durchaus geboten,
das die richter und oberkeit solche bei straf
XXX gr. deme der sich des wegert, sowol auch
das opfer und missales bei den eingepfarreten er-
mahnen und den pfarhern zustellen sollen.
7. Der gemeine tanz in dorfern und stedten,
so ausserhalb hochzeit und verlobnus geschicht, ist
einem jederen wirt bei straf eines neuen schocks,
dem gast, tenzer und spilman aber bei straf XXX gr.
verboten. Und ist nicht ohn das dieses fleischlichen
wollusts halb allerlei vorbitt und klage an die
visitatores gelanget ist, als würde derenthalb
weniger bier vertrieben und also die churfl. trank-
steuer gehindert, die auch so schenkstedte ketten
in armut gerathen. Weil aber von den pastoribus
fast durchaus klage vorkommen und e. c. f. g.
ausgegangen general meldet, wie grosse leicht -
fertigkeit unzucht und verseumung gottliches worts
lesterung, hader, zank, todtschlag und ander
grosser unrath daraus erfolge, als haben die visi-
tatores die vorige ausgegangene general ordenung
zu erneuren nicht umbgehen konnen, stehet aber
bei churfl. durchlauchtigkeit, was sie disfals be-
stetigen verordnen, nachlassen oder mitigiren wollen.
Mag auch wol sein, das in der superattendenz
Dresden, welche die erste gewesen, dergleichen
vorbot des tanzes nicht geschehen ist aus ursach
das derenthalb von den pastoribus nichts sonders
geklaget worden. Weil aber nuhmer in andern
superattendenzen vorgewendet wirdet, warumb sie
den tanz abstellen solten, do er doch im Dresdi-
schen nicht verboten were, wolte die notturft er-
fordern, das es alldo auch sonderlich verboten
wurde, woferne unser gnedigster churfurst und
herr an solcher verordnung und verbot des tanzes,
wolgefallen, wie wir nicht zweifeln, haben konte.
8. Also auch haben die visitatores alles gest-
setzen, wein und bier auch gebrante wein schenken
vor und under den früe und nachmittags predigten
dem wirt bei straf eines schocks dem gast aber
bei XXX gr. verboten.
9. Bei gleicher straf seind auch alle spinn-
stuben, scheidabent, faudenabent, des abzihenden
gesindes knecht und meide ergerliche zusammen-
kunft uf weinachten und andere dergleichen leicht-
fertige versamlungen verboten, in betrachtung, das
daraus allerlei unzucht und ergernus entstehet, wie
man dessen genungsame nachrichtung und erfahrung
bekommen hat.

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