40. Des durchlauchtigsten, hochgebornen fürsten u. herrn, herrn Augusten, herzogen zu Sachsen, Ordnung. 1580. 385
und notdurft verhandeln, und ihnen in allem an-
liegen mit rat und hülf erscheinen sollen.
Und zu ferner gnad, wollen wir der ver-
storbenen pastorn und kirchendiener witwen und
kindern ein halb jar nach ihres ehewirts und
vatern absterben in der pfarr, predigts oder
diaconat behausung den sitz, darzu den halben
theil seiner jahrbesoldung von zeit seines absterbens
an folgen, und unter dessen den predigdienst
durch die benachbarten die pfarr oder diaconat
versehen lassen, doch das sie auch die gebeude
und güter, wie in general artikeln vermeldet, in
denen wirden erhalten, wie ihr verstorbener vater
zuthun schüldig gewesen.
Darzu ihre knaben, wo dieselbigen bei der
schul auferzogen, und ein solch profectum erlangt,
das sie in unsere fürsten und hohen particular
schulen oder stipendium zu Leipzig oder Wittem-
berg tüglich und geschickt, zugleich neben unsern
unterthanen in unseren landen gebornen kindern,
gegen gleichmessiger obligation auf und annemen,
auch erhalten lassen.
Zu dem wollen wir hiemit allen und jeden
unsern amptleuten, erb und gerichtherrn, stedt
und reten, richtern und schöppen mit ernst be-
fohlen und auferlegt haben, unsere kirchendiener
in allen ihren anliegen getreulichen zuhandhaben,
und ihnen zu der billigkeit zuverhelfen, sie von
unsert wegen mit ernst zuschützen, und ob ihnen
zuhalten, für sich selbst und ihrer person halben
dieselben an ihren befohlenen officien unverhindert
zulassen, und sich gegen ihnen schiedlich und
friedlich zuerweisen, deshalben an ihnen keinen
mangel erscheinen zulassen, und sich dermassen
zuerzeigen, damit dem gemeinen man ihrenthalben
nicht leichtlich ergernis gegeben werde.
Gleichsfalls und dargegen sol auch den
kirchendienern von unsern consistorialibus und
den superintendenten angezeigt und sie ermanet
werden, die amptleut, erb und gerichtsherrn, wie
andere, so als oberkeiten mit emptern beladen, an
denselben unverhindert zulassen, und sich gegen
ihnen auch ehrerbietig, schiedlich und bescheiden-
lich zuvorhalten.
Von ehesachen.
Welchen personen, sich miteinander ehelich zu-
verloben, zugelassen, und wie die vielfeltige un-
zucht wider das sechste gebot abgeschafft und
gestraft werden sol.
Dieweil der allmechtige gott in seinem wort
alle unordentliche vermischung nicht allein ernst-
lich verboten, sondern mit der sündflut, wie auch
mit feuer vom himel und auf andere weise mehr
erschrecklich gestraft, und aber solche abscheuliche
sünden und laster zu diesen letzten zeiten je lenger
je mehr wachsen und zunemen, ungeacht, das wir
Sehling, Kirchenordnungen.
der gebürlichen straf halben vermög gottes worts
und der kaiserlichen geschriebenen rechten in
unsern publicirten constitutionibus notdürftige und
ernstliche verordnung gethan, so erfaren wir doch,
das bei den ernsten darauf gesetzten strafen
solch laster der unzüchtigen unordentlichen ver-
mischungen und verachtung des heiligen ehe-
standes nicht allein nicht abe sondern von tag
zu tage zu und uberhand neme, darumb unsere
unterthanen für gottes und unser strafe zuwarnen.
Haben wir deshalben nochmals, wie es in
unsern landen mit erlaubnis der ehe und ab-
schaffung der ergerlichen unzucht künftiglich ge-
halten werden sol, ein ordnung verfassen und
fleissig beratschlagen lassen , auf das nicht allein
in den gemeinen vorfallenden irrungen die pfarrer
und kirchendiener schweren unnotwendigen kosten
zuverhüten unsern unterthanen bericht zugeben,
sondern auch unsere amptleut der straf halben
wider die ergerlichen laster gebürlichen und
richtigen bescheid, und dieselbige alsbald und ohne
lengern aufzug oder andere weitleuftigkeit zu ab-
schaffung des ergernis, uud andern zum exempel
und abscheu, jedoch in peinlichen fellen auf vor-
gehende rechtliche erkenntnis, zustrafen haben.
Ist derwegen hierauf unser ernstlicher will
und meinung, das ihr gedachter ordnung, soviel
sie ein jedem belangen mag, fleissig und gehorsam-
lich nachkommen, auch hierinnen gar niemands
verschonen, und sonderlich wol bedenken, auch
euch selbst zu herzen füren wollet, das ihr dem
allmechtigen herrn gott hiermit ein sondern an-
genemen und wolgefelligen gottesdienst beweiset,
so ihr mit christlichem eifer helfet befördern, das
der heilige von seiner allmacht selbst eingesetzte
ehestand, wie sich gebüret, angefangen und er-
halten, und dagegen alle unzucht, schand und
laster ernstlich gestraft werden.
Damit aber solches unnachlesslich beschehen,
und sich niemand durch unwissenheit zuentschül-
digen haben möge, so ist auch unser ernstlicher
befehl, das ihr, die pfarrer, alle diese ordnung
jahrs zwei mal von der canzel der ganzen ver-
samleten gemeine öffentlich und verstendlich ver-
lesen, und so ihr das thun wollet, solches alle-
wegen den nechsten sontag darvor gleich nach
ende der predigt dem volk anzeigen, und sie
ernstlich vermanen sollet, das sie zu verlesung
solcher ordnung fleissig kommen, auch jederzeit
aus gottes wort die predigt also vor oder nach
vorlesung derselben anstellen, das aus dem alten
oder neuen testament ein ernstliche erinnerung
zum volk geschehe, wie ein grosse abscheuliche
sünde die unzucht für den augen gottes sei, wie
er solche zeitlich mit dem fluch und ewig mit
dem hellischen feuer strafe, dargegen aber
keusche, fromme, züchtige eheleut, gesellen und
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und notdurft verhandeln, und ihnen in allem an-
liegen mit rat und hülf erscheinen sollen.
Und zu ferner gnad, wollen wir der ver-
storbenen pastorn und kirchendiener witwen und
kindern ein halb jar nach ihres ehewirts und
vatern absterben in der pfarr, predigts oder
diaconat behausung den sitz, darzu den halben
theil seiner jahrbesoldung von zeit seines absterbens
an folgen, und unter dessen den predigdienst
durch die benachbarten die pfarr oder diaconat
versehen lassen, doch das sie auch die gebeude
und güter, wie in general artikeln vermeldet, in
denen wirden erhalten, wie ihr verstorbener vater
zuthun schüldig gewesen.
Darzu ihre knaben, wo dieselbigen bei der
schul auferzogen, und ein solch profectum erlangt,
das sie in unsere fürsten und hohen particular
schulen oder stipendium zu Leipzig oder Wittem-
berg tüglich und geschickt, zugleich neben unsern
unterthanen in unseren landen gebornen kindern,
gegen gleichmessiger obligation auf und annemen,
auch erhalten lassen.
Zu dem wollen wir hiemit allen und jeden
unsern amptleuten, erb und gerichtherrn, stedt
und reten, richtern und schöppen mit ernst be-
fohlen und auferlegt haben, unsere kirchendiener
in allen ihren anliegen getreulichen zuhandhaben,
und ihnen zu der billigkeit zuverhelfen, sie von
unsert wegen mit ernst zuschützen, und ob ihnen
zuhalten, für sich selbst und ihrer person halben
dieselben an ihren befohlenen officien unverhindert
zulassen, und sich gegen ihnen schiedlich und
friedlich zuerweisen, deshalben an ihnen keinen
mangel erscheinen zulassen, und sich dermassen
zuerzeigen, damit dem gemeinen man ihrenthalben
nicht leichtlich ergernis gegeben werde.
Gleichsfalls und dargegen sol auch den
kirchendienern von unsern consistorialibus und
den superintendenten angezeigt und sie ermanet
werden, die amptleut, erb und gerichtsherrn, wie
andere, so als oberkeiten mit emptern beladen, an
denselben unverhindert zulassen, und sich gegen
ihnen auch ehrerbietig, schiedlich und bescheiden-
lich zuvorhalten.
Von ehesachen.
Welchen personen, sich miteinander ehelich zu-
verloben, zugelassen, und wie die vielfeltige un-
zucht wider das sechste gebot abgeschafft und
gestraft werden sol.
Dieweil der allmechtige gott in seinem wort
alle unordentliche vermischung nicht allein ernst-
lich verboten, sondern mit der sündflut, wie auch
mit feuer vom himel und auf andere weise mehr
erschrecklich gestraft, und aber solche abscheuliche
sünden und laster zu diesen letzten zeiten je lenger
je mehr wachsen und zunemen, ungeacht, das wir
Sehling, Kirchenordnungen.
der gebürlichen straf halben vermög gottes worts
und der kaiserlichen geschriebenen rechten in
unsern publicirten constitutionibus notdürftige und
ernstliche verordnung gethan, so erfaren wir doch,
das bei den ernsten darauf gesetzten strafen
solch laster der unzüchtigen unordentlichen ver-
mischungen und verachtung des heiligen ehe-
standes nicht allein nicht abe sondern von tag
zu tage zu und uberhand neme, darumb unsere
unterthanen für gottes und unser strafe zuwarnen.
Haben wir deshalben nochmals, wie es in
unsern landen mit erlaubnis der ehe und ab-
schaffung der ergerlichen unzucht künftiglich ge-
halten werden sol, ein ordnung verfassen und
fleissig beratschlagen lassen , auf das nicht allein
in den gemeinen vorfallenden irrungen die pfarrer
und kirchendiener schweren unnotwendigen kosten
zuverhüten unsern unterthanen bericht zugeben,
sondern auch unsere amptleut der straf halben
wider die ergerlichen laster gebürlichen und
richtigen bescheid, und dieselbige alsbald und ohne
lengern aufzug oder andere weitleuftigkeit zu ab-
schaffung des ergernis, uud andern zum exempel
und abscheu, jedoch in peinlichen fellen auf vor-
gehende rechtliche erkenntnis, zustrafen haben.
Ist derwegen hierauf unser ernstlicher will
und meinung, das ihr gedachter ordnung, soviel
sie ein jedem belangen mag, fleissig und gehorsam-
lich nachkommen, auch hierinnen gar niemands
verschonen, und sonderlich wol bedenken, auch
euch selbst zu herzen füren wollet, das ihr dem
allmechtigen herrn gott hiermit ein sondern an-
genemen und wolgefelligen gottesdienst beweiset,
so ihr mit christlichem eifer helfet befördern, das
der heilige von seiner allmacht selbst eingesetzte
ehestand, wie sich gebüret, angefangen und er-
halten, und dagegen alle unzucht, schand und
laster ernstlich gestraft werden.
Damit aber solches unnachlesslich beschehen,
und sich niemand durch unwissenheit zuentschül-
digen haben möge, so ist auch unser ernstlicher
befehl, das ihr, die pfarrer, alle diese ordnung
jahrs zwei mal von der canzel der ganzen ver-
samleten gemeine öffentlich und verstendlich ver-
lesen, und so ihr das thun wollet, solches alle-
wegen den nechsten sontag darvor gleich nach
ende der predigt dem volk anzeigen, und sie
ernstlich vermanen sollet, das sie zu verlesung
solcher ordnung fleissig kommen, auch jederzeit
aus gottes wort die predigt also vor oder nach
vorlesung derselben anstellen, das aus dem alten
oder neuen testament ein ernstliche erinnerung
zum volk geschehe, wie ein grosse abscheuliche
sünde die unzucht für den augen gottes sei, wie
er solche zeitlich mit dem fluch und ewig mit
dem hellischen feuer strafe, dargegen aber
keusche, fromme, züchtige eheleut, gesellen und
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