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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0421
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40. Des durchlauchtigsten, hochgebornen fürsten u. herrn, herrn Augusten, herzogen zu Sachsen, Ordnung. 1580 393

Ob sie auch auf den höchzeiten unzüchtige
tenze mit verdrehung der weibs personen, wider
unser landsordnung, oder andere ergerliche leicht-
fertigkeit gebrauchen.
Von begrebnissen.
Ob sie auch einen ehrlichen, reinlichen und
verwarten ort zur begrebnis der abgestorbenen
christen haben.
Ob auch eines mans tief die greber zum be-
grebnis der alten verstorbenen gemacht werden.
Ob sie auch durch die gemeine, nach unser
kirchenordnung, zur begrebnis beleitet, und ehr-
lich zur erden bestetiget werden.
Ob die pfarrkinder den pfarrer in gebürlichen
ehren, oder mit geberden, worten oder werken
verechtlich halten.
Ob sie auch ihrem pfarrer, kirchen und
schuldienern ihren verdienten lohn zur rechter
zeit, unverzüglich, treulich, an gutem getreide,
zinsgeld, brot und garben geben, wie es in der
visitation und general artikeln befohlen.
Ob die richter dem pfarrer ihre opfer und
heusler groschen, rauchheller etc. einnemen, und
es ihnen one schaden und abbruch zustellen.
Ob ihnen auch ihre gebürliche accidentia von
dem trauen, begrebnissen und dergleichen gegeben
werden.
Ob sie auch ihre acker mit der eingepfarrten
hülfe vermög der general artikel beschicken
können, auch ob die dotales, das ist, die von alters
her zur pfarr schüldige dienste ihnen getreulich
geleistet werden.
Ob auch den kirchendienern an gebeuden,
eckern, wiesen, gerten, hölzern, teichen und der-
gleichen schaden geschehe.
Ob auch ihre ligende gründe richtig verreinet.
Artikel darauf die eingepfarten zubefragen.
Wann der visitator den pfarrer auf die vor-
gestelte artikel besonders und allein befragt, als-
denn sol er auch die verordente und berufene
personen aus den eingepfarrten in abwesen des
pfarrers für sich erfordern, und sie gleicher ge-
stalt, wie droben von dem pfarrer und kirchen-
diener vermeldet, ernstlich erinnern, warumb die
visitation angestelt, niemand zu nachteil und
schaden, sondern förderst gott zu ehren, mennig-
lich zur besserung, zeitlicher und ewiger wolfart
vorgenommen, und demnach bei ihren pflichten,
darmit sie uns zugethan, vermahnen, niemand zu
lieb noch leid, sondern wie sich die sachen in
der warheit verhalten auf nach erzelete artikel
gründlichen und unterschiedlichen bericht zuthun,
und hierinnen ihres gewissens warzunemen, und
niemands zuverschonen.
Ob der pfarrer (und in den stedten andere
Sehling, Kirchenordnungen.

kirchendiener) ihre predigten nach anleitung gottes
worts, auch unsers christlichen glaubens und be-
kenntnis anstelle und halte.
Wann, und wie oft er an sontagen, fest und
gemeinen feiertagen, auch in der wochen, die
predigten halte.
Ob er auch lenger denn ein stund, morgens
an sonn und feiertagen predige.
Ob er die mittagspredigt also anstelle, das
mit singen und allem lenger nicht denn ein stund
das volk aufgehalten werde.
Ob er am werktage uber ein halbe stund
predige.
Welche fest er feierlich halte, oder nicht,
und ob er auch alle fest halte, die in unser
kirchenordnung begriffen, und zu feiren verordnet,
und in denselben mit den benachbarten kirchen
gleichheit halte.
Ob er das sontags evangelium auch predige.
Ob er auch zu rechter zeit, im sommer umb
sieben uhr, im winter umb acht uhr predige.
Ob er allein d. Luthers catechismum, und
sonst kein andern halte und predige.
Ob er den catechismum an den sonn und
feiertagen dem volk vorspreche, ehe denn das
evangelium gelesen wird.
Ob er oder der custos denselben auch bei
den kindern und jungem gesinde in der kirchen
examinire.
Ob er auch die kinder und das junge gesinde,
wann sie erstlich zum sacrament gehen, in der
kirchen aus dem catechismo examinire, und in
demselben auch gute bescheidenheit gebrauche.
Ob er auch die ehegerichts ordnung alle jahr
zwei mal öffentlich von der canzel ablese.
Ob er auch jehrlich in der fasten vor ostern
in den stedten mit den kindern, knechten und
megden, ausserhalb der alten, doch in der eltern
oder herrn und frauen, eines oder beider gegen-
wart, von dem volk abgesondert, in der kirchen
öffentlich, in den dörfern aber alle seine ein-
gepfarrten, sonderlich die kinder, knechte und
megde in dem catechismo examinire, und in
solchem examine alle sanftmut und gebürende be-
scheidenheit gebrauche.
Ob sie auch gehöret, das der pfarrer (oder
ire kirchendiener) etwas öffentlich geleret, oder
sonsten, besonders aber vom heiligen abendmal
sich vernemen lassen, das unserm einfeltigen
christlichen catechismo zuwider.
Ob er die sacramenten und ceremonien bei
denselben unser kirchenordnung durchaus gemess
halte, oder bei denselben enderung oder neuerung
vorgenommen, und was dieselbigen seien.
Ob er sich auch sonsten in allen artikeln
unserer kirchenordnung gemess halte, oder etwas
anders und neues, dann in derselben begriffen,
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