40. Des durchlauchtigsten, hochgebornen fürsten u. herrn, herrn Augusten, herzogen zu Sachsen, Ordnung. 1580. 397
vollmacht dahin schicke, die von seinet wegen,
da was nötigs fürfellet, anhöre, und was er selbst
gegenwertig thun sollen, verrichte.
Es sol auch der visitator, wenn in gehaltener
visitation uber des pfarrers oder custoden gebeud
von den eingepfarrten oder ihnen selbst geklaget
worden, neben dem amptman, collatorn, erb oder
gerichtsherrn, welcher vorhanden, alsbald dieselbige
besichtigen, und ob, auch welcher gestalt es zu-
bauen, was der eingepfarrten oder des pfarrers
erbeiten, wenn solcher bau angestelt, in synodum
berichten, damit solch gebeude nicht eingestelt,
sondern jederzeit förderlich vorgenommen, der-
gestalt oftmals mit geringem costen ein grosser
schaden verhütet und die gemeine mit den neuen
pfarrgebeuden desto weniger beschweret werden
mögen.
Damit auch nicht jederzeit ein ganze gemein
durch die visitation aufgehalten, sollen zu derselben
allein in den stedten die amptleut und der rat,
in den flecken und dörfern aber die collatores,
erb oder gerichtsherren, oder derselben vorweser,
richter, schöppen, wie auch die kirchen und schul-
diener erfordert, und deshalben allewege zu rechter
zeit verwarnet werden, damit sie sich zu der
selbigen zeit einheimisch halten, und durch ihr
abwesen nicht mangel in der visitation vorfallen,
sondern der visitator, vermög habender instruction,
alles der notturft nach verrichten möge.
Damit auch in dem general consistorio und
synodo jederzeit aller pfarrer, kirchen und schul-
diener personen gelegenheit ihnen selbst und der
kirchen zu gutem eigentlich erkant, sollen die
visitatores jedes orts mit fleis des pfarrers, kirchen
oder schuldieners namen und zunamen, woher sie
bürtig, was ir alter, wo sie studiert, wie lang sie
im ampt gewesen, ob sie in der ehe, wieviel sie
kinder haben, neben seiner geschickligkeit und
treu im ampt, auch sein leben und wandel ver-
zeichnen, damit man solches in dem synodo haben,
und jederzeit nach gestalt der sachen, der kirchen
und derselben diener gelegenheit die gebür vor-
zunemen und ihnen desto füglicher zu rathen und
zu helfen, und soviel müglich klaglos halten möge.
Damit man auch gewiss sein möge, das ein
jeder pfarrer in seiner kirchen vermög unser
ordnung die neugetauften kinder, sampt ihrer
eltern und paten namen, auf welchen tag sie ge-
tauft, desgleichen auch der neuen eheleut namen,
auf welchen tag sie getrauet und hochzeit gehalten,
auch welchen tag ein jeder verstorben, verzeichnis
und register halte, sol der visitator, so oft er
visitieret, ihme solches buch, darein es alles ordent-
lich verzeichnet, vorbringen lassen, und da nicht
gute ordnung gehalten ihme dem pfarrer solche
weisen und neben ihm auch die kirchveter ver-
manen, das solche verzeichnis bei der kirchen
bleiben, und durch todfall der pfarrern oder ihren
abzug von der kirchen nicht entwendet oder weg
gefüret werden, damit man im fall der noth, da
den leuten ihrer ehelichen geburt halben zeugnis
zugeben, dieselbige als gewisse bestendige gezeug-
nis zur hand haben möge.
Es sollen auch die visitatores besonders in
den dörfern sammt jedes orts amptman, erb oder
gerichtsherrn diese verordnung thun, das die visi-
tation an einem erbarn, unverdechtigen und
solchem ort vorgenommen werde, da der visitator
jeden theil in abwesen des andern füglich für-
fördern, und mit ihme vermög habender in-
struction allein reden, handeln und verrichten
könne, das es weder der ander theil, noch jemands
anders hören, auch in geheim bleiben möge, bis
er ordentlicher weise, was der kirchen notdurft er-
fordert, eröffnet werde.
Darzu in den stedten die offentliche ratheuser,
in dörfern aber die kirchen oder pfarrheuser am
bequemsten sein möchten, wie den solches der
visitator nach eingenommenem augenschein und
gelegenheit jedes orts seiner geschickligkeit nach
wol wird anzustellen wissen.
Damit auch jederzeit die verordente visitatores
wissen können, was auf die in iren gehaltenen
visitationibus eingebrachten mengel und gebrechen
im synodo erkant, zu exequiren, besonders aber
den amptleuten, erb oder gerichtsherrn zustrafen,
oder sonst zuverrichten befohlen, sol jederzeit aus
dem gehaltenen synodo dem superintendenten ein
kurzer auszug und verzeichnis zugestellet werden,
welchen er darnach seinen adiunctis mitteilen
wird, auf das er und sie nicht allein wissen zu-
fragen, ob die execution in allem erfolget, sondern
auch was ihme deshalben ferner zuverrichten be-
fohlen worden.
Darmit also kein visitator aus seinem eigen
gutbedünken, mit den kirchendienern oder den
eingepfarrten etwas vorneme, sondern jederzeit
mehr nicht handele, denn ihm aus dem synodo
befohlen, da alle eingebrachte mengel, wie bei
dem artikel von synodis vermeldet, der gebür nach
in gesamptem rat fleissig erwogen, und darauf ge-
handelt werden sol, darüber sich niemand der
billigkeit zubeklagen, das er nicht genugsam ge-
hört, oder durch geschwinden process ubereilet
worden sein möcht.
Dergestalt die visitatores sicher handlen, und
weil sie sich mehr nicht anmassen, denn ihnen
aus dem synodo jederzeit befohlen, können sie bei
menniglich einen guten willen behalten, den sachen
weder zu viel noch zu wenig thun, sindemal sie
mehr gewalt nicht haben, dann bei ihren eides-
pflichten den grund in notoriis und öffentlichen
ergernissen zuberichten, und was ihnen darauf in
unserm namen jederzeit befohlen, nach dem buch-
vollmacht dahin schicke, die von seinet wegen,
da was nötigs fürfellet, anhöre, und was er selbst
gegenwertig thun sollen, verrichte.
Es sol auch der visitator, wenn in gehaltener
visitation uber des pfarrers oder custoden gebeud
von den eingepfarrten oder ihnen selbst geklaget
worden, neben dem amptman, collatorn, erb oder
gerichtsherrn, welcher vorhanden, alsbald dieselbige
besichtigen, und ob, auch welcher gestalt es zu-
bauen, was der eingepfarrten oder des pfarrers
erbeiten, wenn solcher bau angestelt, in synodum
berichten, damit solch gebeude nicht eingestelt,
sondern jederzeit förderlich vorgenommen, der-
gestalt oftmals mit geringem costen ein grosser
schaden verhütet und die gemeine mit den neuen
pfarrgebeuden desto weniger beschweret werden
mögen.
Damit auch nicht jederzeit ein ganze gemein
durch die visitation aufgehalten, sollen zu derselben
allein in den stedten die amptleut und der rat,
in den flecken und dörfern aber die collatores,
erb oder gerichtsherren, oder derselben vorweser,
richter, schöppen, wie auch die kirchen und schul-
diener erfordert, und deshalben allewege zu rechter
zeit verwarnet werden, damit sie sich zu der
selbigen zeit einheimisch halten, und durch ihr
abwesen nicht mangel in der visitation vorfallen,
sondern der visitator, vermög habender instruction,
alles der notturft nach verrichten möge.
Damit auch in dem general consistorio und
synodo jederzeit aller pfarrer, kirchen und schul-
diener personen gelegenheit ihnen selbst und der
kirchen zu gutem eigentlich erkant, sollen die
visitatores jedes orts mit fleis des pfarrers, kirchen
oder schuldieners namen und zunamen, woher sie
bürtig, was ir alter, wo sie studiert, wie lang sie
im ampt gewesen, ob sie in der ehe, wieviel sie
kinder haben, neben seiner geschickligkeit und
treu im ampt, auch sein leben und wandel ver-
zeichnen, damit man solches in dem synodo haben,
und jederzeit nach gestalt der sachen, der kirchen
und derselben diener gelegenheit die gebür vor-
zunemen und ihnen desto füglicher zu rathen und
zu helfen, und soviel müglich klaglos halten möge.
Damit man auch gewiss sein möge, das ein
jeder pfarrer in seiner kirchen vermög unser
ordnung die neugetauften kinder, sampt ihrer
eltern und paten namen, auf welchen tag sie ge-
tauft, desgleichen auch der neuen eheleut namen,
auf welchen tag sie getrauet und hochzeit gehalten,
auch welchen tag ein jeder verstorben, verzeichnis
und register halte, sol der visitator, so oft er
visitieret, ihme solches buch, darein es alles ordent-
lich verzeichnet, vorbringen lassen, und da nicht
gute ordnung gehalten ihme dem pfarrer solche
weisen und neben ihm auch die kirchveter ver-
manen, das solche verzeichnis bei der kirchen
bleiben, und durch todfall der pfarrern oder ihren
abzug von der kirchen nicht entwendet oder weg
gefüret werden, damit man im fall der noth, da
den leuten ihrer ehelichen geburt halben zeugnis
zugeben, dieselbige als gewisse bestendige gezeug-
nis zur hand haben möge.
Es sollen auch die visitatores besonders in
den dörfern sammt jedes orts amptman, erb oder
gerichtsherrn diese verordnung thun, das die visi-
tation an einem erbarn, unverdechtigen und
solchem ort vorgenommen werde, da der visitator
jeden theil in abwesen des andern füglich für-
fördern, und mit ihme vermög habender in-
struction allein reden, handeln und verrichten
könne, das es weder der ander theil, noch jemands
anders hören, auch in geheim bleiben möge, bis
er ordentlicher weise, was der kirchen notdurft er-
fordert, eröffnet werde.
Darzu in den stedten die offentliche ratheuser,
in dörfern aber die kirchen oder pfarrheuser am
bequemsten sein möchten, wie den solches der
visitator nach eingenommenem augenschein und
gelegenheit jedes orts seiner geschickligkeit nach
wol wird anzustellen wissen.
Damit auch jederzeit die verordente visitatores
wissen können, was auf die in iren gehaltenen
visitationibus eingebrachten mengel und gebrechen
im synodo erkant, zu exequiren, besonders aber
den amptleuten, erb oder gerichtsherrn zustrafen,
oder sonst zuverrichten befohlen, sol jederzeit aus
dem gehaltenen synodo dem superintendenten ein
kurzer auszug und verzeichnis zugestellet werden,
welchen er darnach seinen adiunctis mitteilen
wird, auf das er und sie nicht allein wissen zu-
fragen, ob die execution in allem erfolget, sondern
auch was ihme deshalben ferner zuverrichten be-
fohlen worden.
Darmit also kein visitator aus seinem eigen
gutbedünken, mit den kirchendienern oder den
eingepfarrten etwas vorneme, sondern jederzeit
mehr nicht handele, denn ihm aus dem synodo
befohlen, da alle eingebrachte mengel, wie bei
dem artikel von synodis vermeldet, der gebür nach
in gesamptem rat fleissig erwogen, und darauf ge-
handelt werden sol, darüber sich niemand der
billigkeit zubeklagen, das er nicht genugsam ge-
hört, oder durch geschwinden process ubereilet
worden sein möcht.
Dergestalt die visitatores sicher handlen, und
weil sie sich mehr nicht anmassen, denn ihnen
aus dem synodo jederzeit befohlen, können sie bei
menniglich einen guten willen behalten, den sachen
weder zu viel noch zu wenig thun, sindemal sie
mehr gewalt nicht haben, dann bei ihren eides-
pflichten den grund in notoriis und öffentlichen
ergernissen zuberichten, und was ihnen darauf in
unserm namen jederzeit befohlen, nach dem buch-