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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0430
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402

Die Kirchenordnungen. Albertinisches Sachsen.

Wann auch, zum sechsten, zwischen den
kirchen oder schuldienern zwietracht, oder erger-
liche spaltung von einem oder mehr religions
artikeln einfallen würden, sollen die consistorialn
ihnen keine stund zusehen, sondern da sie des-
selben berichtet, alsbald die anordnung thun, das
in der stille ohne alle weitleuftigkeit sie durch
den superintendenten verhört, und wie es damit
geschaffen dem consistorio berichtet werde, und
das sie jeder zeit der personen gewiss sein mögen,
und das ergernis künftig verhütet werde, sollen
sie die person, so ein streit erreget, ungeachtet
wie dieselbige sich vor dem superintendenten er-
kleret, auch für das consistorium erfordern, und
was der streit gewesen ihme vorhalten, und ernst-
lich von ihme begeren, da er an unser kirchenlehr
ein mangel habe, das er denselben, auch den grund
seiner widerwertigen meinung anzeige und nicht
verhalte, darmit, wo er noch in einem zweifel
stecke, des rechten grunds berichtet, und die
kirchen desto mehr und besser ihme trauen
können, und ferner trennung bei ihme nicht zu-
besorgen sei.
Zum siebenden. Nach dem besonders durch
den druck, wo derselbige nicht der gebür nach
bestellet, in der kirchen gottes grosses ergernis,
zwietracht und uneinigkeit angerichtet, falsche
und unreine lehr leichtlich und mit grossem
schaden der kirchen ausgebreitet werden mag,
sollen die consistorialn mit besonderm fleis die
anordnung thun, das nichts, wie klein und gering-
es auch sein möchte, ohne ihr vorwissen und be-
willigung gedruckt, sondern alle schriften, so zu
drucken sein möchten, zuvor durch der universitet
verstendige in jeder facultet besichtiget, gelesen
und erwogen, ob sie zuförderst da es theologische
schriften dem wort gottes und unser christlichen
bekentnis, besonders aber der jüngst anno etc. 80.
ausgegangener erklerung der streitigen artikeln
gemess, ob sie auch nützlich und notwendig und
zu erbauung der kirchen dienstlich, darmit die
kirchen nicht mit falschen, unreinen, unnützen,
und unnotwendigen schriften beschweret, dardurch
die notwendigen, nützlichen. schriften der für-
trefflichen theologen, sonderlich d. Luthers, aus
den henden gebracht, damit dieser landen kirchen
und schulen nun etzliche jahr hero, das allerlei
zu drücken nachgelassen, nicht ein geringer
schaden zugefüget worden. Wann aber einer aus
den consistorialn selbsten etwas (uber und ausser-
halb den disputationibus, welchen ihre mass ge-
geben) in den druck verfertigen vorhabens, dar-
mit auch bei denselben nicht weniger als andern
personen aller verdacht verhütet, das sie einander
zu gefallen etwas passiren lassen, dardurch die
kirchen veruneiniget oder doch nicht erbauet
werden, sollen die consistorialn dasselbig in das

ander consistorium schicken, und daselbst iudiciren
lassen, dax-mit nicht umb einer einigen person
willen ganze consistoria, kirchen und schulen be-
schweret, und etwas an das licht durch unzeitigen
druck gegeben, das sich hernach nicht mehr endern
oder verbessern lassen wil.
Wann sich dann in solchem ungleiche und
widerwertige iudicia begeben, das ein theil vor-
gebrachte schriften zu drucken für nützlich und
notwendig, der ander aber das wiederspiel er-
kennet, oder auch für irrig, oder der kirchen
gottes nicht erbaulich erachten würde, sollen sie
es an unser ober consistorium gelangen lassen,
und desselben wie auch unserer gnedigsten
resolution erwarten, und mitler zeit mit dem druck
aller ding inne halten, welches alles, soviel die
druckereien belanget, wir ihnen mit besonderm
ernst eingebunden haben wollen, und da hierüber
etwas ergerlichs durch ihren unfleis ausgesprenget,
beneben den buchdrückern von ihnen erfordern
wollen, darnach sie sich haben zurichten, wie
dann deshalben die buchdrücker hiemit an sie ge-
wisen, auch solches zuverrichten, den reten in
den stedten befohlen werden sol.
Und nach dem die consistorialn beneben
solcher verrichtung auch jeder seine profession
bei der hohen schul hat, sollen die gescheft des
consistorii durch den directorem desselben jeder-
zeit auf tag und stunde also angestellet werden,
darmit sie in allewege an ihren lectionibus un-
verhindert, und die jugend an ihrem studieren
nicht versaumet werde.
Der ursachen dann aueh die consistorialn fleis
thun sollen, darmit, soviel müglich, alle weit-
leuftigkeit in sachen verhütet werde, auf mass
und weise, wie hernach verzeichnet wird.
III. Vom eide der assessorn und notarien. Forma
des eides der assessorn.
Ich schwer, das ich in allen und jeden dieses
consistorii fürfallenden sachen, beneben den
andern hierzu verordneten assessorn, getreulich
und fleissig, nach meinem besten verstand und
vermögen, raten, bedenken, suchen und befördern
helfen wolle, was dem seligmachenden göttlichen
wort, unserer kirchen christlichem einhelligem be-
kentnis, der erbarkeit und beschriebenen rechten
gemess, auch zu heiligung und ausbreitung der
hohen göttlichen majestet namens und worts, und
dann zu pflanzung und erhaltung gottes furcht,
eusserlicher zucht, frieden, ruhe und einigkeit in
den kirchen und ganzer christlichen gemein ge-
reichen, fruchtbar, nutz, und dienstlich sein mag,
und solches umb keiner eigennützigen, ehrgeizigen,
oder sonsten eigenwilligen vortheilhaftigen affection
willen thun oder lassen, auch mit nichten von
einigen berathschlagungen, votirten stimmen, suffra-
 
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