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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0434
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406

Die Kirchenordnungen. Albertinisches Sachsen.

kirchenordnung anhanget, und deren einver-
leibet ist.
Was der superintendenten, derselben ad-
iuncten, pfarrern, kirchen und schuldiener ampt
und verrichtung halb geklaget wird.
Alles was von lehrern und zuhörern ergerlich,
wider die gebot gottes der ersten tafel gesündiget
wird, als da sind, abgötterei, ketzerei, zeuberei,
weissagen, zeichendeuten, segensprechen, gottes-
lesterung, entheiliguug des sabbats, verachtung
des worts, der heiligen sacramenten und desselben
diener, und was dergleichen mehr wider diese ge-
bot gesündiget werden mag.
Was auch wider die andere tafel der gött-
lichen gebot gesündiget wird, sol auch mit be-
scheidener mass, wie folget, dahin gehören.
Nemlich, wenn ein superintendens oder pfarrer
befinden, und in der visitation, oder auch, da es
den verzug nicht leiden könte, sonsten einbringen
wurde, das offentliche unleugbare sünden und
laster, ehebruch, hurerei, unzucht, verletzung an
leib und leben, trunkenheit, verbotene spiel, dieb-
stal, wucher, und unbilliche contract, lügen, und
was dergleichen wider gottes wort und gebot, mit
ergernis der kirchen begangen, und über gebür-
liches erinnern von der weltlichen jedes orts Obrig-
keit nicht gestraft wird.
Particular schulen, und was vermög der ord-
nung denselben anhanget.
Unsere drei fürsten schulen.
Unsere stipendiaten, die bei beiden unsern
universiteten erhalten werden.
Was von beider universiteten visitatorn in
consistorialn sachen anhero gelanget und bericht
wird.
Aufsehen auf die andern beide cousistoria.
Rechnungen der universiteten und fürsten
schulen.
Rechnungen der Stipendien zu Leipzig und
Wittemberg.
Alle ehesachen, so vormals in das meissnische
consistorium gehört haben, und allda verrichtet
worden seint.
Ausschreiben und anordnung der visitation,
die des jahrs zweimal gehalten sol werden.
Ausschreiben und verrichtung des synodi.
Abfertigung der darauf gefallenen decreten
und execution derselben.
Kirchen und hospital rechnungen, und was
dabei notwendig an oder abzuschaffen sein wil.
Verwaltung des angeordenten kirchenkastens,
desselben rechnung, ausgabe und einname.
Nach dem aber diese sachen durch unsere
consistorien alleine nicht genzlich verrichtet werden
können, sondern in etlichen unser regierung, in
etlichen aber auch unsere renterei ersucht werden
und die hülfliche hand bieten muss, als wird

hernach zuvernemen sein, wie weit sich jedes theil
seines ampts zugebrauchen haben, und kein theil
dem andern eingriff thun solle.
Vom ampt und verrichtung der consistorialen bei
diesem ober consistorio.
Erstlich sol der praesident oder director alle
und jede kirchensachen, so besonders in diesem
consistorio teglich, oder des jars zwei mal nach
gehaltenen ordentlichen visitationibus und synodis
eingebracht, dirigiren, uber die ander consistorial
theologen und politicos, auch den secretarium und
copisten sein aufsehen haben, darzu mit allem fleis
und ernst dieselbige anhalten, damit alle sachen
vermög unser ordnungen verrichtet, fleissig und
ordentlich registriret, die parteien gefördert, und
keine in die lenge aufgezogen werde, auch wo
mangel erscheinen wolt, ein jeden zu verrichtung
seiner ihm befohlenen handlungen anmanen und
erinnern, auch in allen consultationibus umbfragen
und die vota colligiren, und genzlich darob und
daran sein, damit in allen handlungen unsern
ordnungen und constitutionibus, so viel ihr ver-
richtung belanget, stracks, und ohn alle milderung
dem rechten und billigkeit gemess, es weren denn
erhebliche ursachen entgegen (in denselben doch
anderst nicht, denn mit unserm vorwissen ge-
handelt) gelebt, nachgesetzt, und exequiret werde.
Zum andern, auf das mit bestellung der
kirchen ministerien und Schuldiensten, auch
examine und approbation der kirchen und schul-
diener, so viel in den meissnischen kreis gehörig,
richtig und der notdurft nach gehandelt, sollen zu
verrichtung desselben alle wochen zwene tag, nem-
lich der mitwoch und freitag, fürgenommen, und
darauf berürte sachen verrichtet werden.
Derwegen sol gedachter unser praesident oder
director daran sein, das die theologen allewegen
auf denselbigen tag, sommers und winters zeiten,
zu gewönlicher stunde, wie bei unser canzlei ge-
breuchlich, an dem insonderheit darzu bestimpten
ort neben ermelten unserm praesidenten und zu
dem consistorio verordneten politischen reten er-
scheinen.
Folgends sollen sie samptlich alles das jenige,
so in bestellung der kirchen und Schuldiensten in
mehrgedachtem meissnischen kreis in annemung
der pfarrer, prediger, diacon, subdiacon, schul-
meistern und ihrer collegen, auch examine der-
selben, und verhörung ihrer predigten und proben,
desgleichen was zu abwendung, warnung und strafe
ihrer in den superintendenzen oder sonsten für-
gebrachten fehl und mengel an lehr, fleis und
treu in ihrem ampt, wie auch derselben leben und
wandel von nöten, und sich unser christlichen
confession und ordnung nach gebüret, auch die
fürfallende gelegenheit erheischet, ordentlich und
 
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