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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0437
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40. Des durchlauchtigsten, hochgebornen fürsten u. herrn, herrn Augusten, herzogen zu Sachsen, Ordnung. 1580. 409

stipendia nach notdurft bestelt, und demnach
solche beneficia der kirchen zu gutem, nützlich
und wol angewendet werden mögen.
Zum siebenden, sollen sie auch gleicher ge-
stalt auf unsere fürsten schulen ir gut aufsehens
haben, damit nicht allein vermög unser inen zu-
gestelter ordnung die knaben in gebürlicher lehr
und zucht gehalten, sondern auch in andere wege
denselben zu gutem gehauset, nichts unnützlich
oder uberflüssig verschwendet, alieniert, noch mit
unmessiger gastung oder in andere weg beschwert,
fürnemlich aber, das die schulen der ordnung
nach im gang erhalten, die praeceptores mit den
knaben gebürenden fleis und ernst fürwenden, und
denselben allein auswarten, damit in allewege bei
solchen pietas, christliche zucht und ihre studia
befördert werden.
In sonderheit aber sollen sie ein fleissige er-
kundigung thun, wie und was gestalt die ver-
walter diese knaben und ihre praeceptores mit
kost, trank, kleidung und anderm unterhalten, und
ob sie einigen eigennützigen gesuch zu abbruch
dessen, so wir ihnen verordnet, fürnemen würden,
den nicht alleine abschaffen, sondern unserer re-
gierung anmelden, damit er andern zur abscheu
gebürlichen gestraft werde.
So auch denselben unsern schulen an haben-
den gütern, zinsen und gefellen eintrag oder be-
schwerung begegnen und zugefügt werden wolt,
von wem es gleich geschehe, sollen unser prae-
sident und die verordneten consistorialn, so bald
sie desselben berichtet, in unserm namen ihnen
die hand bieten, wider solches beholfen und bei-
stendig sein, schirmen und handhaben, und ihnen
in allen ihrem anliegen retlich und hülflich sein,
wie dann jeder zeit die in den fürstenschulen ge-
haltene visitationes in dis ober consistorium uber
schickt werden sollen, darinnen nicht allein die
testimonia von jedem knaben, wie er in der lehr
und zucht ab oder zugenommen, und sonst in
alleweg mit ihme geschaffen, sondern auch was
bei den verwaltern, praeceptorn, und sonsten vor
fehl und mengel vorgebracht, fleissig verzeichnet
werden, und darauf gebürenden bescheids er-
warten sol.
Zum achten sollen sie auf unsere beide Sti-
pendien, zu Leipzig und Wittemberg, besonders
ihr fleissig achtung geben, damit dieselbigen nicht
allein mit qualificirten personen jeder zeit besetzt,
sondern auch ernstlich uber denselben mit den
verordneten lectionibus, disputationibus, exercitiis,
repetitionibus, predigen, wie auch in der disciplin
und christlicher zucht, gehalten werden.
Item, das jeder zeit ihnen das deputirte geld,
und was zu ihrer unterhaltung verordnet, unsaum-
lich folge, und durch die verordneten gebürlich
ausgeteilet, die Wohnungen in wesentlichem gebeu
Sehling, Kirchenordnungen.

erhalten, das examen auf die vier quartal unnach-
lesslich bei diesem consistorio eingebracht, und
wann klage wider einen oder mehr were, da ein
besonderer ernst von nöten, jeder zeit die gebür
zur beforderung ihrer studien und zu erhaltung
christlicher zucht die notturft vorgenommen und
keines weges eingestellet werde.
Auch sonsten in allen ihrem anliegen der
praeceptorn so wol als der discipulorum ihnen
die hand bieten, raten und verhelfen sollen.
Sonderlich aber von keinem stipendiaten wider
den rectorn, die professorn, praeceptorn, oder auch,
da es was anders belanget, einige supplication
nicht annemen, die nicht durch den verordneten
magistrum domus, und die superintendenten (es
were denn, das die sachen dieser personen eine
selbst betreffe) unterschrieben, darmit das unnot-
wendig nachlaufen verhütet, dardurch sonst unsere
verordnete consistorialn in viel weg unnotwendig,
wie auch die regierung, oder andere unsere rete,
bemühet werden möchten, und jedem stipendiaten,
nach dem er sich gehalten, und wirdig, die gebür
widerfaren, und hierdurch ihre heimliche practiken
genzlich abgeschafft werden mögen, da die un-
wirdigen und untüchtigen mehrmals nach gunst
gefördert, und die frommen, an welchen solche
beneficia zum besten angelegt, mit nachteil und
schaden der kirchen, verhindert werden.
Zum neunten sollen in diesem consistorio
alle andere consistorien sachen, so in den meis-
nisch dioecesin gehören und ausserhalb der ordent-
lichen visitation zuverrichten sein, sonderlich aber
alle ehesachen, so im meisnischen kreise vorfallen,
und zuvor gen Meissen bescheiden worden sein,
verricht, und gleich andern consistorien in den-
selben gesprochen werden.
Da dann sonderlich diese verordnung zuthun,
weil durch die gedruckte ehe ordnung, so von der
canzel jerlich abgelesen werden sol, viel sachen,
vermittelst der gnaden gottes, entweder verhütet,
oder doch schleunig durch die superintendenten,
unsere amptleut, erb und gerichtsherrn ohne alle
weitleuftigkeit und beschwerlichen unkosten armer
leut verrichtet werden können, das in den jer-
lichen visitationibus deshalben durch die super-
intendenten und adiuncten die pfarrer, amptleut,
erb und gerichtsherrn ernstlich und mit fleis er-
innert werden, was in mehr gedachter gedruckten
und publicierten eheordnung ausdrücklich begriffen,
das sie solchs vermög derselben nichtig machen,
und unnotwendiger weise die leut nicht für dieses,
wie auch andere consistorien gewiesen werden,
darmit jeder zeit förderlich den gewissen geraten,
und solche sachen nicht aufgezogen, sondern dem
ergernis, der gebür nach, gewehret, und christ-
liche zucht erhalten, auch die consistorialn in
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