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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0438
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410

Die Kirchenordnungen. Albertinisches Sachsen.

anderer ihrer vielfeltigen Verrichtungen hierdurch
nicht verhindert werden.
Zum zehenden sollen allewege auf gewisse,
bestimpte zeit die gehaltenen visitationes den
general superintendenten uherschickt, und aus den-
selben durch sie ein kurzer extract gefertiget
werden, darinnen die gebrechen und mengel, so
sich jedes orts befunden, vermög habender in-
struction, mit allen umbstenden, doch auf das aller
kürzest, verzeichnet, und gleicher gestalt auf ein
gewisse zeit in diesem consistorio eingebracht
werden und richtig ihren fortgang haben mögen.
Zum eilften. Wann aller superintendenten
und adiuncten gehaltene visitationes und darauf
verfertiget extract eingebracht, sol mit unserm
vorwissen durch dis consistorium der synodus an-
gestellt, und die general superintendenten darzu
erfordert und denen noch etzliche von unsern hof
oder land reten zugeordnet werden, damit die ein-
gebrachten extracta in gleicher anzal politischer
und weltlichen personen beratschlaget werden, auf
weise und mass, wie hernach bei dem artikel von
synodis verzeichnet folgen sol, da dann weiter
vermeldet, was zur execution in kirchensachen
diesem consistorio mehr obliegen und befohlen
werden sol.
Zum zwölften. Es sol besonders dis con-
sistorium mit ernst und fleis daran sein, das die
general artikel, wie dieselbigen- aus den nechst
gehaltenen visitationibus und synodis, auch zum
theil nach der gegen Torgau im nechst verschienen
1579. jar, des monats Februarii erforderten unserer
landstende beschehenen erinnerung verbessert
und dieser unser verordnung hiermit auch ein-
verleibt, von allen unsern superintendenten, pfar-
rern, kirchen und schuldienern, auch unsern unter-
thanen, soviel sie ein jeden nach seinem stande
und beruf belangen, unnachlessig gehalten, und
dawider bei bemelder strafe nichts gehandelt werde.
Der secretarius dieses consistorii sol vor den
ordinari in gemeiner unser canzlei ordnung assig-
nirten stunden zugegen sein, und mit fleis den ge-
scheiten auswarten, er sol auch alle supplicationes,
bericht und eingebrachte schriften im rat lesen,
die vota fleissig merken, und auf unsers praesi-
denten endlichen beschlus die decreta der ord-
nung nach signieren.
Was auch für concepta, so dem secretario zu-
schwer zustellen, die sollen die zween zu unserem
obern consistorio verordnete juristen selbst con-
cipiren, dieselben nachgehende im rat wieder ab-
lesen, und nach dem dieselbigen approbiert der
secretarius fleissig daran sein, darmit solche in-
grossiert, die decreta gefertiget, und was sonsten
zuschreiben, nicht eingestellt, darzu die suppli-
canten darmit abgefertiget, die befehlich an ihre
gebürende ort geschickt, und in dem unserm

praesidenten mit Verfertigung aller befehlich, be-
scheid, und was zuschreiben und weg zuschicken,
verhelfen und fördern.
Der secretarius sol auch alle schriften, acta
und handlungen, (ausserhalb der rechnungen, so
in die renterei gehörig) ordentlich registrieren,
und jedes orts an gebürende ort verwaren und
legen, auch keine schriften, geschefte, bücher, ord-
nungen, neuerungen, instructionen, oder andere
ehehaft sachen jemand frembden, dem solches
nicht gebüret oder zustünde, ausserhalb seiner
hende ohne unsers praesidenten oder canzlers vor-
wissen und erlauben zustellen, zulesen oder ab-
züschreiben vergönnen, damit die geheimnissen
ungeoffenbaret gehalten, auch der kirchen ver-
richtung desto weniger unrichtigkeit daraus erfolge.
Der copist aber sol gleicher gestalt vor den
ordinari stunden bei des obern consistorii canzlei
sein, und die befehlich, den verzeichneten decreten
nach, auch die begriffene concepten und anders,
was ihnen zuschreiben zugestellet und befohlen,
jeder zeit mit allem fleis unverlengt fertigen, und
nicht allein zu den ordinari stunden, sondern auch,
wie er jedesmals beschieden wird, fördern, was
er auch geschrieben, zuvor fleissig collationiren,
und alsdann, so sie gebürender weise unterschrieben
und versecretirt, die darauf wartende personen
darmit abfertigen, oder da schon niemand darumb
anhielte, doch nichts desto weniger versehung thun,
das dieselbige weg geschafft werden.
Und in gemein, was ihme zuschreiben und
zuverrichten, wie oben vermeldet, befohlen, dem-
selben sol er mit allen treuen und fleis nachsetzen
und folge thun.
Wir befehlen auch und wollen, was dieses
unsers consistorii verordnete superintendenten und
praesident, bei den theologen und politischen reten,
auch secretario und copisten vermög unser an-
gestelten ordnung und jeder zeit erfolgten befehlen
nach verschaffen werden, das demselben gelebet,
auch wann, und so oft unser praesident anderer
unser gescheften oder sonst rechtlicher ursachen
halben nicht entgegen sein könte, und sein ampt
einem aus den andern ihme zugegebnen politi-
schen reten befehlen würde, (wie er auch thun
sol) das derselb an stadt sein ihn vertreten, auch
denselben gleich dem praesidenten folg und ge-
horsam geleistet werde.
Vom synodo bei unserm obern con-
sistorio.
Nach dem auch hiebevor diese verordnung
geschehen, das ein jeder superintendens nach
seiner und der benachbarten pfarrern gelegenheit
alle jar einen synodum halten, und darzu aus den
stedten, flecken und dörfern alle pastores, so in
seine superattendenz gehörig, berufen, und sich
 
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