Metadaten

Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0439
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
40. Des durchlauchtigsten, hochgebornen fürsten u. herrn, herrn Augusten, herzogeil zu Sachsen, Ordnung. 1580. 411

darinnen ihrer lehr und sitten, auch anderer vor-
fallenden gebrechen erkündigen, dieselbige in
besserung richten, insonderheit auch ihre relation
hören, wie sie ihre pfarrkinder im examine be-
funden , und was sie sonst für irrige sachen an-
zuzeigen haben, und da etwas fürfiele, das er nicht
verrichten könte, er dasselb an das consistorium,
dahin die personen und sachen gehörig, weisen
und gelangen lassen solte,
da auch der superattendens etwas ungebür-
lichs oder streflichs von einigem pfarrer, in sein
superattendenz gehörig, selbst erfaren, oder aber
vom lehenherrn oder den eingepfarten erkundi-
gung bekommen bette, das er denselben in geheim
darumb ansprechen, und nach gelegenheit der ver-
brechung mit worten strafen, sampt angehengter
verwarnung, da keine besserung folgen, und der-
gleichen klage mehr von ihm vorkommen würde,
das er solches an das consistorium gelangen lassen
müste, inmassen er auch solches thun und das
consistorium hierinnen gebürlich einsehen haben sol,
desgleichen, das er auch solche seine nach-
barn im synodo freundlich ermanen sol, zu fleissi-
gem studieren und lesen, zu einem züchtigen
wandel, zu treuem dienst in ihrem befohlenen
ampt und beruf, zu freundlicher und brüderlicher
einigkeit, und da nach gelegenheit der zeit andere
mehr erinnerungen und unterricht den dorfpfarrer
von nöten sein würde, solches auch mit vernunft
und bescheidenheit zuthun sich befleissigen,
dargegen aber wir, sampt unsern lieben
unterthanen, im werk befunden, das auf solchen
weg den kirchen und schulen in unseren chur,
fürstenthumb und landen weder geraten noch ge-
holfen, das solche synodi nicht allein unnützlich,
sondern auch mehrmals mit grossem ergernis,
nachteil und schaden der kirchen gehalten, weil
in so grosser anzal der pfarrer und kirchendiener
unmüglich, das auf einen tag, da gleich derselbig
einig und allein mit solcher fleissiger nachforschung
vom morgen bis auf den abend zugebracht, aller
kirchen gebrechen, fehl und mengel an lerern
und zuhörern allein angehöret, bedacht, und mit
erinnerung und vermanung die gebür vorgenommen
werden mögen, da auch keine pfarrer sich selbst
anklagen, noch viel weniger ein nachbar von dem
andern, da er gleich was wüste, so doch sein per-
son nichts anginge, vor allen versamleten pfarrern
anzeigen würde, da er in seinem ampt unfleissig
oder untreu, oder sonsten ergerliche sachen vor-
hette, mit welchen wie zubesorgen wol etliche
superattendenten selbst auch mehrmal verwickelt
gewest sein mögen, die nicht weniger, und oft-
mals viel mehr dann die ihnen untergebnen pfarrer
ernstlicher erinnerung und vermanung ires unfleis
im studieren, auch untreu im ampt und erger-
lichen lebens halben bedörft, die sie den andern

pfarrern und kirchendienern thun sollen, der ur-
sach auch wenig oder nichts solcher ergerlichen
sachen halben an die consistoria, regierung, oder
an uns gelanget und also ungestraft mit grossem
ergernis der kirchen so lang getrieben worden,
bis das feuer unter das tack kommen, und solchem
schaden schwerlich mehr zuwehren gewesen,
dobei aber grosser unkosten auf solche synodos
gewendet, darmit die kirchen zum höchsten be-
schweret, und denselben gleichwol solcher gestalt
ganz und gar nichts geraten, haben wir vor dieser
zeit diese verordnung gethan, das hinfüro solche
jerliche particular synodi genzlich abgeschaffet,
und nicht mehr gehalten werden sollen, darbei
wir es nochmals bleiben lassen, und hiemit wieder-
umb erholet, und ernstlich befohlen haben wollen,
das hinfüro die superattendenten die pfarrer und
kirchendiener, ausserhalb unserm besondern be-
fehlich, nicht mehr zusammen fordern, noch solche
synodos oder conventus halten, sondern genzlich
darmit in ruhe stehen sollen.
Damit aber in unsern kirchen und schulen
reine, unverfelschte lehr, und unter den kirchen
und schuldienern christliche, bestendige, und gott
gefellige einigkeit erhalten, auch jeder zeit eigent-
lich erkundiget werden möge, wie es mit mehr-
gedachten kirchendienern lehr und lebens halben
geschaffen und wie getreulich und unergerlich sie
ihrem ampt auswarten und ihren pfarrkindern
vorstehen, wie sich ire pfarrkinder in allewege
gegen gottes wort und christlicher zucht und ord-
nung erzeigen, welches alles bei den zuhörern
jedes orts am besten und füglichsten zuerkundigen,
und der ursach oftermals ein ganzer tag mit einem
pfarrer und kirchspiel zuzubringen, sol anders der
sachen recht geschehen, da dann der visitator
nicht allein den pfarrer, was er an seinen pfarr-
kindern mangel, sondern auch gleich die pfarr-
kinder zuhören schüldig, inmassen hievorn von
der superintendenz und visitation der kirchen ver-
meldet, haben wir an stadt obgemelter particular
synodorum der superintendenten verordnet, das
hinfüro jerlich bei unserm obern consistorio zu
Dresden an einen besondern darzu verordneten
und von der regierung abgesonderten ort zwen
general synodi gehalten, und in denselben, vermög
nachfolgender ordnung, alle eingebrachte fehl und
mengel an kirchen und schuldienern wie auch
ihren zuhörern abgelesen, mit fleis erwogen und
beratschlaget werden sol, wie solche abzuschaffen
und zuverbessern sein mögen, da alsdann nicht
allein der pfarrer und schuldiener, sondern auch
der superintendenten selbst lehr und leben, auch
wie geschickt treu und fleissig sie in ihrem ampt,
und neben der ihnen befohlenen pfarr, die super-
intendenz und teglich aufsehen auf die ihnen zu-
geordneten pfarrern verrichten, erkundigt, und
52*
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften