Metadaten

Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0441
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
40. Des durchlauchtigsten, hochgebornen fürsten u. herrn, herrn Augusten, herzogen zu Sachsen, Ordnung. 1580. 413

Wie weit sich des synodi ampt, erkentnis und
verordnung in abschaffung und verbesserung vor-
gefallenen mengeln erstrecke.
Auf das aber die execution und endliche ver-
richtung- aller vorgebrachten irrigen, ergerlichen
sachen nicht allein auf den synodum geschoben,
das sich derselbig unterwinden müsse, was hievor
den consistorien auszurichten und zu exequiren
befohlen, noch viel weniger aber der regierung
im geringsten mit verordnung der strafen auf
dem synodo ein eingriff geschehen möchte, sollen
die verordneten des synodi durch unsern stadhalter
und canzler, sampt und besonders, deshalben be-
richtet und vermanet werden, das sie in gedachtem
synodo principaliter und fürnemlich zweier unter-
schiedlichen sachen halben zusammen verordnet,
nemlich, ein fleissig examen zuhalten, darmit reine
unverfelschte lehr gottes worts in unsern kirchen
und in derselben christliche, gott gefellige einig-
keit unter den kirchendienern erhalten, darnach
auch alles ergernis, soviel möglich, beides bei den
lerern und Zuhörern, mit gebürender bescheiden-
heit und guter christlichen ordnung, gott zu ehren,
und der ganzen kirchen zur zeitlichen und ewigen
wolfart, abgeschaffet und verbessert werden möge,
auf welche beide stück fürnemlich unsere ver-
ordnete in allen synodis sehen, und ihr retlich
einhellig bedenken richten sollen.
Nach dem aber nicht allein die fürgebrachten
mengel ungleich, da in etzlichen die von Christo
verordnete gradus admonitionum nothwendig ge-
halten werden müssen, etliche aber, wann be-
sondere, eusserliche, grobe, abscheuliche laster,
als greuliche gotteslesterung, hurerei, ehebruch
und dergleichen fürgebracht, dardurch die christ-
liche gemein zum höchsten verergert, und gleich
alsbald der christlichen oberkeit ernstliche leib-
straf vermöge der rechte, und unserer aufgerichten
Constitution von nöten, sondern auch die personen
oftermals also beschaffen sein, das vermöge gottes
worts und aller billigkeit ein gebürlicher unter-
scheid zuhalten, und niemands mit unzeitiger straf
zuübereilen, die sonst durch bescheidenliche er-
innerungen und vermanungen', ihnen selbst und
anderen zum besten, gewonnen und zur besserung
gebracht werden mögen, sollen die verordneten
des synodi mit besonderem fleis in achtung nemen,
damit in solchen guter und gebürlicher unter-
scheid , und nachbeschriebener process gehalten
werde.
Erstlich, wann von einem kirchendiener be-
richtet worden, das er in der lehr nicht richtig,
sondern verdechtig, sol derselbe erstmals durch
seinen verordneten visitatorem erfordert, deshalben
freundlich angesprochen und nicht nachgelassen,
sondern mit ernst und fleis erkundiget werden,
in welchem artikel er irrig, und sich der visi-

tator unterstehen, ihn gründlich der warheit zu-
berichten.
Wann er aber befinden würde, das solcher
kirchen oder schuldiener nicht frei heraus be-
kennen, noch sich richtig erkleren, sondern zweifel-
haftige rede füren, und unverstendliclie antwort
geben würde, oder der visitator ihme zu schwach
sein möchte, sol er solches unverzüglich an seinen
special superintendenten gelangen lassen, der ihn
alsbald für sich erfordern, und deshalben gleicher
gestalt auch ernstlich mit ihme handeln, und nicht
nachlassen sol, bis er aus ihme ein lautere be-
kentnis gebracht, was glaubens oder meinung er
sei, und da er mit irriger lehr eingenommen, sich
unterstehen, mit gottes wort ihn darvon abzu-
wenden. So sich dann ein solcher irriger man
bessers berichten lassen, sol er in seinem ampt
bis auf fernere verordnung ungehindert gelassen
werden.
Gleichwol aber sol der visitator solches in
den synodum berichten und keines weges ver-
schweigen, damit es wissent, und soviel desto mehr
ein fleissiges aufsehen auf ihn verordnet und ge-
halten werde, weil oftermals solche leut nicht
nachlassen, sondern sich eine zeitlang drücken
und aufhalten, bis sie gelegenheit ersehen, ihre
irrige lehr heimlich in die leute zu giessen, oder
da sie keine furcht und scheu haben, auch offent-
lich auszubreiten.
Wann aber ein solcher in der lehr irriger
kirchen oder schuldiener sich aus gottes wort nicht
berichten noch weisen lassen wollte, darzu die
sachen nicht mehr heimlich und bei ihme allein,
sondern bei etzlichen wenigen oder vielen per-
sonen, genachtbarten kirchendienern, oder seinen
zuhörern, offenbaret worden, sol alsbald durch den
superintendenten ihme das ampt geleget, und er
unverzöglich beneben seinem des superintendenten
gnugsamen bericht zu dem consistorio, dahin er
gehörig, geschickt, und daselbsten durch unsere
consistorialn mit ihme abermals ernstlich gehandelt
werden, ob er vermittelst der gnaden gottes
bessers berichtet und wiederumb zu recht gebracht
werden möge, da sich dann die consistorialn mit
keiner general antwort settigen lassen, sondern
das garn auf den grund senken, in solchen artikeln
den irrenden pfarrer wol und zu grunde exami-
niren, und da er sich nicht weisen liesse, sondern
halsstarrig auf seiner irrigen meinung beruhet und
verharret, seines dienstes genzlich erlassen, und
kein testimonium ihm gegeben werden sol, damit
er an diesem ort kein ergernis anrichten, noch
andere kirchen dardurch ferner betriegen, und un-
wissend in irrthumb füren möchte, da dann auch
der kirchen notturft erfordert, das solche handlung
nicht von einem synodo zu dem andern auf-
geschoben, sondern unverzöglich gebürender ernst
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften