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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0452
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424

Die Kirchenordnungen. Albertinisches Sachsen.

ehe sie sich schlafen legen, die stück des cate-
chismi fürsprechen, oder die es besonders in der
schule gelernet, den andern vorsprechen lassen.
Da sie aber selbst ungelert und im hause
niemand hetten, der lesen könte, sollen sie einem
armen knaben in der schulen etwas geben, der
ihrem gesinde zu gewissen stunden den catechis-
mum vorspreche oder lese und geistliche gesenge
lere.
Sonderlich aber sollen die hausveter fleissig
vermanet werden, das sie ihre kinder, knaben und
medlein (da jungfrauen schulen gehalten werden)
fleissig zur schule halten, darinnen sie unter
anderm auch den catechismum für sich auswendig
und andern vorlesen und lernen können.
Zum fünften, sollen die pfarrer sonderlich
die das erste mal zu dem hochwirdigen sacrament
des leibs und bluts Christi gehen, im catechismo
mit fleis examinieren, ob sie denselben gelernet
haben, auch ob sie zu der communion sonsten zu-
zulassen, eigentlich erkundigen.
V. Von dem järlichen examine des catechismi,
so in der fasten mit dem jungen gesinde gehalden
werden sol.
Nach dem bei dem examen des jungen volks
in der fasten allerlei ungleicheit und unordnung
fürfallen möchte, da es in einer kirchen anders,
denn in der andern, gehalten, sollen die visitatores
diese verordnung thun, das hinfüro in allen kirchen
unser chur, fürstenthumb und landen durchaus
einerlei gleiche ordnung nachfolgender gestalt ge-
halten, und keines weges ausserhalb einhelligem
bedenken und verordnung des synodi verendert
werde.
Erstlich sollen in den stedten die super-
attendenten (da sie sein) oder die pfarrer in den-
selben von dem rat ein verzeichnis der bürger
und einwohner der stadt fordern, wie dieselbigen
" in vierteil ausgeteilet worden, die ihnen auch
jedes orts der rat unwegerlich mittheilen sol.
Zum andern sol der pfarrer auf den sontag
Esto mihi etc. der gemein verkündigen, das hin-
füro auf die sontage in der fasten nach der mit-
tags predigt das examen mit den kindern und
hausgesind gehalten werde, derhalben die eltern
ihre kinder und gesinde darzu schicken und an-
halten wollen, darmit sie aus ihrem catechismo
rechenschaft ihres glaubens geben können.
Zum dritten. Damit aber solches mit guter
ordnung geschehe, und ohne confusion verrichtet
werden möge, sollen dieselbigen nicht alle auf
einen sontag verhöret werden, sondern wie jeder
stadtbürger in ihre vierteil ausgeteilet, also sol
auch ein jedes vierteil auf einen gewissen be-
stimpten sontag verhöret werden, also das auf den
ersten sontag der fasten das erst vierteil, auf den

andern sontag das ander vierteil, und also fortan
die ubrigen auch, jedes vierteil auf seinen ver-
ordneten sontag, verhöret werde.
Wo aber die stadt so gros, das auf einen
sontag die kinder und gesinde, in gedachtes vierteil
gehörig, von wegen der grossen menge nicht
könte alles verhöret werden, als werden die
kirchendiener das volk wol also abzuteilen wissen,
darmit in der fasten solches examen jedes orts
unnachlesslich und gewisslich mit allen verrichtet
werde.
Zum vierden, weil nicht wenig von diesem
examine abgeschreckt, das an etlichen orten die
kirchendiener das junge volk, wann es nicht gleich
auf alle fragen antworten kan, besonders knecht
und megd mit harten worten anfaren, und vor
dem volk ubel ansmachen, desgleichen auch etliche
pfarrer und kirchendiener zu zeiten hohe und
oftermals nicht allein den jungen , sondern auch
den alten selbst unbekante fragen fürhalten, darauf
ihnen zuantworten unmüglich, sollen die visitatores
die pfarrer in den stedten und dörfern ernstlich
vermanen, das sie dem jungen volk freundlich,
veterlich, mit aller sanftmut und bescheidenheit
zusprechen, damit sie nicht von diesem heilsamen
und hochnotwendigen examine abgeschreckt, son-
dern ein herzlichen lust und freude darzu ge-
winnen, und durch die eltern, herrn und frauen,
desto leichter darzu angehalten werden mögen,
demnach die kinder und gesinde loben, die aus
ihrem catechismo antworten können, die andern,
woran es ihnen gefehlet, vermanen, das sie es von
den andern bis auf das nechst examen lernen.
Zum fünften. Es sollen aber die pfarrer und
kirchendiener dem jungen volk keine andere
fragen fürhalten, dann die in d. Luthers catechismo
begriffen, darzu eben mit denselben und keinen
andern worten.
Und erstlich, wann kinder verhanden, so in
der schul den catechismum gelernet, und man
desselben aus der schul gewiss ist, bedarf es keines
langen examens und fragens, sondern, wann die-
selbigen nur etliche stück des catechismi befraget,
jetzund aus diesem, dann aus einem andern stück
des catechismi, kan der kirchendiener leichtlich
sehen, ob das kind den catechismum noch in
frischer gedechtnis behalten, oder nicht.
Die aber denselben nur zum teil gelernet, sol
er befragen, wie weit sie darin kommen, und
darauf den kindern, so im lernen einander gleich,
ein fragstück umb das ander vorhalten, da er auch
leichtlich erkundigen kan, wie fern sie kommen,
und sie loben, das sie so viel gelernet, auch freund-
lich und veterlich vermanen, das sie also fortfaren
und nicht nachlassen wollen, bis sie den catechis-
mum ganz gelernet haben.
So aber leute verhanden, welche niemals zur
 
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