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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0459
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40. Des durchlauchtigsten, hochgebornen fürsten u. herrn, herrn Augusten, herzogen zu Sachsen, Ordnung. 1580. 431

viel mehr sich hierin irer christlichen freiheit er-
innern und zu erhaltung derselben die ungleicheit
der ceremonien nützlich gebrauchen, damit wir
nicht wiederumb durch menschensatzungen, als
weren sie gottes gebot und vor sich selbst ein
gottesdienst oder nötig zu demselben, wider in
unsern gewissen gefangen werden.
Damit aber gleichwol in unsern land kirchen,
so viel müglich und nützlich, in den vornemsten
kirchengebreuchen und ceremonien gleicheit ge-
halten, darnach sich alle und jede kirchendiener
zurichten, sollen dieselbe bis auf ein allgemeine
vergleichung aller kirchen augspurgischer confession
bei der heiligen tauf, heiligen abendmahl Christi,
von der beicht, festen und gesengen in der kirchen,
auch mit dem copulieren oder trauen und ehelich
zusammen geben, gemeinem gebet in der wochen,
begrebnissen der abgestorbenen christen, und
andern mehr stücken nach dieser unser ordnung
einverleibter kirchen agenda gehalten, und keinem
kirchendiener gestattet werden, derselben zuwider
etwas neuerung, unter was schein es auch ge-
schehen möcht, einzufüren, darüber die super-
intendenten und adiuncten ergernis zuverhüten,
treulich halten und in iren ordentlichen visita-
tionibus ir fleissig nachfragen jederzeit haben sollen.
Nach dem auch mit verenderung und ver-
legung des fests Annunciationis Mariae grosse
und oftermals unnötige ungleichheit in den kirchen
vorgelaufen, darob sich die leute nicht wenig- ge-
ärgert, wenn es in die char oder marterwochen
gefallen, ist in nechstgehaltenen synodis einhellig
dahin bedacht und geschlossen, so oft ermelt
festum in die marterwochen geraten und auf den
montag, dienstag, oder mitwoch gefallen, das es
am selbigen tage auch in allen kirchen gehalten
werden sol, weil die kirchendiener kein erhebliche
ursach haben, solches auf ein andern tag zuverlegen.
Wenn es aber auf den tag Coenae Domini,
charfreitag, sonnabend oder in die osterfeiertag
fiele, sol es auf den palm-sonntag gelegt werden,
darnach sich alle kirchendiener in diesen landen
wissen gleichförmig zuhalten.
Desgleichen, weil auch die verordnung mit
der betglocken ungleich gehalten, so man das
pacem nennet, weil an etlichen orten dieselbige
als ein papistische anreizung zur abgötterei ge-
achtet und demnach ein zeitlang unterlassen
worden, deswegen sich die leut beklaget, und es
aber an im selbst anders nichts denn ein er-
innerung und anreizung zum rechten, warhaftigen,
christlichen gebete, hat gleicher gestalt der synodus
einhellig geschlossen, das hierinnen bei allen
kirchen auch gleicheit gehalten, weil in etlich wenig
kirchen solcher gebrauch mehr aus unfleis der
glöckner, denn erheblichen ursachen ein kurze
zeit unterlassen, und also on allen aberglauben

oder abgötterei als ein offentliche vermauung zum
gebete sol erhalten werden.
X. Vom rechten christlichen bann.
Nach dem die straf des christlichen bannes,
davon Matthei am 18. cap. geschrieben, nicht zu-
verachten, darum auch, welche in offentlichen
sünden, als ehebruch, tegliche füllerei, unzucht
und der gleichen laster ligen und darvon nicht
lassen wollen, nicht zu den heiligen sacramenten
zugelassen werden sollen, doch also, wenn sie zu-
vor etlich mal vermanet worden, und sich nicht
bessern, und sich aber bis daher nicht alleine
grosse unordnung, sondern auch viel ergernis und
beschwerliche sachen zugetragen, da sich an vielen
orten in stedten und dörfern die kirchendiener
eigens erkentnis und gewalts unterstanden, die
leut nicht allein von der taufe, abendmahl und
h. absolution abzuhalten, sondern auch offentlich
in bann gethan und aus der kirchen geschlossen,
darinnen denn grosse ungleicheit gehalten, also,
das etliche sich dessen nur in etlichen wenig
lastern, etliche aber in mehr dingen und zuviel
fellen unterwunden und ire eigene rachgier aus-
gelassen und ohne gnugsame erkentnis miss-
gebraucht, die arme gewissen damit gepeiniget
und ihnen selbst grossen widerwillen und ge fahr
zugezogen und verursacht, welche vornemlich ge-
dachter ordnung Christi zuwider, demnach in ge-
haltenen synodis einhellig bedacht, das solches
bei allen kirchendienern mit ernst abzuschaffen
und dergleichen hinfüro mit den pfarrkindern vor-
zunemen, keinem gestattet werden sol. Denn von
der heiligen tauf und heiligen abendmahl, wie
auch von der h. absolution niemand abzuhalten,
noch viel weniger offentlich in bann gethan werden
sol, er sei denn impoenitens, das ist, er erzeige
sich denn also, das er alle vermanung verachte,
und genzlich keine besserung bei ihm zuhoffen sei.
Welches doch weder auf die erste oder andere
vermahnung geschehen sol, sondern wenn gegen
ihme vermög der lehre Christi die gradus ad-
monitionum, das ist, die ordentliche vermahnungen
nach einander gehalten, und keine besserung er-
folgt, für die kirchen, das ist, für die verordenten
des consistorii (in welchem gericht und erkentnis
nicht allein die kirchendiener, sondern auch die
verordenten von der christlichen obrigkeit sitzen,
und uber die unbusfertigen den bann erkennen
sollen) gestelt, und also zum letzten mal ernstlich
zur besserung vermanet werden, und da er sich
noch unbusfertig erwiesen, und die obrigkeit ge-
bürende straf nicht gegen ihme vorgenommen,
dardurch er zur erkentnis seiner misshandlung
gebracht werden möchte, alsdenn erst auf erkent-
nis des synodi, und zuvor nicht, solcher ernst
gegen ihm vorgenommen werden sol.
 
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