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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0474
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Die Kirchenordnungen. Albertinisches Sachsen.

mögen, und so von jemand, wer der sein möchte,
heimlich oder öffentlich hierwider gehandelt, sollen
beide pfarrer und collatores ernstlich gestraft
werden. Es sollen auch die collatores oder ampt-
leute von wegen der pfarrbelehung nichts fordern,
noch sie ihnen was deshalben zugeben schüldig,
sondern hiermit genzlich als simoniacum abgeschafft
sein.
Desgleichen, weil auch in gehaltenen visi-
tationibus vielfeltige klagen angebracht worden,
das den pfarrern und kirchendienern an den pfarr-
eckern viel abgepflüget worden, desgleichen ihre
fischwasser und anders mehr, so inen zu ihrem
unterhalt verordnet, entzogen, ist unser will und
meinung, weil ohne das an vielen orten der kirchen-
diener besoldung geringe, das solcher abgang
genzlich verhütet und abgeschaffet, derwegen die
erbherrn und jedes orts obrigkeit die verordnung
thun sol, das die kirchengüter vereinet, da es noch
nicht geschehen, und nachmals durch die kirch-
veter jerlich ein mal die ecker, hölzer, und andere
pfarrgüter besichtiget und erkundiget, ob etwas
denselben entzogen, darvon abgearbeitet oder
sonsten schaden daran begegnet were, und da sie
befunden, das den pfarrgütern auf diese oder
andere weise schaden und vorteilhaftige abkürzung
geschehen, das sie, wes standes sie auch sein,
unnachlessig gestraft werden, deshalben denn der
visitator in seinen visitationibus auch fleissige
nachforschung haben sol, damit er der gebür nach,
deshalben jeder zeit in den synodum berichten
könne.
XXXI. Von pfarhölzern.
Als auch befunden, das die pfarrgehölze durch
die pfarrer zu zeiten aus geiz oder sonderlichem
eigen nutz vorsetzlich merklich verhauen und also
verwüstet, das etwa ihnen selbst, auch ihren nach-
kommenden an jerlicher beholzung mangelt, so
wollen wir, das hinfüro den pfarrern ihres ge-
fallens holz zuhauen nicht verstattet, besondern
nach grosse und gelegenheit, auch abteilung des
holzes, zu rechter zeit und an guten gelegenen
orten (damit es wiederumb wachsen, und nicht
etwan gar verhauen werden möge) mit vorwissen
der erb und lehenherrn (da die verhanden oder
zuerlangen) oder in mangel des richters und der
kirchveter nottürftig feuerholz zuhauen angeweist,
und ferner nichts, weder durch sie die pfarrer,
kirchveter, oder jemands anders aus den pfarr-
hölzern zu brennholz oder bauen etwas gehauen
werde, damit alle nachkommende pfarrer so wol
und viel holzes finden und haben mögen, wie die
jetzigen pfarrer haben und bekommen.
Es sollen auch unsere amptleute, erb und
gerichtsherrn daran sein, da die pfarrer mangel
an holz haben, das sie zugleich andern unter-

thanen, wann holz ausgeteilet, mit anstehen, und
keines weges ausgeschlossen werden.
Die pfarrer sollen auch den gemeinden nicht
gestadten, die pfarrhölzer mit dem viehe zu-
betreiben, auch selbst nicht darinnen hüten lassen,
(sonderlich wann das viehe den sommerlatten
schaden thut) sondern sich hierinnen der gemeinen
verordnung verhalten.
Weil auch denselben nicht ein geringes ab-
gehet, das die pfarrhölzer vor den triften drei jar
nicht geheget, sondern solcher gestalt entweder
durch die pfarrer selbst oder andere verwüstet
werden, sol jedes orts erbherr und oberkeit, weil
es ein gemeiner nutz, mit fleis und allem ernst
darüber halten, und die versehung thun, damit
die gedachten pfarrhölzer mit fleis vor der trift,
drei jar zum wenigsten geheget, und soviel müg-
lich aller schaden und verwüstung derselben ver-
hütet werden möge.
XXXII. Vom bau der pfarren und glöcknereien.
Die pfarrkirchen, pfarrheuser und kirchnereien
sollen nach gelegenheit jedes orts, so viel müg-
lich, von der kirchen einkommen erbauet werden,
wo aber dasselbe füglich nicht geschehen könte,
sol von den eingepfarten, ob sie gleich nicht unter
einer, besonder vielen herrschaften gesessen, ein
gemeine anlage zu solchem bau gemacht, darzu
sie auch von ihren erbherrn ernstlich und un-
wegerlich sollen gehalten werden.
Damit aber die kirchen nicht zuviel beschwert,
wann etwas an kirchen schulen oder pfarren zu-
bauen vorfellt, sondern in einem steten vermögen
sein und bleiben mögen, so sol für allen dingen
der superintendens und collator, wann ein für-
nemer bau von nöten ist, der kirchen vorrat er-
wegen, und wieviel davon zum bau gebraucht
werden sol, ordnen und schliessen, die eingepfarten
aber ross und handarbeit darzu leisten, und was
von deme so von der kirchen, wie obgemeldet,
verordnet, nicht reichet, und man mehr zum bau
haben muss, das sollen sie durch ein gemeine an-
lage einbringen.
Wann sie alsdann den bau aufbracht, und zur
notturft zugerichtet, und dem pfarrer also gebauet,
eingereumt, und uberantwortet, sollen sie denselben
forder und sonderlich das jenige, so vom gesinde
durch teglichen brauch verwüstet und zerbrochen
wird, als ofen, fenster', thüren, schlösser, dach und
fach, so lange sie darinnen wohnen, und daselbst
pfarrer bleiben, wie guten hauswirten gebüret, in
baulichem wesen erhalten und nicht zerfallen
lassen.
Nach dem aber uber dem verstand der wort
(dach und fach) viel uneinigkeit und irrung zwi-
schen den pfarrern und den eingepfarten ent-
standen, ist in dem jüngst gehaltenen synodo
 
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