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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0479
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40. Des durchlauchtigsten, hochgebornen fürsten u. herrn, herrn Augusten, herzogen zu Sachsen, Ordnung. 1580. 451

und übrig, das armen umb landleuftigen gebür-
lichen zins damit zudienen, auch der kirchen nutz
zuschaffen müglich, sollen sie das mit vorwissen
jedes orts oberkeit, sonderlich des superinten-
denten in stedten, und in dörfern erb und lehen-
herrn, auch des pfarrers, rechtmessiger weise zu-
thun macht haben.
Sie sollen auch gute acht haben auf die
hypothecirte gründe, das dieselbige nicht von den
schüldigern verkauft, zertheilet, oder andern für
mehr summen eingesetzet und verpfendet werden,
auch sich nicht von denselbigen einmal eingesetzten
gründen, auf geringe oder zuvor verpfendte güter,
oder aber auf ungewisse bürgen weisen lassen.
Es sol auch, zu verhütung allerlei verdacht,
keiner aus ihnen alle schlüssel zum kasten, vor-
rat, alten briefen und registern allein haben,
sondern ein jeder einen besondern und der pfarrer
des orts auch einen, und sollen alle persönlich
dabei sein, wenn geld oder briefe in den kasten
zulegen oder heraus zunemen seind.
Es sol auch kein vorsteher allein ohne des
erb oder lehenherren, und der andern seiner mit
verordenten verwalter ersuchten rat und bewilli-
gung ichtes ausgeben, ausleihen oder zusagen.
.Da etwas von zinsen stecken bliebe und
streitig würde, sollen sie aufs förderlichste solches
an gebreuchlichen orten suchen, das die zinse
wider zeitlich ganghaft und die retardata ohne
nacklassen oder abzug entrichtet werden. Denn
den vorstehern des kastens oder andern gebüret
nicht, etwas, so dem gemeinen kasten und kirchen
gehöret, denen zu erlassen, die es zimlich wol
bezalen können und zu entrichten schüldig sein,
sondern sie sind für gott schüldig und ihres ampts
halben pflichtig, dasselbige alles treulich zu rate
zuhalten, und, da sie milde und gutwillig sein
wollen, sollen sie es von dem iren thun und nicht
mit abbruch des gemeinen kastens ihren gunst
und glimpf bei den schüldigern suchen.
Es sollen auch forthin die vorsteher des ge-
meinen kastens keine liegende gründe oder güter,
der kirchen zustendig, alieniren oder erblich ver-
kaufen, ohne ersuchten rat und erlaubnis jedes
orts heuptmans, erb oder lehensherrn, schösser,
bürgermeisters, rats und superintendenten, und da
solche alle einhellig auf die erbliche alienation
schliessen würden, alsdenn, und nicht ehe, mögen
sie die kirchengüter aufs höchste und umb gewisse
bezalung verkaufen, und die heuptsumma auf ge-
wisse, erbliche oder widerkaufliche jerliche nutzung
anwenden.
Da auch die kirche eigen holz hat, sollen
die kirchveter, ohne des herrn collators, pfarrers
und superintendenten, oder ordentlichen visitatorn
wissen und willen kein holz darinnen hauen
lassen, noch daraus verkaufen.

XXXVI. Von den stülen in der kirchen.
Nach dem auch eine gemeine klage ein-
kommen, das hin und wider in die kirchen stüle
gebauet, dardurch die leute verhindert, das sie
weder den prediger auf der canzel, noch zu dem
altar, wenn das hochwirdigesacrament ausgeteilet
wird, sehen können, desgleichen auch oftmals
solche stüle in den gemeinen gengen aufgerichtet,
das die leute für denselben nicht wol bin und
wieder gehen können.
Derwegen sol in den kirchen auf den dörfern
und stedten hinfüro kein stuel ohne sonderlich
vorwissen und erlaubnis des pfarrers und der
kirchveter gebauet werden. So sol auch kein
stand noch stuel einigem manne oder weibe erb-
lich, sondern allein auf des besitzers leben lang
zustehen oder vergönnet werden, und sol keiner
macht haben, einigen stuel bei seinem leben andern
zuverkaufen, sondern da er stirbet, sol desselben,
es sei mannes oder weibes stuel, der kirchen an-
heim gefallen sein, die in umb ein leidlich geld
des verstorbenen nechsten erben für allen andern
gönnen, und da deren nicht verhanden, oder nicht
darumb bei dem pfarrer und kirchvetern anhalten
würden, einem andern, der in begeret, auf sein
leben verkaufen mögen und sollen. Sonderlich
aber sollen alle pfarrer und kirchveter ein fleissig
aufsehen haben und verordnung thun, das durch
den bau der gestüle an dem gehör gottes worts
niemand verhindert, noch sich billich darob zu-
beschweren habe.
Was aber von verkaufung der stüle jetzt ge-
meldet, das sol allein auf die privat personen und
nicht auf die gestüle, die in stedten der univer-
sitet oder dem rate, heuptmanen oder andern, so
in publico officio sein, in dorfkirchen aber auf
die collatores, die vom adel, und da richter,
schöppen, kirchveter etc. besondere stüle hetten,
verstanden werden.
XXXVII. Von den dorf cüstern, wie sie an-
genommen, bestetiget, und entsatzt werden sollen.
Es sollen die kirchner oder glöckner vom
richter, kirchvetern und eltesten aus der gemeine
mit vorwissen des erb und lehenherrn, auch des
pfarrers geweidet und förder dem consistorio
presentirt und zugeschickt werden, welche ihn
verhören, und da er in dem examine geschickt
befunden, zum ampt confirmiren und bestetigen
sollen. Demnach sol wider des pfarrers willen
keiner angenommen oder eingedrungen werden, in
betrachtung, das sie in verrichtung der kirchen
empter beieinander sein und einander helfen
müssen, auch ein jeder pfarrer in deme seinem
glöckner zubefehlen und zugebieten hat, er ihm
auch hierinnen billichen gehorsam zuleisten schul-
dig und nicht widerstreben sol. Würde aber vom
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