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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0481
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40. Des durchlauchtigsten, hochgebornen fürsten u. herrn, herrn Augusten, herzogen zu Sachsen, Ordnung. 1580 453

cüsterei behausung aus allerlei bewegenden ur-
sachen, keinen hausgenossen einnemen, auch sich
gebrauten weins schenkens genzlich enthalten.
Weil auch inen die kelche, kirchen ornat und
anders, so in der kirchen verwaret werden sollen,
vertrauet, sol keiner zum cüster angenommen
werden, er sei denn wol bekant, oder das er einen
vorstand habe, damit, wenn etwas durch seinen
unfleis oder untreu der kirchen entwendet, die
kirche sich des erlittenen schadens widerumb bei
ime zuerholen habe.
Also sollen sich auch die glöckner hüten und
mit fleis fürsehen, das sie nicht allein für ire per-
son mit dem pfarrer friedlich leben, im nicht ver-
drießliche lesterwort geben, noch im hinderwarts
ubel nachreden, sondern auch zwischen der ge-
meine , kirchfart und pfarrern keine meuterei,
faction oder widerwillen, daraus verkleinerung des
pfarrers und verachtung der predigt, beicht und
sacraments zufolgen pflegen, erregen, sondern
allezeit gegen irem pfarrer freundlich, ehrerbietig,
und zu fried und einigkeit gegen im und seinem
weib und kindern geneigt sein. Da aber anders
vermerket, sollen sie dergestalt wie obvermeldet,
vom ampt entsatzt, und andere fromme und ruhige
diener an ire stat geordnet werden.
Damit auch das volk im singen nicht irre
gemacht, sollen die custodes keine andere, denn
d. Luth. gesenge und die er ime gefallen lassen,
in der kirchen singen, damit sie dieselbigen wol
lernen, und eins das andere desto leichter leren
könne.
XXXIX. Vom gebrauch der glocken und des
küsters leuten.
Es sol der glöckner sich befleissigen, das er
jeder zeit, besonders aber an festen, sonn und
feiertagen auf gewisse , bestimpte zeit zum ampt,
zur predigt, zur heiligen taufe, zum gebete morgens
und abends und zur begrebnis leute.
Und da sie in dörfern keinen zeiger haben,
sol der pfarrer die kirche, besonder aber die
leute, so vermögende, darzu vermanen, das sie
einen kaufen auf das nach demselben zu rechter
bestimpter zeit die kirchenempter verrichtet, auch
sie sonsten sich in der haushaltung darnach zu-
verhalten haben mögen.
Wann aber die eingepfarten so arm, das sie
keinen schlagenden zeiger kaufen können, sol der
pfarrer auf einen sonnenseiger bedacht sein,
welcher mit geringem kosten zuerlangen, und bis
derselbe verfertiget, die custodes bei den pfarrern
die stunde erlernen, so ein compass bei sich haben,
oder ihme selbst keufen kan, darnach sich der
custos mit dem geleut zurichten habe.
Nach dem auch die glocken fürnemlich zum
gottesdienst verordnet, und das dardurch das volk

zum gehöre gottes worts und gemeinem gebete
versamlet werde, dieselbigen aber zum gemeinen
biersaufen mehrmals missbraucht, sol hinfüro
solcher missbrauch genzlich abgeschaffet und die
glocken zu keinem weltlichen gebrauch gezogen
werden, es sei denn in feindes oder feuers noth
oder auch wann die leut ihren herren frönen oder
sonsten in nothwendigen gescheften zusammen
kommen müssen.
Sonderlich aber sol das aberglaubisch und
abgöttische wetterleuten, (der ursach die glocken
im babsthumb mit lesterlichem missbrauche der
stiftung Christi getauft werden, das sie die kraft
haben sollen, den hagel und schedliche wetter
abzuwenden) wo das noch im brauch, abgeschaffet
und nicht gestadtet, dargegen aber das volk zur
buss und christlichem eiferigem gebete vermanet
werden, dardurch der zorn gottes gestillet und
solche plagen abgewendet werden mögen.
XL. Wie sich die gemeinden gegen ihrem custoden
oder glöckner verhalten sollen.
Und nach dem an etzlichen orten die custodes
unbillich beschweret worden sein mit dem bot-
korn oder leikauf, das sie jerlich von irem dienst
zweene drei oder vier schöffel korn, etwa einen
gülden, der gemeine haben geben müssen, im
namen und schein, als solte der custos von neuen
bestellet und gemietet werden, welchen abzug
dann die gemeine versoffen hat, solle hiermit
solche unchristliche der armen diener beschwerunge
und unleidenliche schinderei durchaus abgeschafft
und verboten sein, das kein custos forthin das
geringste der gemeine zu botkorn oder leikauf
reichen oder geben sol ohne das erste mal, wann
er angenommen und mit fuhre geholet ist, als-
dann mag er sich mit den nachbarn bekant zu-
machen, etzliche groschen der dorfschaft zuver-
trinken geben, jedoch, das auch in solchem eine
mass gehalten, und der naue custos nicht uber
die sechs groschen zugeben, gedrungen werde.
Und da die bauren ihren schreibern die ge-
wönliche förderung mit holzfüren, viehut und
dergleichen, wolten entziehen, darumb das sie solch
botkorn oder leikauf nicht mehr jehrlich bekommen,
sol der richter und andere obrigkeit schüldig sein,
die bauren mit ernst und bedranung harter strafe
dahin zuhalten, das sie ihren schreibern das jenige
thun, wie zuvorn, da sie das botkorn und leikauf
empfangen haben.
Mit der viehut sol es, soviel müglich, also
gehalten werden, das, wo die bauren des viehes
umb die zech hüten, beide die dorfpfarrer und
custodes derselben zechhut gefreiet und entnommen
sein sollen. Denn weil solche personen zum
kirchendienst beschieden und verordnet sind und
warten müssen welche stunde sie zum kindtaufen,
 
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