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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0483
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40. Des durchlauchtigsten, hochgebornen fürsten u. herrn, herrn Augusten, herzogen zu Sachsen, Ordnung. 1580. 455

funden, wiederumb zuerstadten und zuergenzen
schüldig sein.
Als auch etzliche pfarrer und kirchendiener
so gar trege und hinlessig befunden, das sie ihrer
eigenen und zur pfarr gehörende gründe, des-
gleichen auch ihrer zinse, decems, oder anderer
gerechtigkeit kein wissen haben, und aber hier-
durch zum oftermal merklicher schade am jer-
lichen einkommen des pfarrlehens eingefürt, so
sol ein jeder pfarrer (wie denn fleissigen haus-
wirten geziemet) ein jerlich register seines ein-
kommens stellen und solches seinem geordneten
superattendenten oder adiuncten in der visitation
zeigen und vortragen, und da hierinnen zweifel
oder abzug oder sonsten mangel gespürt, sich des-
selben aus der superattendenten büchern, so ihnen
die visitatores in der nechst gehaltenen visitation
uberantwortet und zugestellet, und sonst erholen,
da aber dasselbig von irgend einem pfarrer unter-
lassen , der sol von seinem geordneten super-
attendenten gebürlich darum gestraft und nach-
mals darzu gehalten werden.
Gleicher gestalt sollen auch, da sich obberürte
mengel oder das befünde, das den kirchen und
pfarrgütern an gehölzen, zinsen, decem und andern
was entzogen würde, die erb oder lehenherrn
schüldig sein, dieselben wiederumb ganghaftig und
richtig zumachen, und da es disfals in ihrem ver-
mögen nicht were, uns hievon anzeigung zuthun,
so wollen wir uns der gebür darauf selbst zu-
erzeigen wissen.
XLIII. Von den büchern so in die kirchen ver-
ordnet, bei denselben verwaret und nicht davon
entwendet werden sollen.
Nach dem in die kirchen besondere bücher
verordnet, auch an etlichen orten durch die colla-
tores darzu erkauft werden, sollen die verordneten
visitatores jeder zeit fleissig nachfrag haben, damit
dieselben nicht davon kommen, sondern vermöge
des inventarii den nachfolgenden pfarrern zu gute
auch bleiben mögen.
Sonderlich aber sollen jedes orts collatores
dahin bedacht sein, wann sie entschlossen zur
kirchen bücher zukaufen, das sie fürnemlich die
bücher d. Luthers darzu schaffen, wie auch die
pfarrer selbst darauf bedacht sein sollen, das sie
solche schriften, fürnemlich aber seine kirchen
und hauspostillen, haben mögen.
Dieweil aber zum teil bei lebzeiten d. Luthers
selig und nach seinem tod alle seine nützliche
bücher in tomos zusammen gedrücket worden,
welche alle zukaufen nicht jedermans gelegenheit,
noch in eines jeden, besonders der armen pfarrer
vermögen ist, dergestalt denn d. Luthers schriften
den leuten aus den henden gebracht, dargegen
aber stücksweise andere neue schriften, so die

armen pfarrer leichtlich keufen, an stadt ver-
melter nützlicher schriften doctor Luthers in
grosser anzal erfolget, darinnen nicht allein eine
neue theologia von vornemen artikeln unsers christ-
lichen glaubens eingeschoben, sondern auch die
deudsche sprach, so gott durch d. Luthern seligen
beneben der reinen lehr seines heiligen evangelii
uns deudschen geleutert, wiederumb in abgang
kommen, das die kirchendiener, so sich auf solche
neue scribenten geleget, nicht mehr gut deudsch,
wie d. Luther, sondern lateinisch deudsch geredt,
und, da sie gleich reinund am besten, doch den
geist d. Luthers nicht erreichen, welcher in seinen
schriften lebet und webet, mechtig und kreftig, so
in andern schriften nicht gefunden, darmit nun
die nützlichen schriften dieses teuren mannes den
leuten wiederumb in die hende gebracht, und zu-
sampt der reinen lehr auch die reine deudsche
sprach in unsern kirchen erhalten und auf die
nachkommen gebracht werden mögen, ist auch
für ratsam, nützlich und notwendig im synodo an-
gesehen worden, das aus allen tomis seiner operum
die nützlichsten leerschriften widerumb stückweise
in die quart oder octava nachgedrucket, darmit
sie nicht allein die pfarrer und kirchendiener,
sondern auch der gemeine mann kaufen, für sich
selbst und sein hausgesinde nützlich gebrauchen
können.
Die streitschriften aber wider die papisten,
sacramentierer und andere falsche lerer und
rottengeister belangend, weil in denselben nicht
weniger, als in den leerschriften d. Luthers die
heilige schrift wider der falschen lerer arglistige
verkerung gewaltig gehandeld, in dem es d. Luthern
noch keiner gleich gethan, noch viel weniger einer
thun wird, weil die papisten und sacramentierer
anders nichts dann ihre alte, verlegene ungründe,
lesterungen, verkerungen gottes worts und fabel-
werk fürbringen, und also nichts schreiben das
d. Luther nicht viel mehr gewaltig mit offenbaren
zeugnis gottes worts widerlegt, haben wir gleicher
gestalt diese verordnung gethan, das solche streit-
schriften nicht weniger als seine leerschriften in
kleiner form stückweise gedruckt werden, darauf
die superintendenten und derselben adiuncten ver-
schaffen sollen, das die pfarrer und kirchen diener
solche mit fleis lesen, und ob es geschehe, jeder
zeit im synodo berichtet werden.
XLIIII. Wess sich die weltlichen gerichtshaber,
deren verwalter, befehlichhaber, auch der pfarren
lehenherrn zuverhalten.
Diese sollen uber ihren pfarrern, kirchen
und schulendienern treulich halten, sie wider ge-
walt und frevel des mutwilligen undankbaren
pöbels schützen, die unterthanen mit ernster be-
drauunge und erzeigunge gebürlicher straf dahin
 
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