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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0485
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41. Notarien-Ordnung des Consistorii zu Meissen. 1580.

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willen (darunter auch die oberzelten vermeldet)
kompt der zorn gottes uber die ungehorsamen.
Und da sie ja wollen den bauern das pfingst
und andere gemeine bier erleuben, sollen sie doch
ihnen nicht gestadten, acht, zehen, oder zwölf
viertel biers ihres gefallens einzulegen, sondern
ihnen eine gewisse anzal nach der gemeine des
volks vergönnen und gebieten, das sie dasselbige
friedlich, züchtig und bescheiden nach den feier-
tagen austrinken, bei aufgesetzter geldstraf, da
von jemand ein greulicher fluch oder unzüchtige
rede gehört würde.
Und in summa wollen wir, das allem ubel
und ergernis, welches zu jeder zeit an gedingen
und sonsten gerüget und der obrigkeit angezeiget,
mit höchstem fleis gesteuret und gewehret, im fall
auch gestrafet, und gottes ehre, furcht, brüderliche
liebe und einigkeit dargegen gepflanzt, oder in
mangel der folge uns ferner vermeldet werden
sol, damit wir uns gegen den ubertretern dieser
unser ordnunge und verboten mit gebürlichem
einsehen zu erzeigen haben1).

1) Die Sonder-Ausgabe hat hier folgenden Schluss:
„Und gebieten wir darauf allen und jeglichen
unsern underthanen, wess standes die seind, geistlich
oder weltlich, das sie sich obbemelter gemeiner und
sonderbarer artikeln, auch all dessen, so auf gehaltene
visitationes verordnet, so viel das menniglich betreffen
und anlangen thut, undertheniglich und gehorsamlich
jeder zeit vorhalten, und dagegen oder wieder nichts
fürnemen, gebaren oder thun, bei unser ungnade und
41. Ordenung, wie die notarien ihr ampt vorrichten,
und nehmen
[Nach Dresden, H.St.A., Loc. 1875 des churfürstl. säc
S.
1. Erstlich sollen beide der protonotarius und
substitutus ihr befohlen ampt mit allem treuen
fleis inhalts irer pflicht und zusage versorgen, ab-
warten, und ohne der herrn assessorn vorwissen
und erleubnus ausserhalb der stadt nicht vorreisen.
2. Wan auch einem unter ihnen erleubet
wird zu vorreisen und uf den sitztag viel vor-
beschied angesatzt sein, so soll derselbige einen
schreiber zum copiren an seine stadt schaffen.
3. Der protonotarius soll das protocoll in
allen vorfallenden sachen, desgleichen der sub-
stitutus die vortrege und urtel bucher richtig halten,
welche auch jederzeit bei dem consistorio bleiben
und gelassen werden sollen, damit man sich der-
selben zu gebrauchen und dornach zu richten
haben muge.
4. Und nachdem man ausserhalb der ferien
wöchentlichen zwene tage, als dinstags und frei-
tags im consistorio sitzet, so sollen sie allewege
morgens frue umb 7 uhr, und nach essens um
Sehling, Kirchenordnungen.

Des durchleuchtigsten u. s. w. herrn
Augusten verordnung, wie es in seiner
churf. g. beiden universiteten zu Leipzig
und Wittemberg mit lahr disciplin
und sonsten allenthalben, jetzo und
künftig gehalten werden sol.
[Diese Ordnung der Universitäten wird hier
nicht abgedruckt.]
Und ist dem allen nach abermals unser ernster
befehl, will und meinung, das solchen unseren
verordnungen stracks nachgelebt werde, darüber
wir auch gebürlichen halten wollen. Jedoch wollen
wir uns und unsern nachkommen, dieselbe nach
vorfallender gelegenheit und erheischender not-
durft in einem oder mehr puncten zuverendern,
zuvermehren und zuverbessern, hiemit fürbehalten
haben.
Zu urkund mit unserm chur secret besiegelt,
anno & die ut supra.

ernster strafe, so wir wider die ubertreter vorzunemen
lassen, ernstlich bedacht und entschlossen, darnach
sich jeder zurichten, und geschicht hieran unser ernster
wille und meinunge. Geben zu Anneburgk den ersten
januarii, nach Christi unsers seligmachers geburt, im
1580. jahre.
Die ehe wird vornehmlich von wegen der blut-
freundschaft, darnach auch von wegen der schweger-
schaft, wie volgend zusehen, verboten.“ [Folgt mit ge-
ringfügigen Text-Umstellungen die Ehe-Ordnungaus den
General-Artikeln von 1557.]
und was sie von den briefen von den leuten fordern
sollen. 1580.
s. Consistorii zu Meissen Notarien-Ordnung. Vgl. oben
37.]
12 uhr, ohne einige erforderung an der gewön-
lichen stelle ufwarten und alle sachen, die an sie
anfangs gelangen, den herrn assessoribus sampt
den darzu gehörigen briefen vortragen.
5. Es soll auch der protonotarius, so wohl
als der substitutus keine citation, befelich, noch
andere process ohne befelich des präsidenten, oder
der andern assessorn ausgehen lassen.
6. Und soll ein jeder eine woche umb die
ander bei dem präsidenten oder in abwesen des-
selben bei der andern assessorn einem, deme das
siegel befohlen, teglich umb 12 uhr ufwarten,
und alsdan alle briefe, so viel der einkommen,
furtragen, und dorauf geburliches bescheids ge-
warten, und die antwort vorfertigen ; wan aber die
sache wichtig und die notturft erfordert, so sollen
sie zu den andern assessorn zugehen und den-
selbigen die sache semptlich furzutragen schuldig
sein.
7. Wann der präsident einheimisch ist, so
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