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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0498
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470 Die Kirchenordnungen. Die Städte und Ortschaften der ernestinischen und albertinischen Länder.

furstlichen instruction visitation und verordnung
im churfurstenthumb zu Sachsen.
Dabei hat es aus furfallenden ursachen dis-
mals gewendet.

Gescheen zu Freiberg montags nach visi-
tationis Marie der reinen junkfrauen [8. Juli]
anno domini 1538.

Vierter Theil.
Die Städte und Ortschaften der ernestinischen und albertinischen Länder.

Allstedt.
Hilfsmittel: Strobel, Münzer. Nürnberg und Altdorf 1793; Seidemann, Münzer.
Dresden und Leipzig 1842, S. 25 ff.; Burkhardt, Visitationen, S. 141 ff.; Wolfram, Thomas
Münzer in Allstedt, in Zeitschrift des Vereins für thüringische Geschichts- und Alterthumskunde
in Jena. N. F., Bd. 5 (Jena 1887), S. 271 ff.; Kawerau in Zeitschrift für kirchliche Wissen-
schaft und kirchliches Leben 10, 584 ff.; Nebe, Geschichte des Schlosses und der Stadt All-
stedt, in Zeitschrift des Harzvereins, 1887, S. 43 ff.; Merx, Thomas Münzer und Heinrich
Pfeiffer 1523 — 1525. Göttingen 1889; Smend, Die evangelischen deutschen Messen bis zu
Luther’s deutscher Messe. Göttingen 1896, S. 95 ff.; Martens, in Mitthl. des Vereins f. d.
Gesch. und Alterthumsk. von Erfurt. 18, 91 ff.
Thomas Münzer wurde Ostern 1523 zu Allstedt von der Neustädter Gemeinde als
Prediger angestellt und begann dort sofort den Kultus zu reformiren. (Vgl. den Titel der
„Ordnung und berechnunge“, 1524.)
Wahrscheinlich sind seine Maßsnahmen bald auch in anderen Orten nachgeahmt worden,
z. B. in Sangerhausen. Vgl. Förstemann, Neues Urkundenbuch, S. 235 ff.; Seckendorf,
a. a. O. 1, 305. Im Frühjahr 1524 entzog sich Münzer den Weiterungen einer gegen ihn schwe-
benden Untersuchung durch die Flucht. Für Allstedt hatte Münzer in dieser Zeit eigene
kultische Ordnungen getroffen, welche als evangelische Ordnungen bezeichnet und auch schon
deswegen hier abgedruckt werden müssen, weil sie nicht auf diese eine Gemeinde beschränkt
- geblieben und auch keineswegs mit Münzer’s Sturz aus evangelischen Gemeinden verschwunden
sind. So berichtet Bugenhagen am 14. April 1543, daßs im Wolfenbüttelschen neben anderen
Ordnungen noch die Münzer’sche im Gebrauch sei (Vogt, Bugenhagen’s Briefwechsel, S. 178 ff'.,
264 ff.), und schon Smend hat (a. a. O. S. 117 Anm. 2) mit Recht bemerkt, daßs das jetzt in
der großsherzoglichen Bibliothek zu Weimar befindliche Exemplar der Münzer’schen Messe offen-
bar im Kirchengebrauch gewesen sei. Ebenso zeigt das dort befindliche Exemplar des deutschen
Kirchenamts deutliche Spuren praktischer Benutzung. Auch die in Anbetracht der Schicksale
Münzer’s immerhin nicht geringe Anzahl von erhaltenen Exemplaren, sowie die verschiedenen
späteren Ausgaben sprechen dafür. Ob das in der schwarzburgischen Herrschaft 1549 im Ge-
brauch gewesene „Deutsche Kirchenampt“ (vgl. unter Schwarzburg) das Münzer’sche gewesen
sei, konnte ich nicht feststellen, da die wenigen Angaben der schwarzburgischen Ordnung dazu
nicht ausreichten. Vielleicht handelt es sich um eins der Erfurter Kirchenämter (s. darüber
sogleich). Von besonderer Bedeutung wurde das Münzer’sche Vorbild für Erfurt. (Vgl. unter
Erfurt.)
Von den Münzer’schen Anordnungen kommen drei in Frage:
 
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