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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0545
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52. Verordnung uber die gemeinen artikel der stadt Aldenburg dem rat doselbst zugestelt. 1533. 517

zur schule verordnen fur ein cantor, der sich auch
zur schule soll gebrauchen lassen, und dieselbige
dritt person soll gleich dem supremo jerlich vierzig-
gülden, der schulmeister aber, bis mans im mit
der zeit bessern kan, jerlich sibenzig gulden zur
besoldung haben.
Zum sechzehenden, so soll auch hinfurder
der eisern kasten zum gemein kasten vorordnet
in der kirchen stehen.
Zum sibenzehenden, so soll man hinfurder
alle jare, wen die jarrechnung des gemeinen kastens
ergangen, alles das geld, so in restat pleibt in
den bemelten eisern kasten von stünd an verwaren
und dasselbig nutzlich anlegen und ausgeben.
Zum achtzehenden, so soll man hinfur an
werktagen also predigen beide in der pfarrkirchen
und auf dem schlos, das allweg in einer stund das
geleut, gesang und predigt aus sein und uber die
stünd nicht verzogen werden.
Zum neunzehenden, so soll magister Eber-
hardus Brisger prediger zu seiner besoldung jer-
lichen hundert gülden haben, als nemlich 60 fl.
vom gemeinen kasten, 40 fl. ausm stift ufm schlos.
Zum zwainzigsten, so soll magister Wolfgang-
nus Baumheckei diacon jerlich LXX gulden haben.
Zum ein und zwainzigsten so soll er Levin
Cautz der ander diacon jerlich wie bisher sein
besoldung haben.
Zum XXII. so soll man hinfurder allweg
gleich wie auch zu Wittemberg das vater unser
im amt der mess singen.
Zum XXIII. so soll mans mit den eesachen
auch so viel ummer moglich und thuelich, wie zu
Wittemberg halden.
Zum XXIIII. sollen auch die zwon diacon
oder caplan je einer umb den andern ein wochen
die kinder taufen.
Zum XXV. die besuchung der kranken sampt
der handreichung der gottlichen sacrament soll
von den diacon und caplan und andern bescheen,
wie ein jeder kranker zu einem jeden ein willen
und neigung hat und sein begert.
Zum XXVI. sollen die zwon diacon und
caplan sampt dem prediger die leut beicht horen
und auf ein geordente stünd in der pfarrkirchen
und mit einem dein glocklein darzu leuten.
Zum XXVII. so soll die abteilüng der predigt
dermassen gescheen wie hernach folget.
Des sontags sollen der Spalatinus ut magister
Eberhart einer umb den andern fur mittag aufm
schlos und in der pfarrkirchen predigen.
Magister Eberhart und Wolfgangnus diacon
sollen des sontags nach mittag einer umb den
andern predigen.
Des montags soll magister Eberhart aufm
schlos predigen, in der pfarrkirchen magister

Eberhart und magister Wolfgang einer umb den
andern.
Des dinstags soll er Levin Caütz aufm schlos,
in der pfarrkirchen magister Eberhard predigen.
Aüfm mitwoch soll magister Wolfgang diacon
ufm schloss und er Levin diacon in der pfarr-
kirchen nach mittag den dein catechismum pre-
digen.
Des donerstags soll Spalatinus aufm schlos
und magister Eberhard in der pfarrkirchen predigen.
Des freitags soll magister Eberhart aufm schlos
und magister Wolfgang diacon in der pfarrkirchen
predigen.
Des sonahets soll magister Wolfgang aüfm
schlos predigen den clein catechismum und für
die kranken im spital zum heiligen geist soll er
Levin Cautz predigen.
Zum achtundzwainzigsten, soll man hinfur
alle montag und freitag in der pfarrkirchen im
sommer frue umb fünf hora, des winters umb
sechs hora predigen, domit auch das arme gesind,
so des sontags und andern hohen feiertagen nicht
konnen zur predigt kommen, aufs wenigst in der
wochen gottes wort zu irer seel heil und seilickeit
horen mogen.
Zum XXIX. so sol man hinfürder so viel
ummer moglich mit allem vleis drob sein, das
man des gemeinen kasten mit gebeuden, die nit
von hohen noten sein, treulich verschonen.
Zum XXX. es sollen hinfürder dem kirchner
die zwei gute schock zu er Jacof Ingelstadts
seligen lehen gehorig, aus dem gemein kasten
jerlich zu einer besserung gereicht werden.
Zum XXXI. es soll auch ein rat darob sein,
das die burgere und hausgenossen dem kirchner
sein gebur und was im sonst abgebrochen, wider
gereicht werde.
Zum XXXII. so sollen die visitatores auch
mit gottes hulf getreuen fleis furwenden soviel
immer moglich bei unserm gnedigsten hern etlich
jerlich einkommen, wo sich etlich lehen verledigen,
die alde schock im spital zum heiligen geist wider
darzu zubringen, und etlich geschickte knaben ein
anzal jar im studio zu Wittemberg zuerhalden.
Zum XXXIII. dem kirchner seine pfenninge
mit und neben dem schloss jerlich einzubringen
und in und vor der stat und auf dem land von
iren untersassen.
Zum XXXIIII. so soll die besserung der
kirchendiener, so bald man die besserung des ge-
meinen kastens angeet, auch angeen.
Zum XXXV. so sollen solche abteilüng der
predigte ufm schlos und in der stat in massen,
wie oben angezeigt, solang das hoflager aldo ist
gehalden werden, und soll auch angeferde sein,
ob aus not die predigt in der stat bisweilen under-
pliebe.
 
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