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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0553
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525

Baruth. 58. Beucha. Gottesdienst-Ordnung. 1574. Belgern.

Auch soll er kein mess ane comunicanten
halden, noch forder die hostien im sacrament heus-
lein halden, sunder das bei den kranken con-
secriren und allenthalb der anleitung des buch-
leins der visitatoren gehorsamlich volgen.
Schulmeisters ambt.
Der schulmeister soll die jugent zu Baruth
schreiben, lesen, beten leren, und in der gramma-
tiken underrichten, alles nach anleitung obgedachts
buchleins visitatorum. Auch soll er die knaben in
der musiken leren, dem volk auch in der kirchen
die christlichen lieder, und deutschen gesenge mit
vleis vorsingen, in catechismo der zehen geboten,
vater unser ufs vleissigst uben.
Gemein kasten.
Es sollen zu Baruth von den von Schlieben
dem pfarrer und rath doselbst zu Baruth zwen
tugliche vorsteher zu dem gemeinen kasten erwelen
und die darzu voreiden.
Mit den soll uber die zugestelte stuck ein

ordentlich inventarium gemacht und jedem teil
davon ein abschrift ubergeben werden.
Itzlicher vorsteher soll einen besundern
schlussel haben, also das keiner an den andern
in den gemeinen kasten komen muge.
Die obgemelten, die von Slieben, der pfarrer
und rat sollen neben den eingepfarten bauerschaft
aus idem dorf einen die rechnung von den vor-
stehern des gemeinen castens horen.
[Die nachfolgenden Abschnitte:
Einkommen der bruderschaften.
Von dem gemeinen kasten sollen nach-
volgende kirchendiener (wenn der
kasten genügend dotirt ist) zu-
lagen erhalten.
Hospital (ähnlich wie Schlieben). Cap-
lan. Schulmeister. Pfarrerein-
kommen. Küsters einkommen
werden nicht abgedruckt. Zu den Aufzeichnungen
über den Zehnten hat Melanchthon eigenhändig
eine Bemerkung an den Rand geschrieben. Vgl.
dazu oben S. 42].

Beucha.
Für das im Amte Grimma belegene Dorf Beucha wurde auf der Visitation 1528/1529
eine generelle Verordnung erlassen, die zugleich für andere Ortschaften Geltung erhielt. Vgl.
oben S. 46 und unter Grimma. Auf der Generalvisitation von 1574 (vgl. oben S. 121) über-
reichte der Pfarrer von Beucha die von ihm beobachtete Gottesdienst-Ordnung. Dieselbe soll
als typisches Beispiel aus Dreden, H.St.A., Loc. 1991, „Registratur der visitation, so uf ge-
thaner kurfurstlichen bevelich durch Heinricium Salmuth, Dr., pfarhern und superint. zu
Leipzig und Cesarn von Breitenbach zu Coschwitz in der superintendentur Grimma gehalten
Nov. 1574, Bl. 257b“, hier erstmalig abgedruckt werden. (Nr. 58.)

58. Gottesdienst
[Aus Dresden, H.St.A., Loc.
Mit den predigten ist es bisher dergestalt
gehalten worden: Alle sonntag durchs ganze jahr
wird in der hauptkirchen und filial das evan-
gelium, so die zeit mit sich bringt, gepredigt, vor-
mittag und darneben das hochwürdige abendmahl
des herrn J. C. wöchentlichen ausgetheilt und
alternatim gehalten; desgleichen im sommer, wenn
der tag lang, wird alle sonntag von ostern bis auf
Michaelis des orts, da denselben tag das ampt ge-
halten wurde, vesper gesungen, und darneben die
epistel gepredigt. Was aber betrifft das wintertheil

-Ordnung. 1574.
1991, Registratur, Bl. 257.]
im jahr von Michaelis bis auf ostern, da man die
vesper wegen der kurzen tag zu singen nicht pflegt,
dafür wird gehalten die wochen predigt und am
mitwoch in der hauptkirchen, des donnerstags aber
im filial der catechismus gepredigt. Officium cu-
stodis : der custos muss sommerzeit alle sonntag
alternatim da seien und im filial desgleichen
der wochen an jedem orte ein tag den catechis-
mum Lutheri, wie derselbe kürzlich mit den
summarien zusammengezogen, mit den kindern
handeln.

Belgern.
Für die Stadt Belgern, welche zum Kreise und Amt Torgau gehörte, erging in der
Visitation 1529 eine eigene Ordnung. (Vgl. oben S. 44.) Diese wird aus Dresden, H.St.A.,
Loc. 10598, Registration der Visitation u. s. w., Bl. 314b ff. (mit Ausnahme der Bestimmungen
 
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