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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0582
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554 Die Kirchenordnungen. Die Städte und Ortschaften der ernestinischen und albertinischen Länder.

79. Verordnung der Visitatoren für Dresden vom 21. Dezember 1539.

Sonntags am tage thomä des 1539 ist
ferner handlunge mit dem rathe zu Nauen-
Dresden durch die verordneten visitatores des
durchlauchtigen hochgebornen fürsten und herrn,
Heinrichs, herzogs zu Sachsen und unsers gnädigen
herrn vorgenommen worden, und auf der vorigen
visitatoren der pfarren und schulen, desgleichen
des barfüsser klosters bestellunge weiter beschlüss-
lich behandelt, wie folgt: 1. dass alle lehen der
vicarien, so verledigt oder in zukünftigen zeiten
verledigt werden, dem rathe mit aller nutzunge
und zugehörunge zu erstattung der ausgabe, so sie
den kirchendienern, schulmeistern und andern
geben, folgen soll. 2. Desgleichen soll ihnen
auch das einkommen der brüderschaft der fleischer
mit aller zugehörunge zugestellt werden. Und ob
sich wohl die fleischer solches zu thun beschwert,
so ist ihnen doch dieser abschied gegeben, dass
der rath sich solches einkommens unterstehen soll,
haben sie aber daran einige beschwerunge, so
mögen beide theile hierinnen unsers gnädigen herrn
weisunge warten. 3. Was aber ein rath zu Nauen-
Dresden über bestellung der kirchendiener von
allem solchen einkommen zur übermaase würde
haben, davon soll der rath den halben theil in
gemeinen kasten zu steuer der hausarmen, und
den andern theil zu dem studio gemeiner stadt-
kinder gebrauchen, doch das solches demjenigen
gereicht werde, so von einem rathe beneben einem
pfarrherr darzu tüchtig erkannt worden, und dass
solche hilfe einem nicht länger, denn ein jahr lang
gereicht, und so seine besserunge befunden, mag
es ihme e. rath neben dem pfarrherrn noch ein
jahr oder zwei erstrecken, und dass solche hälfte
nur ad studium theologiae gebraucht werde,
welches alles e. rath bewilligt und angenommen
hat. 4. Der prediger, so jetziger zeit hätt sollen
vorhanden sein, der soll in einer kürze zu handen
gebracht werden, damit voriger bestellunge genüge
geschehe. 5. Es sollen auch alle priester, die
residiren und nicht zu gebrauchen sein, in alle
predigten gehen, und sich dem evangelio gemäss
verhalten, zu verhütung einiger ärgerniss, und
welche priester allhier lehen haben, und nicht
residiren, die sollen durch den rath zur residenz
ermahnet, und wo sie nicht im dienste des evan-
gelii befunden, noch residiren wollen, so soll e. rath
desselben lehens einkommen und alles zu sich zu
nehmen macht haben. 6. Auch soll e. rath aller
lehen confirmation zu sich fordern, und das ein-
kommen derselben jährlich einnehmen und den
priestern auf ihr leben entrichten. 7. Der erb-
gerichte halben mag sich e. rath bei unsern gnä-
digen herrn erholen. 8. Ein rath soll auch ver-
ordnen, dass zwo deutsche schulen, eine vor die

mädlein, die andere vor die knäblein bestellt, und
durch sie versorget werden. Was aber die lateini-
sche schule belanget, sollen sie allewege einen
schulmeister mit wissen und willen eines pfarr-
herrn aufnehmen und urlauben, wie sich solches
die ersten visitatores auch entschlossen, und re-
gistriren haben lassen. Es hat auch e. rath diesen
artikel, als wir von Meissen gegen Dresden kommen,
bewilligt. Ob sich’s zutrüge, dass ein schulmeister
vor der hand, der ein weib hätte, sollen sie also
gefasst sein, dass sie ihme neben der besoldunge
mit einer behausunge versehen können.
9. Das spital zu St. Bartholomäus belangend
ist dermassen beschlossen, dass die pfarre zu
Plauen darzu geschlagen, sammt aller ihrer nutzunge
und zugehörunge, doch dass man das pfarrhaus
zu Plauen nicht verfallen lasse. Ihnen ist auch
befohlen, aufsehen zu haben auf das spital Jacobi.
Der spitalmeister aber hat sich erboten, wo unser
gnädiger herr wollte nachlassen, dass er 30 gülden
und die kost einem pfarrherrn geben möchte,
wollte er einen eignen pfarrhern aufrichten, nach-
deme es auch die nothdurft will erfordern.
10. Weil der rath zu Nauen-Dresden der mönche
vom Alten-Dresden terminei einzunehmen hat, so
soll der rath lauts voriger visitation und bestellung
dem diacon zu Alten-Dresden wieder eine behausung
bauen, oder sich mit dem rath zu Alten-Dresden
vergleichen. Welches alles der rath zu Nauen-
Dresden dermassen zuerfolgenzugesichert, des-
gleichen auch, was ihme in erster visitation auf-
erlegt, nachzukommen zugesichert. 11. Mit den
barfüsser - mönchen zu Nauen-Dresden ist es der-
massen beschlossen, dass sie gewilligt, die kappen
auszuziehen, in die predigten zu gehen in gemeiner
kleidunge, die kappen auch im kloster nicht länger
zu tragen, denn bis auf fastnacht. Der speise
und kleidung sind sie von unserm gnädigen herrn
vertröstet; die terminei aber der mönche von
Pirna hat e. rath vor 100 gülden bezahlt und er-
kauft. 12. Zwei hebammen soll e. rath bestellen
und ziemlich besolden, die auch den pfarrherrn zu
verhören vorzustellen, sich ihres christlichen be-
richts zu erkundigen. 13. Der spital zu Dresden
ist durch uns. gn, hrn., herzog Georgen seligen,
auf 100 personen gestiftet, hat die zehende theil
seiner bergwerke dazu geordnet bis so lange, dass
man so viel zu wege bringe, dass 100 personen
mögen erhalten werden. Der spitalmeister hat
jetzund 85 personen und 28 hausarme; jährliches
einkommen ist 1300 gülden gewisser zins und
18 scheffel korn. Jeder speiset 2 brod, 3 känn-
lein trinken, 3 mahlzeit fleisch in der wochen,
fische am freitage, sunsten an den andern tagen
1 suppen, wie zugemüse und kost.
 
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