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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0610
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582 Die Kirchenordnungen. Die Städte und Ortschaften der ernestinischen und albertinischen Länder.

Gemeiner kasten.
Do hinein ordnen und schlahen wir alle der
kirchen guter forrat und barschaft, silber, ornaten
und schulden, desgleichen aller lehen altar und
commenden, auch kalenden und ander bruder-
schaften einkomen, wes der itzt angeben oder sich
zukunftig noch befinden mochten, und abgangs
der priester vorfallen werden, mit alle dem, das
aus testamenten oder andern stiftungen in gotes
seiner lieben heiligen ehre oder sunst zu milden
sachen geordent, beschieden und gemeint werden,
sambt dreier breupfannen nutzung.
Vorrat des gemeinen kastens.
Erbzins.....
Summa der bestendigen zins.....
Aussenstehende schulde.....
Clenodien der pfarkirchen zum Jessen...
Vorsteher des gemeinen kastens.....
Ambt der vorsteher des gemeinen
kastens.
Die vorsteher desselben sollen sich der jenigen,
die der almusen und hulf aus dem kasten begern,

gelegenheit vleissig erkunden, domit die guter
nicht den mussig gengern sundern rechten armen
und gebrechlichen, die sunst nicht erbeiten konnen,
ausgeteilt werden.
Irer vorwaltung und wes sie jedes jares ein-
genomen und ausgeben dem rath und pfarrer treue
und bestendige rechnung thun, dobei ein itzlicher
von der gemein wol sein mag, so er wil; doch vor-
bieten wir zu solcher zeit der rechnung bier auf-
zulegen, dann solchs soll hiemit ganz abgeschafft
sein.
Derselben ambt soll sein sich der jenigen,
die des kastens hulf begern, lebens und wandels
und vormugens je vleissig erkunden, domit der
kirchen guter nicht mussiggengern, und willig
armen, sundern den jenigen ausgeteilt werden,
die recht arm sein, den soll von dem bettel gelt,
so in der kirchen gefelt, und von schulden ein-
gemant wirdet, jede wochen zu irem enthalt ein
groschen oder zween geben sunst aber den
jenigen, die sich gern mit iren hantwerken nereten,
und doch dazu kein anlag haben ungeverlich zu
einen, zweien, dreien bis zu vier schocken, doch
das uber vier schock ane vorwissen des ambtmans
niemand gelehen und dasselb auf tagzeit zubehalten
gesetzt werden.

Kapellendorf.
Wie oben S. 67 ff. näher ausgeführt, wurden auf der Visitation des Jahres 1569 von den
Pfarrern vielfach die von ihnen beobachteten Gottesdienst-Ordnungen den Visitatoren überreicht
und von diesen ausdrücklich oder stillschweigend bestätigt. Als zwei interessante Beispiele für
solche lokale Ordnungen gelangen hier diejenige für die zur Superintendenz Weimar gehörige
Pfarrei Kapellendorf, sowie diejenige des Diakonus Siebensohn für die Filialen von Kapellen-
dorf erstmalig aus Weimar Ji. Nr. 58, Bl. 11—12, bezw. 17—18 zum Abdruck. (Nr. 100 und 101.)

100. Kirchen-Ordnung zu Kapellendorf. 1569.
[Aus Weimar Sächs.-Ernestin. Gesammtarchiv Reg. Ji. Nr. 58 Bl. 11.]

In der kirchen hab ichs diese sechs jar here
also gehalten und noch, das man die sonnabent
zur vesper singet einen psalmum und collecte lieset,
so mit dem sontags evangelio ubereinkompt. Den
sontag, wann communicanten vorhanden sein, so
singt man einen introitum de tempore und ein
kyrie darauf, nach dem kyrie das gloria in ex-
celsis etc. deutsch oder auch lateinisch, darauf das
et in terra etc., darauf eine collecta, auf die
collecta wird als denn die epistel gelesen, darnach
singt man den sequens1 ) oder sonst einen deutschen
psalm, darauf wird das evangelium fur dem altar

1) Gestrichen, dafür von anderer Hand über-
geschrieben „situm“ (?).

gelesen, darnach singt man den glauben, nach
diesem allem tritt der pfarher auf die canzel und
predigt.
Nach gehaltener predigt singt man wieder
einen deutschen psalm, darnach wan communi-
canten vorhanden werden die wort des nachtmals
des herren Christi gehandelt. Under der com-
munion singt man das: Jesus Christus unser hei-
land etc. oder den 111. psalm, in mangelung aber
der communicanten singt man fur und nach der
predigt einen deutschen psalm, die collecta gelesen
und also beschlossen. Zur vesper zeit singt man
erstlich ein hymnum deutsch und das magnificat
darauf, nach deme so wird die kinder lehre ge-
halten aus und nach dem catechismo Lutheri und
 
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