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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0614
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586 Die Kirchenordnungen. Die Städte und Ortschaften der ernestinischen und albertinischen Länder.

und für ein pacifical, welchs er zu seinen handen
genomen, ides jar 2 alte schock, das fünfte jar
die ubermass zu bezalen.
40 gulden derselb er Andres Winder, die
er zu stiftung eins lehens von der Bastian Meynen
empfangen, entrichten.
Alles einkomen der lehen u. comenden zu
Kemberg soll nach absterben der priester,
welche das gebrauchen und noch am leben sein, zu-
sambt alle dem jenigen, das durch testament,
stiftung oder andere wege zu der kirchen gots
ehre oder ander milden sachen geordent, so sich
mit der zeit befinden mocht, in gemeinen kasten
genomen werden. Ausgenomen das einkomen des
frumessers, dann dasselbe ist aus beweglichen ur-
sachen zur pfarr Gumelo durch die visitatores
geordent, geschlagen und geweist worden ewiglich
dabei zu bleiben. Das haus aber zur frümesse
gehorend soll dem gemeinen kasten volgen.
92 mark silbers, auf 736 gulden ungeverlich,
sollen bis auf weiter gescheft der visitatorn vleissig
vorwart werden. Und die neu 10 gute schock,
so der rat zu Kemberg schuldig, in dreien jaren,

nemlich 18 gulden zwen groschen Mich. im 29. jar
anzufahen, und also fort allwege auf Mich. die
nachvolgende jar so viel und dann 342 gulden in
dreien jarn Mich. im 29. anzufahen, 114 gulden
von den bürgern, auf welchen die summ stehen
und anfangs des kastens vorliehen worden ist, und
also fort die ander bede jar allweg auf Mich.
114 gulden bis zu volliger bezalung abgelegt und
entricht werden sollen.
Und nachdem etlich viel jar für aufrichtung
des gemeinen kastens von dem kirchengut vor-
liehen und den bürgern fürgestrackt summa
1477 gulden, von solchen schulden werden jerlich
von einem guten schock nicht mehr denn 3 groschen
bezalt und geht der hauptsumme abe, bringt jer-
lich bis zu volkomener bezalung aus: 74 gulden
6 gr. Solche 74 gulden 6 gr. sollen die vor-
steher jerlich treulich u. vleissig ermanen u. be-
rechen.
Urkuntlich haben wir obgeschriben visitatores
dieser ordnung unser angeborn und gewonlich pitz-
schir hirunden thun aufdrücken.

Lausigk.
Für die Stadt Lausigk erliessen auf der ersten Visitation 1529 die Visitatoren eine
eigene Verordnung (vgl. oben S. 45). Dieselbe findet sich in Dresden, H.St.A., Loc. 10598,
Bl. 457h — 462. Sie wird hier nicht abgedruckt.

Leipzig.
Hilfsmittel: Hofmann, Reformationshistorie der Stadt Leipzig. 1739; Gretschel,
Kirchliche Zustände Leipzigs vor und während der Reformation 1539. 1839; Sachse, Beiträge
zur Geschichte des Thomasklosters und der Thomasschule. (Programm der Thomasschule in
Leipzig. 1880); Seifert, Die Reformation in Leipzig. Leipzig 1883; Beiträge zur sächsischen
Kirchengeschichte, Heft 1 (1882 Seifert), Heft 3 (1885 Lechler), Heft 4 (1888 Seifert);
Burkhardt, Geschichte der sächsischen Kirchen- und Schul-Visitationen. Leipzig 1879; Buch-
wald, Reformationsgeschichte der Stadt Leipzig. Leipzig 1900.
Archive: Rathsarchiv Leipzig VII. B. 1; VII. B. 1b; VII. B. 2 und 3. Herzogl . Haus-
und Staatsarchiv zu Zerbst.
I. Über die Anfänge der Reformation in Leipzig vgl. die vorstehende Litteratur. Die
Verfolgung der lutherischen Lehre unter Herzog Georg hatte ihr Ziel nicht erreicht. Eine Ver-
ordnung des Herzogs Heinrichs setzte die feierliche Einführung der Reformation auf den 25. Mai
1539 fest. Über die Durchführung derselben durch die Visitationen s. Burkhardt, a. a. O.
S. 238 ff.; Sachse, a. a. O. S. 13 ff.; Seifert S. 180 ff.; Buchwald, a. a. O. S. 178 ff.
Was die für Leipzig getroffenen Ordnungen anlangt, so sind
1. zu nennen die Ordnungen für die Klöster. Am 6. August wurden dem Probst und
Convent des Augustiner-Chorherrnstifts zu St. Thomä, den Pauliner-(Prediger-) und Barfüsser-
Mönchen die Visitationsartikel überreicht.
Der Probst, die Prediger- und Barfüssermönche erhielten auf ihr Ansuchen eine Ab-
 
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