Leipzig.
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schrift der Visitationsartikel. Dieselben befinden sich in Leipzig, Rathsarchiv VII, B. 2, und
zwar in drei gleichlautenden Exemplaren, Bl. 33 ff., Bl. 72 ff., Bl. 102 ff. Ausserdem findet
sich Bl. 100 ff. noch eine vierte, den Mönchen übergebene Visitations-Verordnung, welche von
den drei erstgenannten abweicht. Diese vierte Fassung stellt die dem Probst des Thomas-
klosters, Ambrosius Rauch, übergebenen Artikel dar. Letzterer sandte nämlich eine
Abschrift der ihm übergebenen Artikel nebst einem Begleitschreiben am 27. Januar 1540 dem
Fürsten Georg von Anhalt zu. Seifert hat dieselben a. a. O. S. 188—191 aus dem Zerbster
Staatsarchiv zum Abdruck gebracht. Dieser Abdruck stimmt mit der oben bezeichneten vierten
Verordnung im Leipziger Rathsarchiv überein. Letztere ist jedoch nicht vollständig, sondern
hört bei den Worten „Apologie halden“ auf.
Es sollen hier die drei gleichlautenden Exemplare zum Abdruck gebracht werden.
(Nr. 103.) Sachse S. 14 giebt eine hochdeutsche Umschreibung. Diese Artikel sind fast ganz
mit den für Oschatz und Pirna ergangenen übereinstimmend. Die Abweichungen der beiden
letzteren werden in Anmerkungen wiedergegeben. Ebenso soll hier Aufnahme finden die im
Leipziger Rathsarchiv, Consist. VII, B. 2, Bl. 104 ff. stehende Kloster-Jungfrauen-Ordnung:
„Hernach folgende ordnung hat man in dieser eilenden visitation mit den klosterjungfrauen
gemacht.“ Die „eilende“ Visitation ist bekanntlich die erste von 1539. Vgl. über diese Kloster-
Jungfrauen-Ordnung oben Albertinisches Sachsen S. 87, 88. (Nr. 104.)
2. Sodann wurde eine allgemeine Verordnung publicirt. Dieselbe ist der für Oschatz
publicirten ähnlich und gelangt hier aus dem Rathsarchiv VII, B. 2, Bl. 80—81 zum Abdruck.
(Nr. 105.)
3. Am Nachmittage des 6. August wurde mit den Dorfpfarrern verhandelt. Es wurden
ihnen die vier Artikel vorgehalten. (Vgl. Leipzig, Rathsarchiv a. a. O. Bl. 82 ff.).
Diese vier Leipziger Artikel sind die bekannten vier Artikel für die Dorfpfarrer (vgl.
oben S. 87). Sie stimmen mit dem Drucke Nr. 23 (oben S. 263) wörtlich überein. Nur fehlt der
Schlussabsatz im vierten Artikel, „das auch die pfarrer an“ u. s. w., wie er im Gnandstein’-
schen Archiv steht. — Vgl. auch Seifert, a. a. O. S. 188—191; Sachse, a. a. O. S. 17 ff.
4. Ähnlich wie für Gnandstein, Oschatz und Pirna wurde eine Ordnung der christlichen
Messe erlassen (zweimal erhalten in Leipzig Rathsarchiv, a. a. O. Bl. 35 ff., 82 ff.). Wie die
Oschatzer und Pirnaer stimmt sie fast ganz mit der Gnandstein’schen Messe überein. Nur heisst
es statt wie in Gnandstein: „in dem accent und tono wie zu Wittenberg, Torgau, Dresden oder
Leipzig üblich“ einfach: „wie zu Wittenberg üblich“. Der darauf in Gnandstein folgende Satz:
„darnach ein rein sequenz — deutsch im ton und accent wie zu Wittemberg“ fehlt für Leipzig.
5. Auf dieser Visitation wurden dem Rathe auch noch verschiedene weitere Ordnungen
zugestellt. Dieselben betreffen zumeist finanzielle und Personal-Fragen. (Vgl. das Nähere bei
Sachse S. 15 ff.) Einige sind jedoch von allgemeinerem Interesse und sollen daher aus dem
Rathsarchiv VII. B. 2 abgedruckt werden, nämlich
a) Bl. 23—24, „Von ehesachen.“
b) Bl. 28—31, verschiedenen Inhalts, „Wie es mit den geistlich lehen gehalten werden
sol. Von den gegittern. Wie mans mit den hochzeiten und heiraten halten soll. Wie es mit
den festen und feiertagen gehalten soll werden.“
c) Bl. 36b— 37b Diese schliessen sich in der Handschrift unmittelbar an die unter
4. erwähnte Christliche Messe an, wie sie Bl. 35 steht. (Nr. 106.)
6. Eine besonders schön geschriebene Ordnung findet sich Bl. 38—47 unter dem Titel
auf dem Umschlage „Kirchenordenung einem erbarn rath zu Leipzig zugestalt 1539“. Innerer
Titel „Ordenung der kirchendienst und predigt. Auch der anderen diensten, so zur seelsorg
geburen zu Leipzig.“ Diese Kirchenordnung, welche in erster Linie die Regelung des Gottes-
dienstes betrifft, wird abgedruckt. (Nr. 107.)
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schrift der Visitationsartikel. Dieselben befinden sich in Leipzig, Rathsarchiv VII, B. 2, und
zwar in drei gleichlautenden Exemplaren, Bl. 33 ff., Bl. 72 ff., Bl. 102 ff. Ausserdem findet
sich Bl. 100 ff. noch eine vierte, den Mönchen übergebene Visitations-Verordnung, welche von
den drei erstgenannten abweicht. Diese vierte Fassung stellt die dem Probst des Thomas-
klosters, Ambrosius Rauch, übergebenen Artikel dar. Letzterer sandte nämlich eine
Abschrift der ihm übergebenen Artikel nebst einem Begleitschreiben am 27. Januar 1540 dem
Fürsten Georg von Anhalt zu. Seifert hat dieselben a. a. O. S. 188—191 aus dem Zerbster
Staatsarchiv zum Abdruck gebracht. Dieser Abdruck stimmt mit der oben bezeichneten vierten
Verordnung im Leipziger Rathsarchiv überein. Letztere ist jedoch nicht vollständig, sondern
hört bei den Worten „Apologie halden“ auf.
Es sollen hier die drei gleichlautenden Exemplare zum Abdruck gebracht werden.
(Nr. 103.) Sachse S. 14 giebt eine hochdeutsche Umschreibung. Diese Artikel sind fast ganz
mit den für Oschatz und Pirna ergangenen übereinstimmend. Die Abweichungen der beiden
letzteren werden in Anmerkungen wiedergegeben. Ebenso soll hier Aufnahme finden die im
Leipziger Rathsarchiv, Consist. VII, B. 2, Bl. 104 ff. stehende Kloster-Jungfrauen-Ordnung:
„Hernach folgende ordnung hat man in dieser eilenden visitation mit den klosterjungfrauen
gemacht.“ Die „eilende“ Visitation ist bekanntlich die erste von 1539. Vgl. über diese Kloster-
Jungfrauen-Ordnung oben Albertinisches Sachsen S. 87, 88. (Nr. 104.)
2. Sodann wurde eine allgemeine Verordnung publicirt. Dieselbe ist der für Oschatz
publicirten ähnlich und gelangt hier aus dem Rathsarchiv VII, B. 2, Bl. 80—81 zum Abdruck.
(Nr. 105.)
3. Am Nachmittage des 6. August wurde mit den Dorfpfarrern verhandelt. Es wurden
ihnen die vier Artikel vorgehalten. (Vgl. Leipzig, Rathsarchiv a. a. O. Bl. 82 ff.).
Diese vier Leipziger Artikel sind die bekannten vier Artikel für die Dorfpfarrer (vgl.
oben S. 87). Sie stimmen mit dem Drucke Nr. 23 (oben S. 263) wörtlich überein. Nur fehlt der
Schlussabsatz im vierten Artikel, „das auch die pfarrer an“ u. s. w., wie er im Gnandstein’-
schen Archiv steht. — Vgl. auch Seifert, a. a. O. S. 188—191; Sachse, a. a. O. S. 17 ff.
4. Ähnlich wie für Gnandstein, Oschatz und Pirna wurde eine Ordnung der christlichen
Messe erlassen (zweimal erhalten in Leipzig Rathsarchiv, a. a. O. Bl. 35 ff., 82 ff.). Wie die
Oschatzer und Pirnaer stimmt sie fast ganz mit der Gnandstein’schen Messe überein. Nur heisst
es statt wie in Gnandstein: „in dem accent und tono wie zu Wittenberg, Torgau, Dresden oder
Leipzig üblich“ einfach: „wie zu Wittenberg üblich“. Der darauf in Gnandstein folgende Satz:
„darnach ein rein sequenz — deutsch im ton und accent wie zu Wittemberg“ fehlt für Leipzig.
5. Auf dieser Visitation wurden dem Rathe auch noch verschiedene weitere Ordnungen
zugestellt. Dieselben betreffen zumeist finanzielle und Personal-Fragen. (Vgl. das Nähere bei
Sachse S. 15 ff.) Einige sind jedoch von allgemeinerem Interesse und sollen daher aus dem
Rathsarchiv VII. B. 2 abgedruckt werden, nämlich
a) Bl. 23—24, „Von ehesachen.“
b) Bl. 28—31, verschiedenen Inhalts, „Wie es mit den geistlich lehen gehalten werden
sol. Von den gegittern. Wie mans mit den hochzeiten und heiraten halten soll. Wie es mit
den festen und feiertagen gehalten soll werden.“
c) Bl. 36b— 37b Diese schliessen sich in der Handschrift unmittelbar an die unter
4. erwähnte Christliche Messe an, wie sie Bl. 35 steht. (Nr. 106.)
6. Eine besonders schön geschriebene Ordnung findet sich Bl. 38—47 unter dem Titel
auf dem Umschlage „Kirchenordenung einem erbarn rath zu Leipzig zugestalt 1539“. Innerer
Titel „Ordenung der kirchendienst und predigt. Auch der anderen diensten, so zur seelsorg
geburen zu Leipzig.“ Diese Kirchenordnung, welche in erster Linie die Regelung des Gottes-
dienstes betrifft, wird abgedruckt. (Nr. 107.)
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