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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0616
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588 Die Kirchenordnungen. Die Städte und Ortschaften der ernestinischen und albertinischen Länder.

II. Bei der zweiten Visitation wurde das begonnene Werk zu Ende geführt.
Dem Rathe übergaben die Visitatoren „Montags nach dem Sonntag Exaudi“, d. i. am
10. Mai 1540, eine Verordnung: „Das pfarr- und predigerampt auch anderer kirchendiener zu
Leipzig in und vor der stadt wird heute dato durch des durchl...hern Heinrich...
verordnete visitatores wie die nun hinfort zu ewigen gezeiten sollen unterhalten werden, nach-
folgende meinung bestellt.“ Diese Verordnung findet sich in drei geschriebenen Exemplaren
(eines ist von den sechs Visitatoren untersiegelt) im Rathsarchive zu Leipzig, VII. B. 2,
Bl. 110 ff., 117 ff., 241 ff.
Aus dieser Verordnung möge nur Folgendes als hierhergehörig mitgetheilt sein:
Den Superintendenten ernennt der Landesherr. Die übrigen Kirchendiener soll „der pfarrer
und superattendent anzunemen und so das die notdurft erfordert zu entsetzen haben, doch das
solches mit vorwissen und beisein eines erb. raths zu Leipzig geschee, und so hierinnen
zwischen dem superattendenten und rat irrungen vorfielen, die sol unser gn. fürst und herr
und dieselbigen s. f. gn. [nachkommende machtig zu entscheiden haben und was ir f. g.]1) dor-
innen weisen werden, dobei sol es unweigerlich bleiben.“ [Folgen: Besoldungs-Bestimmungen.]
Über die Visitation des Nonnenklosters St. Benedikti zu St. Georg 1540 ff., des Domini-
kanerklosters St. Pauli 1543 und des Franziskanerklosters 1540 ff. vgl. Codex diplom. Saxoniae
II, 5. Nr. 176 ff, 322 ff, 386 ff.
Uber die weiteren Massnahmen bezüglich der Klöster vgl. Sachse, a. a. O. S. 30 ff.,
Seifert S. 195 ff.
Das bereits unter Chemnitz (S. 538) erwähnte gedruckte Ausschreiben des Herzogs
Moritz vom Sonnabend nach Luce 1542 findet sich auch im Rathsarchiv zu Leipzig VII. B. 2,
Bl. 133. Der Rath gab darauf ausführliche Antwort. Das Concept zu diesem Berichte steht
ebenda Bl. 155 ff. und bietet interessante Einblicke in die finanziellen Zustände.
Bei Gelegenheit der Visitation 1574/75 (Dresden, H.St.A., Loc. 2002, Visitation der
Superintendenz Leipzig, Bl. 6) wird uns eine Verordnung des Kurfürsten an den Rath zu Leipzig
vom 1. Mai 1543 mitgetheilt. (Abgedruckt im Cod. diplom. Sax. 9, 444.) Der Rath soll hier-
nach die Befugniss haben, alle Pfarrer, Kirchen- und Schuldiener zu ordnen, zu setzen und zu
entsetzen. Bei der Anstellung soll der Rath dem Kurfürsten Anzeige erstatten und, wenn dieser
gegen die Anstellung, sich nach einem anderen Kandidaten umsehen. Die Erwählten sollen
durch die dazu Verordneten examinirt werden, sie sollen auch alle in der Universität zu Leipzig
eingeschrieben seien u. s. w. Der Rath hat die Pfarrer zu unterhalten. (Es folgen Fundirungs-
bestimmungen.)
Ebenda Bl. 12 ff. steht eine Ordnung des Unterrichts an der Nikolaischule und Bl. 15a
eine solche der Thomasschule.
Als erster Superintendent Leipzigs wirkte Dr. Johann Pfeffinger. Von ihm rührt
her, oder wohl genauer, von ihm wurde wieder neu eingeführt ein „Gemein gebet, nach der
predigt mit mund und herzen zu sprechen“. Dasselbe erschien 1567 zu Leipzig im Drucke und
wird nach einem in der Zwickauer Rathsbibliothek XII. VIII. 113 vorhandenen Exemplare
(4 Bl. 4°. Bl. 1 Titel mit Bild. Auf Bl. 4 Rückseite ein weiteres Bild. Das ganze Gebet mit
schönen Randleisten verziert), als ein Beispiel lokaler, liturgischer Anordnungen abgedruckt.
(Nr. 108.)

1) Der eingeklammerte Passus fehlt im besiegelten Exemplar. Offenbar durch Verschulden des Ab-
schreibers.
 
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