Leipzig. 103. Visitations-Artikel für die Klöster. 1539. 104. Ordnung für die Kloster-Jungfrauen. 589
103. Visitations-Artikel für die Klöster zu Leipzig. Vom 6. August 1539.
[Aus Leipzig, Rathsarchiv VII. B. 2, Bl. 33 ff., 72 ff., 102 ff. Die Abweichungen der entsprechenden Verfügungen
für Oschatz und Pirna stehen in Anmerkungen.]
Des durchl. hochgebornen fürsten und herrn,
herrn Heinrich herzogen zu Sachsen etc. unsers
gnädigen herrn verordente visitatores haben am
mittwoch Sixti anno domini 1539 hie zu Leipzig
in gegenwart des rats den paulern und parfüssern
doselbst vermuge fürstlicher instruction bevohlen.
Erstlich sich1) aller winkelmessen beide heim-
lich und offentlich zu enthalten als eines solchen
lesterlichen gottesdiensts, dardurch das hohe ver-
dienst Christi zum hochsten verlestert wird.
Zum andern niemandes mehr beicht hören,
denn der missbrauch in der beicht mit der er-
zelung der sünden sei bei inen in follem schwang
gewest, welche nicht gegründet in der schrift,
dorzu sie auch nicht pfarrer sind noch recht
vocation und beruf haben.
Zum dritten das hochwirdig sakrament des
waren leibs und bluts Christi weder zu reichen
noch zu empfahen unter einer, sondern nach
Christi einsetzung unter beider gestalt.
Zum vierden, das sie keinen münchen mehr auf-
nemen sollen und das sie einen iden bruder frei
lassen nach seiner gelegenheit sich aus dem fer-
lichen und ergerlichen klosterleben und kleid in
eestand und gemein kleidung zu begeben.
Zum fünften, das sie auch irer brüder keinen
1) Pirna: hinfurder aller.
den eestand verbieten, sondern auch frei sollen
lassen.
Zum sechsten. Das sie nicht mehr predigen,
leuten, noch einig offentlich ceremonien, zu ver-
hüten zurrüttung der kirchen1), halten sollen,
wollen sie aber zu irer übung horas canonicas de
tempore und von den festen Christi unter sich,
doch darzu ungeleut, und mit versperrten kirchen
thüren in still halten, soll inen unverboten sein.
Zum siebenden. Kein meuterei mit jemanden
wider das heilig evangelium und christliche cere-
monien und derselben anhenger zu machen, noch
ubel, spottisch oder lesterlich davon zu reden,
schreiben2) noch jemandem davon abziehen.
Zum achten, das sie auch das ciborium un-
verzüglich abthun sollen3), und das hochwirdig
sakrament nicht länger versperrt zu halten, an-
gesehen , das es in gottes wort nicht ergründet.
Und damit solches desto stadtlicher gehalden werde,
ist dem burgermeister und rat hier zu Leipzig
bevolen, ein vleissiges auge darauf zu haben, dem
also bei ernster fürstlicher strafe und ungnaden un-
verbrüchlich nachzukommen. Gescheen wie oben
mittwochs anno 1539 [d. i. 6. August 1539].
1) Die Worte „zu verhüten zurrüttung der kirchen“
fehlen in Oschatz.
2) „schreiben“ fehlt in der Verordnung für Oschatz
und Pirna.
3) Pirna: zum achten das ciborium abzuthun.
104. Ordnnng für die Kloster-Jungfrauen.
[Aus Leipzig, Rathsarchiv VII. B. 2, Bl. 104 ff.]
Hernach folgende ordnung hat man in dieser
eilenden visitation mit den closter-jungfrauen ge-
macht.
Zum ersten, das sie vor allen dingen gottes
wort mit aller zucht und vleiss horen sollen, an-
gesehen, das es wie Christus Luce 10 sagt, der
allerbeste teil ist, der ewig weret und das es
das wort, ja die kraft gottes ist, die da selig
machet, alle die daran gleuben. Wie S. Paulus
zun Rornern am ersten sagt.
Zum anderen, das sie hinfurder der kein
winkelmess und bepstliche mess mehr, wider ge-
sungen noch gelesen, in ihren clostern sollen halten
lassen, angesehen, das es der grossen abgotterei
eine auf erden ist.
Zum dritten, das sie hinfurder das hochwirdige
sakrament des waren leibs und bluts Christi
unsers liben herrn und heilands nicht mehr under
einer gestalt, sondern unter beider gestalt nehmen
und empfahen sollen, angesehen, dass es Christus
unser lieber herr also eingesatzt hat, wie man
denn klerlich sihet Matthei am 22. und
1. Corinth. 11.
Zum vierden, das die closter jungfrauen sich
auch der verdeutschten bibel des ehrwirdigen
hochgelarten hern doctoris Martini Luthers und
seiner postillen beflissen sollen zu tisch und sonst
mit allem vleiss zu lesen, angesehen, das es je
die beste vordeutschung der biblien ist, so je auf
erden gewest ist.
Zum fünfden, das keine die andere um gottes
worts willen und das sie das hochwirdige sakra-
ment empfahen, nicht hassen und verfolgen solle.
Zum sechsden, das hinfurder den closter-
jungfrauen frei soll stehen, unvorhindert von der
domina und anderen obern, sich zu ihrer ge-
legenheit und notturft aus dem unchristlichen
103. Visitations-Artikel für die Klöster zu Leipzig. Vom 6. August 1539.
[Aus Leipzig, Rathsarchiv VII. B. 2, Bl. 33 ff., 72 ff., 102 ff. Die Abweichungen der entsprechenden Verfügungen
für Oschatz und Pirna stehen in Anmerkungen.]
Des durchl. hochgebornen fürsten und herrn,
herrn Heinrich herzogen zu Sachsen etc. unsers
gnädigen herrn verordente visitatores haben am
mittwoch Sixti anno domini 1539 hie zu Leipzig
in gegenwart des rats den paulern und parfüssern
doselbst vermuge fürstlicher instruction bevohlen.
Erstlich sich1) aller winkelmessen beide heim-
lich und offentlich zu enthalten als eines solchen
lesterlichen gottesdiensts, dardurch das hohe ver-
dienst Christi zum hochsten verlestert wird.
Zum andern niemandes mehr beicht hören,
denn der missbrauch in der beicht mit der er-
zelung der sünden sei bei inen in follem schwang
gewest, welche nicht gegründet in der schrift,
dorzu sie auch nicht pfarrer sind noch recht
vocation und beruf haben.
Zum dritten das hochwirdig sakrament des
waren leibs und bluts Christi weder zu reichen
noch zu empfahen unter einer, sondern nach
Christi einsetzung unter beider gestalt.
Zum vierden, das sie keinen münchen mehr auf-
nemen sollen und das sie einen iden bruder frei
lassen nach seiner gelegenheit sich aus dem fer-
lichen und ergerlichen klosterleben und kleid in
eestand und gemein kleidung zu begeben.
Zum fünften, das sie auch irer brüder keinen
1) Pirna: hinfurder aller.
den eestand verbieten, sondern auch frei sollen
lassen.
Zum sechsten. Das sie nicht mehr predigen,
leuten, noch einig offentlich ceremonien, zu ver-
hüten zurrüttung der kirchen1), halten sollen,
wollen sie aber zu irer übung horas canonicas de
tempore und von den festen Christi unter sich,
doch darzu ungeleut, und mit versperrten kirchen
thüren in still halten, soll inen unverboten sein.
Zum siebenden. Kein meuterei mit jemanden
wider das heilig evangelium und christliche cere-
monien und derselben anhenger zu machen, noch
ubel, spottisch oder lesterlich davon zu reden,
schreiben2) noch jemandem davon abziehen.
Zum achten, das sie auch das ciborium un-
verzüglich abthun sollen3), und das hochwirdig
sakrament nicht länger versperrt zu halten, an-
gesehen , das es in gottes wort nicht ergründet.
Und damit solches desto stadtlicher gehalden werde,
ist dem burgermeister und rat hier zu Leipzig
bevolen, ein vleissiges auge darauf zu haben, dem
also bei ernster fürstlicher strafe und ungnaden un-
verbrüchlich nachzukommen. Gescheen wie oben
mittwochs anno 1539 [d. i. 6. August 1539].
1) Die Worte „zu verhüten zurrüttung der kirchen“
fehlen in Oschatz.
2) „schreiben“ fehlt in der Verordnung für Oschatz
und Pirna.
3) Pirna: zum achten das ciborium abzuthun.
104. Ordnnng für die Kloster-Jungfrauen.
[Aus Leipzig, Rathsarchiv VII. B. 2, Bl. 104 ff.]
Hernach folgende ordnung hat man in dieser
eilenden visitation mit den closter-jungfrauen ge-
macht.
Zum ersten, das sie vor allen dingen gottes
wort mit aller zucht und vleiss horen sollen, an-
gesehen, das es wie Christus Luce 10 sagt, der
allerbeste teil ist, der ewig weret und das es
das wort, ja die kraft gottes ist, die da selig
machet, alle die daran gleuben. Wie S. Paulus
zun Rornern am ersten sagt.
Zum anderen, das sie hinfurder der kein
winkelmess und bepstliche mess mehr, wider ge-
sungen noch gelesen, in ihren clostern sollen halten
lassen, angesehen, das es der grossen abgotterei
eine auf erden ist.
Zum dritten, das sie hinfurder das hochwirdige
sakrament des waren leibs und bluts Christi
unsers liben herrn und heilands nicht mehr under
einer gestalt, sondern unter beider gestalt nehmen
und empfahen sollen, angesehen, dass es Christus
unser lieber herr also eingesatzt hat, wie man
denn klerlich sihet Matthei am 22. und
1. Corinth. 11.
Zum vierden, das die closter jungfrauen sich
auch der verdeutschten bibel des ehrwirdigen
hochgelarten hern doctoris Martini Luthers und
seiner postillen beflissen sollen zu tisch und sonst
mit allem vleiss zu lesen, angesehen, das es je
die beste vordeutschung der biblien ist, so je auf
erden gewest ist.
Zum fünfden, das keine die andere um gottes
worts willen und das sie das hochwirdige sakra-
ment empfahen, nicht hassen und verfolgen solle.
Zum sechsden, das hinfurder den closter-
jungfrauen frei soll stehen, unvorhindert von der
domina und anderen obern, sich zu ihrer ge-
legenheit und notturft aus dem unchristlichen